Richtlinie 88/315/EWG des Rates vom 7. Juni 1988 zur Änderung der Richtlinie 79/581/EWG über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Lebensmittelpreise
Amtsblatt Nr. L 142 vom 09/06/1988 S. 0023 - 0026
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 8 S. 0084
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 8 S. 0084
***** RICHTLINIE DES RATES vom 7. Juni 1988 zur Änderung der Richtlinie 79/581/EWG über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Lebensmittelpreise (88/315/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a, auf Vorschlag der Kommission (1), in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament (2), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3), in Erwägung nachstehender Gründe: Die Programme der Gemeinschaft für eine Politik zum Schutz und zur Unterrichtung der Verbraucher (4) sehen die Ausarbeitung gemeinsamer Grundsätze für die Angabe der Preise vor. In der Richtlinie 79/581/EWG (5) des Rates vom 19. Juni 1979 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Lebensmittelpreise ist vorgesehen, daß der Rat regelt, unter welchen Bedingungen die Verpflichtung zur Angabe des Preises je Masseinheit bei Lebensmitteln in Fertigpackungen mit im voraus festgelegten Füllmengen anzuwenden ist, und bei dieser Gelegenheit die Gruppen von Lebensmitteln festlegt, die von dieser Angabe ausgenommen werden können. Es müssen Maßnahmen getroffen werden, damit der Binnenmarkt schrittweise bis spätestens 31. Dezember 1992 verwirklicht wird. In der Entschließung des Rates vom 19. Juni 1979 über die Angabe des Preises bei Lebensmitteln und anderen Erzeugnissen des kurzfristigen Verbrauchs in Fertigpackungen mit im voraus festgelegten Füllmengen (6) werden die Eigenschaften aufgezählt, die die Wertereihen aufweisen müssen, um von der Angabe des Preises je Masseinheit freigestellt werden zu können. Durch Standardisierung der Mengen bei Lebensmitteln in Fertigpackungen werden den Verbrauchern Preisvergleiche an der Verkaufsstelle erleichtert, sofern einfache und leicht vergleichbare Wertereihen festgelegt werden. In allen Fällen, in denen dies möglich ist, sollte die Pflicht zur Angabe des Preises je Masseinheit durch diese Standardisierung ersetzt werden. Folgende Richtlinien des Rates sehen Wertereihen für Erzeugnisse in Fertigpackungen vor: die Richtlinie 80/232/EWG vom 15. Januar 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die zulässigen Reihen von Nennfuellmengen und Nennvolumen von Behältnissen für bestimmte Erzeugnisse in Fertigpackungen (7), in der Fassung der Richtlinie 86/96/EWG (8); die Richtlinie 75/106/EWG vom 19. Dezember 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Abfuellung bestimmter Flüssigkeiten nach Volumen in Fertigpackungen (9), zuletzt geändert durch die Richtlinie 85/10/EWG (10); die Richtlinie 73/241/EWG vom 24. Juli 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für zur Ernährung bestimmte Kakoa- und Schokoladeerzeugnisse (11), zuletzt geändert durch die Richtlinie 85/7/EWG (12); die Richtlinie 73/437/EWG vom 11. Dezember 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für einige zur menschlichen Ernährung bestimmte Zuckerarten (13), in der Fassung der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals (14); die Richtlinie 77/436/EWG vom 27. Juni 1977 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Kaffee-Extrakte und Zichorien-Extrakte (15), zuletzt geändert durch die Richtlinie 85/573/EWG (16). Die Standardisierung auf Gemeinschaftsebene zwecks Beseitigung der technischen Handelshemmnisse trägt zur Vereinfachung der Wertreihen der dem Verbraucher angebotenen Lebensmittel bei. Die Preisstellung der auf Gemeinschaftsebene festgesetzten Wertereihen ist in Betracht zu ziehen. Für bestimmte Gruppen von Lebensmitteln ist eine Standardisierung auf Gemeinschaftsebene nicht zweckmässig. Für diese Lebensmittel ist die Freistellung von auf einzelstaatlicher Ebene festgesetzten Reihen von Füllmengen vorzusehen. Von der Pflicht zur Angabe des Preises je Masseinheit sollten die Mitgliedstaaten diejenigen Lebensmittel ausnehmen können, bei denen eine solche Preisangabe nur von geringer Bedeutung wäre. Ziel der in dieser Richtlinie getroffenen Regelung sind die Unterrichtung und der Schutz der Verbraucher - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Die Richtlinie 79/581/EWG wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 Absätze 2 und 3 erhält folgende Fassung: »(2) Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf Lebensmittel, die in Beherbergungsbetrieben, Gaststätten, Schwankwirtschaften, Krankenhäusern, Kantinen und ähnlichen Unternehmen zum Verkauf angeboten und unmittelbar verzehrt werden, sowie auf Lebensmittel, die zur Ausübung einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit gekauft werden, und auf Lebensmittel, die bei Erbringen einer Dienstleistung geliefert werden. (3) Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, daß diese Richtlinie nicht für Lebensmittel gilt, die auf dem Bauernhof oder privat verkauft werden." 2. Artikel 2 Buchstaben b) und f) erhält folgende Fassung: »b) Lebensmittel in Fertigpackungen: in Abwesenheit des Verbrauchers verpackte Lebensmittel, gleichviel ob die Verpackung sie ganz oder teilweise umschließt: f) Preis je Masseinheit: der Preis für 1 Kilogramm oder für 1 Liter des Lebensmittels, vorbehaltlich des Artikels 6 Absatz 2 und des Artikels 10 Absatz 2." 3. Artikel 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch folgende Absätze ersetzt: »(1) Bei den in Artikel 1 bezeichneten Lebensmitteln ist der Verkaufspreis nach Maßgabe des Artikels 4 anzugeben. (2) Bei den im Anhang aufgeführten Lebensmitteln in Fertigpackungen mit im voraus festgelegten Füllmengen und bei Lebensmitteln in Fertigpackungen mit unterschiedlichen Füllmengen ist vorbehaltlich der Artikel 7 bis 10 auch der Preis je Masseinheit anzugeben." b) Die Absätze 2 und 3 werden zu den Absätzen 3 und 4. 4. Die Artikel 4 und 5 erhalten folgende Fassung: »Artikel 4 Der Verkaufspreis und der Preis je Masseinheit müssen der Ware eindeutig zugeordnet, leicht erkennbar und deutlich lesbar angegeben sein. Jeder Mitgliedstaat kann die spezifischen Einzelheiten dieser Preisangabe - etwa durch Anschlag, Auszeichnung am Warenregal oder Etikettierung - festlegen. »Artikel 5 Bei geschriebenen oder gedruckten Werbeanzeigen und Warenkatalogen, in denen der Verkaufspreis der in Artikel 1 genannten Lebensmittel angegeben wird, ist vorbehaltlich des Artikels 3 Absatz 2 auch der Preis je Masseinheit anzugeben." 5. Artikel 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: »(2) Bei den in Absatz 1 bezeichneten Lebensmitteln handelt es sich insbesondere um a) von der Angabe des Gewichts oder Volumens ausgenommene Lebensmittel (insbesondere stückweise in den Verkehr gebrachte Lebensmittel); b) unterschiedliche Lebensmittel, die in ein und derselben Verpackung in den Verkehr gebracht werden; c) mittels Automaten vermarktete Lebensmittel; d) Fertiggerichte oder kochfertige Gerichte in einer Packung; e) Phantasieerzeugnisse; f) Sammelpackungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 80/232/EWG, sofern sie aus Einzelerzeugnissen bestehen, die einem der in einer gemeinschaftlichen Wertereihe genannten Werte entsprechen." b) In Absatz 4 wird die Angabe »5 Gramm oder Millilitern" durch »50 Gramm oder Millilitern" ersetzt. 6. Die Artikel 8 und 9 erhalten folgende Fassung: »Artikel 8 (1) Die Pflicht zur Angabe des Preises je Masseinheit gilt nicht für - die in Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 73/241/EWG genannten Lebensmittel in Fertigpackungen mit im voraus festgelegten Füllmengen; - die in Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 73/241/EWG genannten Lebensmittel in Fertigpackungen mit im voraus festgelegten Füllmengen; - die in Artikel 1 Nummern 1, 2 und 3 der Richtlinie 73/437/EWG genannten Lebensmittel in Fertigpackungen mit im voraus festgelegten Füllmengen; - die in Artikel 4 der Richtlinie 77/436/EWG genannten Lebensmittel in Fertigpackungen mit im voraus festgelegten Füllmengen; - die in Anhang III Nummern 1, 2, 4, 5 und 6 der Richtlinie 75/106/EWG aufgeführten Lebensmittel in Fertigpackungen mit im voraus festgelegten Füllmengen, sofern sie gemäß den in Spalten I und II dieses Anhangs aufgeführten Wertereihen für Nennvolumen in den Verkehr gebracht werden; - die in Anhang I (mit Ausnahme der Nummern 1.2, 1.5.4, 1.8, 2 und 3) der Richtlinie 80/232/EWG genannten Lebensmittel in Fertigpackungen mit im voraus festgelegten Füllmengen, sofern sie gemäß den in diesem Anhang genannten Wertereihen von Nennfuellungen in den Verkehr gebracht werden. (2) Von der Angabe des Preises je Masseinheit können die Mitgliedstaaten folgende Lebensmittel ausnehmen: - die in Anhang III Nummern 3, 7, 8 und 9 der Richtlinie 75/106/EWG genannten Lebensmittel in Fertigpackungen mit im voraus festgelegten Füllmengen, sofern sie gemäß den in Spalten I und II dieses Anhangs aufgeführten Nennvolumen in den Verkehr gebracht werden; - die in Anhang III der Richtlinie 75/106/EWG genannten Lebensmittel in Fertigpackungen mit im voraus festgelegten Füllmengen, sofern sie in wiederverwendbaren Flaschen mit einem Nennvolumen von 0,70 Liter in den Verkehr gebracht werden; die in Anhang III Nummern 1 c), 2 b), 3 und 7 der Richtlinie 75/106/EWG genannten Lebensmittel in Fertigpackungen mit im voraus festgelegten Füllmengen, sofern sie in wiederverwendbaren Flaschen mit einem Nennvolumen von 0,5 Pint, 1,0 Pint, 1 1/3 Pint und 2,0 Pint in den Verkehr gebracht werden; - die in Anhang I Nummern 1.2, 1.5.4, 1.8, 2, 3 und in Anhang II Nummern 1 und 2 der Richtlinie 80/232/EWG genannten Lebensmittel in Fertigpackungen mit im voraus festgelegten Füllmengen, sofern sie gemäß den in diesen Anhängen genannten Wertereihen in den Verkehr gebracht werden, sowie die in Anhang I der Richtlinie 80/232/EWG genannten Lebensmittel in Fertigpackungen mit im voraus festgeleten Füllmengen, sofern sie gemäß den in Anhang III derselben Richtlinie genannten Wertereihen in den Verkehr gebracht werden. (3) Von der Angabe des Preises je Masseinheit können die Mitgliedstaaten die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Lebensmittel in Fertigpackungen ausnehmen, sofern sie in Mengen in den Verkehr gebracht werden, die kleiner als der niedrigste bzw. grösser als der höchste Wert der gemeinschaftlichen Wertereihen sind. Artikel 9 Bei der Verabschiedung von Gemeinschaftsmaßnahmen zur Harmonisierung der Wertereihen für Lebensmittel in Fertigpackungen mit im voraus festgelegten Füllmengen oder bei der Überprüfung vorausgehend verabschiedeter Wertereihen ändert der Rat auf Vorschlag der Kommission den Artikel 8." 7. Folgende Artikel werden eingefügt: »Artikel 10 Die Mitgliedstaaten haben eine Übergangszeit von sieben Jahren ab Annahme der Richtlinie 88/314/EWG (1), um die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie betreffend die im Anhang genannten Lebensmittel in Fertigpackungen mit im voraus festgelegten Füllmengen anzuwenden. Während dieser Übergangszeit können etwaige nationale Maßnahmen oder Gepflogenheiten, die zum Zeitpunkt der Annahme der Richtlinie 88/314/EWG bestehen und diese Lebensmittel betreffen, beibehalten werden. Bis zum Ablauf der Übergangszeit, während der die angelsächsischen Masseinheiten aufgrund der Gemeinschaftsbestimmungen über die Einheiten im Meßwesen verwendet werden dürfen, legen die zuständigen Behörden Irlands und des Vereinigten Königreichs für jedes Lebensmittel oder für jede Gruppe von Lebensmitteln die Gewichtseinheiten und die Volumeneinheiten des internationalen Systems bzw. des angelsächsischen Systems fest, für die die Angabe des Preises je Masseinheit vorgeschrieben ist. Artikel 11 (1) Die Mitgliedstaaten können Lebensmittel in Fertigpackungen, die von bestimmten kleinen Einzelhandelsgeschäften verkauft und dem Käufer vom Verkäufer direkt übergeben werden, von der Angabe des Preises je Masseinheit ausnehmen, sofern die Angabe des Preises je Masseinheit - für diese Einzelhandelsgeschäfte eine übermässige Belastung sein könnte oder - sich wegen der Zahl der zum Verkauf angebotenen Lebensmittel, der Verkaufsfläche, der Anordnung der Verkaufsstelle oder wegen der spezifischen Bedingungen für bestimmte Handelsformen, wie in einigen besonderen Fällen des ambulanten Verkaufs, nur mit grossen Schwierigkeiten durchführen lässt. (2) Bei Annahme der Richtlinie 88/314/EWG bereits bestehende strengere Preisangabepflichten aufgrund einzelstaatlicher Vorschriften bleiben von den in Absatz 1 genannten Ausnahmen unberührt. (1) ABl. Nr. L 142 vom 9. 6. 1988, S. 19". 8. Die Artikel 10 und 11 werden zu den Artikeln 12 und 13. 9. Der Anhang der vorliegenden Richtlinie wird hinzugefügt. Artikel 2 (1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie binnen zwei Jahren nach ihrer Annahme nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich hiervon in Kenntnis. (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem von dieser Richtlinie erfassten Gebiet erlassen. Artikel 3 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Luxemburg am 7. Juni 1988. Im Namen des Rates Der Präsident M. BANGEMANN (1) ABl. Nr. C 53 vom 24. 2. 1984, S. 7, und ABl. Nr. C 121 vom 7. 5. 1987, S. 7. (2) ABl. Nr. C 122 vom 20. 5. 1985, S. 148, und Beschluß vom 18. Mai 1988 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (3) ABl. Nr. C 343 vom 24. 12. 1984, S. 34. (4) ABl. Nr. C 92 vom 25. 4. 1975, S. 2, und ABl. Nr. C 133 vom 3. 6. 1981, S. 2. (5) ABl. Nr. L 158 vom 26. 6. 1979, S. 19. (6) ABl. Nr. C 163 vom 30. 6. 1979, S. 1. (7) ABl. Nr. L 51 vom 25. 2. 1980, S. 1. (8) ABl. Nr. L 80 vom 25. 3. 1986, S. 55. (9) ABl. Nr. L 42 vom 15. 2. 1975, S. 1. (10) ABl. Nr. L 4 vom 5. 1. 1985, S. 20. (11) ABl. Nr. L 228 vom 16. 8. 1973, S. 23. (12) ABl. Nr. L 2 vom 3. 1. 1985, S. 22. (13) ABl. Nr. L 356 vom 27. 12. 1973, S. 71. (14) ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 23. (15) ABl. Nr. L 172 vom 12. 7. 1977, S. 20. (16) ABl. Nr. L 372 vom 31. 12. 1985, S. 22. ANHANG Lebensmittel in Fertigpackungen mit im voraus festgelegten Füllmengen nach Artikel 3 Absatz 2 Lebensmitel gemäß - Anhang III Nummer 1 der Richtlinie 75/106/EWG (Wein, nichtschäumende Getränke, Wermutwein); - Anhang III Nummer 2 der Richtlinie 75/106/EWG (Schaumweine, Apfelwein usw.); - Anhang III Nummer 3 der Richtlinie 75/106/EWG (Bier); - Anhang III Nummer 4 der Richtlinie 75/106/EWG (Spirituosen und sonstige alkoholische Getränke); - Anhang III Nummer 5 der Richtlinie 75/106/EWG (Essig); - Anhang III Nummer 6 der Richtlinie 75/106/EWG (Öle); - Anhang III Nummer 7 der Richtlinie 75/106/EWG (Milch und Milchgetränke); - Anhang III Nummer 8 der Richtlinie 75/106/EWG (Mineralwasser, Limonaden, usw.); - Anhang III Nummer 9 der Richtlinie 75/106/EWG (Frucht- und Gemüsesäfte usw.); - Anhang I Nummer 1.7 der Richtlinie 80/232/EWG (Kaffee, ausser gefriergetrocknetem und löslichem, und Zichorien); - Artikel 4 der Richtlinie 77/436/EWG (Kaffee- und Zichorien-Extrakte); - Artikel 6 der Richtlinie 73/241/EWG (Schokolade- und Kakörzeugnisse); - Artikel 1 Nummern 1, 2 und 3 der Richtlinie 73/437/EWG und Anhang I Nummer 1.4 der Richtlinie 80/232/EWG (Zucker); - Anhang I Nummer 1.1 der Richtlinie 80/232/EWG (Butter usw.); - Anhang I Nummer 1.2 der Richtlinie 80/232/EWG (Frischkäse); - Anhang I Nummer 1.3 der Richtlinie 80/232/EWG (Tafel- und Kochsalz); - Anhang I Nummer 1.5.1 der Richtlinie 80/232/EWG (Getreidemehl, -grütze, -flocken und grieß); - Anhang I Nummer 1.5.2 der Richtlinie 80/232/EWG (Teigwaren); - Anhang I Nummer 1.5.3 der Richtlinie 80/232/EWG (Reis); - Anhang I Nummer 1.5.4 der Richtlinie 80/232/EWG (Getreidekost); - Anhang I Nummer 1.6 der Richtlinie 80/232/EWG (Hülsenfrüchte und getrocknete Früchte); - Anhang II Nummer 1 der Richtlinie 80/232/EWG (Konserven oder Halbkonserven von pflanzlichen Erzeugnissen); - Anhang I Nummer 1.8.1 der Richtlinie 80/232/EWG (Obst, Gemüse und Kartoffeln, tiefgekühlt); - Anhang I Nummer 1.8.2 der Richtlinie 80/232/EWG (Fischfilets und -portionen, tiefgekühlt); - Anhang I Nummer 1.8.3 der Richtlinie 80/232/EWG (Fischstäbchen, tiefgekühlt); - Anhang I Nummer 2 der Richtlinie 80/232/EWG (Speiseeis); - Anhang I Nummer 3 der Richtlinie 80/232/EWG (Trockenfutter für Hunde und Katzen); - Anhang II Nummer 2 der Richtlinie 80/232/EWG (Feuchtfutter für Hunde und Katzen).