Richtlinie 88/302/EWG der Kommission vom 18.November 1987 zur neunten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts-und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt
Amtsblatt Nr. L 133 vom 30/05/1988 S. 0001 - 0127
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 14 S. 0003
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 14 S. 0003
RICHTLINIE DER KOMMISSION vom 18. November 1987 zur neunten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt (87/302/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 79/831/EWG (2), insbesondere durch Artikel 19, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 67/548/EWG erfolgt die Bestimmung der physikalisch-chemischen Eigenschaften der Stoffe und Zubereitungen sowie ihrer Toxizität und Ökotoxizität nach den in Anhang V vorgesehenen Methoden. Nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 67/548/EWG ist die tatsächliche oder potentielle Umweltgefahr eines Stoffes oder einer Zubereitung nach den Bestimmungen der Anhänge VII und VIII zu beurteilen. Anhang V in der Fassung der Richtlinie 84/449/EWG (3) enthält zur Zeit nur Prüfmethoden für die in Anhang VII angegebenen Eigenschaften ; demzufolge müssen Methoden zur Messung der in Anhang VIII angegebenen Eigenschaften verfügbar gemacht werden. Die Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses zur Anpassung der Richtlinien zur Beseitigung der technischen Handelshemmnisse bei gefährlichen Stoffen und Zubereitungen an den technischen Fortschritt - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Anhang V zur Richtlinie 67/548/EWG wird durch den Text des Anhangs zu dieser Richtlinie ergänzt. Artikel 2 Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen zum 31. Dezember 1988 die erforderlichen Bestimmungen, um dieser Richtlinie nachzukommen, und setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis. Sie wenden diese Bestimmungen spätestens ab 30. Juni 1989 an. Artikel 3 Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 18. November 1987 Für die Kommission Stanley CLINTON DAVIS Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. 196 vom 16.8.1967, S. 1. (2) ABl. Nr. L 259 vom 15.10.1979, S. 10. (3) ABl. Nr. L 251 vom 19.9.1984, S. 1. ANHANG Die nachstehend beschriebenen Methoden dienen dem Nachweis einiger toxischer und ökotoxischer Eigenschaften, die in Anhang VIII der Richtlinie 79/831/EWG des Rates angegeben sind. Für die Stufen 1 und 2 von Anhang VIII geeignete Prüfmethoden sind nachstehend beschrieben, doch sind die Prüfungen nicht nach den einzelnen Stufen unterteilt.