Richtlinie 88/414/EWG der Kommission vom 22. Juni 1988 zur Anpassung der Richtlinie 80/720/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Betätigungsraum, Zugänge zum Fahrersitz sowie Türen und Fenster von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern an den technischen Fortschritt
Amtsblatt Nr. L 200 vom 26/07/1988 S. 0034 - 0036
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 17 S. 0108
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 17 S. 0108
***** RICHTLINIE DER KOMMISSION vom 22. Juni 1988 zur Anpassung der Richtlinie 80/720/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Betätigungsraum, Zugänge zum Fahrersitz sowie Türen und Fenster von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern an den technischen Fortschritt (88/414/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 74/150/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 88/297/EWG (2), insbesondere auf Artikel 11, in Erwägung nachstehender Gründe: Dank der gewonnenen Erfahrung ist es nunmehr möglich, bestimmte Vorschriften der Richtlinie 80/720/EWG des Rates (3), geändert durch die Richtlinie 82/890/EWG (4), genauer und vollständiger zu formulieren. Die mit dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Anpassung der Richtlinien zur Beseitigung der technischen Handelshemmnisse im Bereich der land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen an den technischen Fortschritt - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Anhang I der Richtlinie 80/720/EWG wird gemäß dem Anhang dieser Richtlinie geändert. Artikel 2 (1) Ab 1. Oktober 1988 dürfen die Mitgliedstaaten - weder die EWG-Betriebserlaubnis oder die Ausstellung des Dokuments nach Artikel 10 Absatz 1 letzter Gedankenstrich der Richtlinie 74/150/EWG oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für einen Zugmaschinentyp ablehnen - noch die erste Inbetriebnahme der Zugmaschinen untersagen, wenn der Betätigungsraum, die Zugänge zum Fahrersitz sowie die Türen und Fenster dieses Zugmaschinentyps oder dieser Zugmaschinen den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen. (2) Ab 1. Oktober 1989 dürfen die Mitgliedstaaten - das Dokument nach Artikel 10 Absatz 1 letzter Gedankenstrich der Richtlinie 74/150/EWG für einen Zugmaschinentyp, bei dem der Betätigungsraum, die Zugänge zum Fahrersitz sowie die Türen und Fenster nicht den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen, nicht mehr ausstellen, - die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für einen Zugmaschinentyp, bei dem der Betätigungsraum, die Zugänge zum Fahrersitz sowie die Türen und Fenster nicht den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen, ablehnen. Artikel 3 Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Vorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis spätestens 30. September 1988 nachzukommen. Sie setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis. Artikel 4 Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 22. Juni 1988 Für die Kommission COCKFIELD Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 84 vom 28. 3. 1974, S. 10. (2) ABl. Nr. L 126 vom 20. 5. 1988, S. 52. (3) ABl. Nr. L 194 vom 28. 7. 1980, S. 1. (4) ABl. Nr. L 378 vom 31. 12. 1982, S. 45. ANHANG Anhang I der Richtlinie 80/720/EWG wird wie folgt geändert: - Bei Nummer I.4 werden in der ersten Zeile nach den Worten »Stellungen der Lenksäule und des Lenkrades" die Worte »mit Ausnahme der Stellungen, die ausschließlich zum Ein- und Aussteigen vorgesehen sind" eingeschoben. - Bei Nummer I.7 - wird in der ersten Zeile zwischen den Worten »des" und »Daches" das Wort »starren" eingefügt; - wird ferner folgender neuer Satz angefügt: »Die Polsterung darf sich nach unten bis zu einer Höhe von 1 000 mm über den Sitzbezugspunkt erstrecken". - Nach Nummer I.7 wird folgende neue Nummer I.8 eingefügt: »I.8. Der Krümmungshalbmesser zwischen der Rückwand des Führerhauses und seinem Dach darf höchstens 150 mm betragen". - In Nummer III.3 werden dem Wort »Fenster" die Worte »Etwa vorhandene" vorangesetzt. - In Nummer III.5 werden in der letzten Zeile des zweiten Absatzes hinter das Wort »öffnen" die Worte »oder verschieben" eingeschoben. - Die Abbildungen 1, 2 und 3 werden durch nachstehende neue Abbildungen 1, 2 und 3 ersetzt: Abbildung 1 (Abmessungen in mm) Abbildung 2 (Abmessungen in mm) R mind. mind. mind. mind. mind. mind. mind. mind. mind. mind. mind. mind. mind. mind. max. max. max. max. linke Führerhauswand rechte Führerhauswand Sitzbezugspunkt Sitzbezugspunkt handbetätigte Einrichtung Vgl. Nummer I.6 Sitzbezugspunkt Abbildung 3 (Abmessungen in mm)