31988L0366

Richtlinie 88/366/EWG der Kommission vom 17. Mai 1988 zur Anpassung der Richtlinie 77/649/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über das Sichtfeld der Fahrer von Kraftfahrzeugen

Amtsblatt Nr. L 181 vom 12/07/1988 S. 0040 - 0044
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 17 S. 0072
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 17 S. 0072


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RICHTLINIE DER KOMMISSION

vom 17. Mai 1988

zur Anpassung der Richtlinie 77/649/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über das Sichtfeld der Fahrer von Kraftfahrzeugen

(88/366/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 87/403/EWG (2), insbesondere auf Artikel 11,

gestützt auf die Richtlinie 77/649/EWG des Rates vom 27. September 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über das Sichtfeld der Fahrer von Kraftfahrzeugen (3), geändert durch die Richtlinie 81/643/EWG (4), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Technik des Fahrzeugbaus hat sich insbesondere unter dem Einfluß ärodynamischer Forschungen zum Zwecke der Kraftstoffeinsparung fortentwickelt, was häufig zu einer ziemlich starken bauartbedingten Neigung der Windschutzscheibe führt; die derzeitigen Vorschriften über den binocularen Verdeckungswinkel der Windschutzscheibensäulen sind demnach zu ändern, damit die Schwierigkeiten der Kraftfahrzeughersteller verringert werden, denen diese beim Bau von Fahrzeugen mit optimalen Luftwiderstandsbeiwerten (Cx) begegnen.

Die praktische Erfahrung hat gezeigt, daß auch bestimmte andere Vorschriften geändert werden müssen, die die in die Windschutzscheiben eingearbeiteten »Radioantennen" und Heizdrähte zur Entfrostung und Trocknung der Windschutzscheibe betreffen, damit einerseits eine umfassende und sachgetreue Abnahme erfolgen kann, die mit den leistungsstärksten Autoradioanlagen kompatibel ist, und andererseits eine Leistungs- und Wirksamkeitssteigerung der Entfrostungs- und Trocknungsvorrichtung der Windschutzscheiben bei gleichzeitiger Gewährleistung guter optischer Qualität derselben und ohne Behinderung des Sichtfeldes erreicht wird.

Die Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Anpassung der Richtlinien zur Beseitigung der technischen Handelshemmnisse im Kraftfahrzeugsektor an den technischen Fortschritt -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Liste der Anhänge und die Anhänge I und IV der Richtlinie 77/649/EWG werden entsprechend dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Vorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 1. Oktober 1988 nachzukommen. Hiervon setzen sie die Kommission unverzueglich in Kenntnis.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 17. Mai 1988

Für die Kommission

COCKFIELD

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 42 vom 23. 2. 1970, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 220 vom 8. 8. 1987, S. 44.

(3) ABl. Nr. L 267 vom 19. 10. 1977, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 231 vom 15. 8. 1981, S. 41.

ANHANG

Die Liste der Anhänge wird wie folgt geändert:

Nach Anhang III wird angefügt:

»Anlage: Abbildungen 1 und 2".

Nach Anhang IV wird angefügt:

»Anlage: Abbildungen 1 bis 7".

Anhang I wird wie folgt geändert:

Die Nummern 5.1.2 bis 5.1.2.1.2 werden durch folgende Nummern ersetzt:

1.2 // »5.1.2. // Der Verdeckungswinkel der »A"-Säulen darf, so wie er in Nr. 5.1.2.1 beschrieben ist, 6° nicht übersteigen (vgl. Anhang IV, Anlage, Abbildung 3). // // Der Vedeckungswinkel der »A"-Säule auf der Beifahrerseite darf, wie er in Nr. 5.1.2.1.2 beschrieben ist, nicht gemessen werden, wenn die beiden Säulen symetrisch zur senkrechten Längsmittelebene des Fahrzeugs angeordnet sind. // 5.1.2.1. // Der Verdeckungswinkel jeder »A"-Säule wird durch Übereinanderlegen der beiden nachstehenden Horizontalschnitte gemessen: // // Schnitt 1: Von dem an dem in 5.3.1.1 definierten Ort gelegenen Punkt PM ausgehend wird eine Ebene gezeichnet, die zur waagerechten in einem Winkel von 2° nach oben gerichtet ist und nach vorn durch den Punkt PM verläuft. Der Horizontalschnitt der »A"-Säule wird ab dem der Schnittstelle von »A"-Säule und schräger Ebene am weitesten vorgelagerten Punkt gemessen (vgl. Anhang IV, Anlage, Zeichnung 2). // // Schnitt 2: Das Verfahren wird wiederholt, indem eine zur Horizontalebene um einen Winkel von 5° nach unten gerichtete Ebene angenommen wird, die nach vorn durch PM verläuft (vgl. Anhang IV, Anlage, Abbildung 2). // 5.1.2.1.1. // Der Verdeckungswinkel der »A"-Säule auf der Fahrerseite ist der auf der horizontalen Sichtebene der einen Parallele, die bei E2 beginnt und bis zu der Tangente, die E1 am äusseren Rand des Schnitts S2 und Tangente, die E2 am inneren Rand des Schnitts S1 berührt, verläuft, gebildete Winkel (vgl. Anhang IV, Anlage, Abbildung 3). // 5.1.2.1.2. // Der Verdeckungswinkel der »A"-Säule auf der Beifahrerseite ist der auf der horizontalen Sichtebene durch eine Parallele, die bei E3 beginnt und bis zu der Tangente, die E3 am inneren Rand des Schnitts S1 und die Tangente, die E4 am äusseren Rand des Schnitts S2 berührt, verläuft, gebildete Winkel (vgl. Anhang IV, Anlage, Abbildung 3)."

Nummer 5.1.3 wird durch folgende Nummer ersetzt:

1.2 // »5.1.3. // Unterhalb einer horizontalen Ebene durch V1 und oberhalb dreier Ebenen durch V2, von denen eine senkrecht auf der Ebene X-Z steht und um 4° nach vorne unterhalb der Horizontalen geneigt ist, während die beiden anderen senkrecht auf der Ebene Y-Z stehen und um 4° unterhalb der Horizontalen geneigt sind, darf es innerhalb des Sichtfeldes des Fahrers von 180° nach vorne keine Verdeckungen ausser derjenigen geben, die von »A"-Säulen, festen oder beweglichen Ausstellfenstern, Seitenfenstern, Trennleisten, Rückspiegeln und Scheibenwischern herrühren (vgl. Anhang IV, Abbildung 4). // // Als nicht das Sichtfeld verdeckend gelten: // // - eingeglaste oder aufgedruckte Radioantennenleiter mit nachstehenden Hoechstwerten für ihre Stärke: // // - eingeglaste Leiter: 0,5 Millimeter. // // - aufgedruckte Leiter: 1,0 Millimeter. // // Diese Radioantennenleiter dürfen nicht durch die in der Richtlinie 78/318/EWG über Scheibenwisch- und Waschanlagen der Kraftfahrzeuge (1) definierte »A"-Zone verlaufen. Drei Radioantennenleiter dürfen jedoch durch die »A"-Zone verlaufen, wenn ihre Stärke 0,5 Millimeter nicht übersteigt, // // - innerhalb der »A"-Zone die Heizdrähte zur Entfrostung und Trocknung der Windschutzscheibe normalerweise zickzack- oder

(1) ABl. Nr. L 81 vom 28. 3. 1978, S. 49.

// // - grösste sichtbare Dicke: 0,03 Millimeter, // // - höchste Dichte der Drähte // // - senkrecht verlaufend: 8 je cm // // - waagerecht verlaufend: 5 je cm."

Nummer 5.3.1.1 erhält folgenden Wortlaut:

1.2 // »5.3.1.1. // Tabelle II gibt die grundlegenden Koordinaten für einen konstruktiv festgelegten Rückenlehnenwinkel von 25° an. Die positive Richtung der Koordinaten ist aus Anhang IV, Anlage, Abbildung 1 zu ersehen. // // Der Punkt Pm ist der Punkt der Schnittstelle zwischen der Geraden P1 - P2 und der senkrechten Mittelebene, die durch den Punkt R verläuft.

TABELLE II

1.2.3.4.5 // // // // // // // P-Punkte // X // Y // Z // // // // // // // P1 // 35 mm // 20 mm // 627 mm // // // // // // // P2 // 63 mm // 47 mm // 627 mm // // // // // // // Pm // 43,36 mm // 0 mm // 627 mm" // // // // //

Nummer 5.5.2 wird durch folgende Nummer ersetzt:

1.2 // »5.5.2. // Die Linie E1E2 ist um P1 zu schwenken, bis die Tangente, die E1 am äusseren Rand des Schnitts S2 der »A"-Säule auf der Fahrerseite berührt, mit der Linie E1E2 einen Winkel von 90° bildet (Anhang IV, Anlage, Abb. 3)."

Die Nummern 5.5.2.1 und 5.5.2.2 werden gestrichen.

Nummer 5.5.4 erhält folgende Fassung:

1.2 // »5.5.4. // Die Linie E3E4 ist um P2 zu schwenken, bis die Tangente, die E4 am äusseren Rand des Schnitts S2 der »A"-Säule auf der Beifahrerseite berührt, mit der Linie E3E4 einen Winkel von 90° bildet (Anhang IV, Anlage, Abb. 3)."

Nummer 6.1.4 erhält folgende Fassung:

1.2 // »6.1.4. // Der Verdeckungswinkel (vgl. 5.1.2) ist auf den schrägen Ebenen gemäß Anhang IV Anlage Abbildung 2 zu messen. Das Verhältnis zwischen P1 und P2 die mit E1 und E2 beziehungsweise E3 und E4 verbunden sind, ist aus Anhang IV Anlage Abbildung 5 ersichtlich."

Die Nummern 6.1.4.1 und 6.1.4.2 werden durch nachstehende Nummern ersetzt:

1.2 // »6.1.4.1. // Die Linie E1E2 wird gemäß 5.5.2 angelegt. Dann wird der Verdeckungswinkel der »A"-Säule auf der Säule auf der Fahrerseite gemäß 5.1.2.1.1 gemessen. // 6.1.4.2. // Die Linie E3E4 wird gemäß 5.5.4 angelegt. Dann wird der Verdeckungswinkel der »A"-Säule auf der Beifahrerseite gemäß 5.1.2.1.2 gemessen."

Es wird folgende neuer Nummer 6.1.5 eingefügt:

1.2 // »6.1.5. // Der Hersteller darf den Verdeckungswinkel entweder am Fahrzeug oder anhand der Pläne messen. Im Zweifelsfalle dürfen die technischen Prüfstellen die Durchführung von Prüfversuchen am Fahrzeug verlangen."

Anhang IV wird wie folgt geändert:

Vor den Abbildungen wird das Wort »Anlage" eingefügt.

Die Abbildung 2 wird durch nachstehende Abbildung 2 ersetzt:

»Abbildung 2

» Nach Abbildung 2 wird nachstehende neue Abbildung 3 angefügt:

»Abbildung 3

parallel zueinander

Verdeckungswinkel der

»A"-Säule auf der

Beifahrerseite

Verdeckungswinkel der

»A"-Säule auf der

Fahrerseite

parallel zueinander

"

Die Abbildungen 3, 4, 5 und 6 werden neu numeriert, nämlich 4, 5, 6 und 7. sinusförmig verlaufen und nachstehende Abmessungen haben: