88/504/EWG: Entscheidung des Rates vom 26. September 1988 zur Verlängerung der Entscheidung 82/530/EWG zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, der Regierung der Insel Man zu gestatten, bei Schaf- und Rindfleisch eine besondere Einfuhrlizenzregelung anzuwenden
Amtsblatt Nr. L 273 vom 05/10/1988 S. 0018 - 0018
***** ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 26. September 1988 zur Verlängerung der Entscheidung 82/530/EWG zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, der Regierung der Insel Man zu gestatten, bei Schaf- und Rindfleisch eine besondere Einfuhrlizenzregelung anzuwenden (88/504/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf das Protokoll Nr. 3 zur Beitrittsakte von 1972, insbesondere auf Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Gemeinschaftsregeln für den Drittländerhandel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die einer gemeinsamen Marktorganisation unterliegen, gelten für die Insel Man gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Protokolls Nr. 3 zur Beitrittsakte von 1972 und gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 706/73 (1). Die Viehhaltung ist eine angestammte Tätigkeit auf der Insel Man und spielt eine zentrale Rolle in der Landwirtschaft der Insel. Vor Einführung der gemeinsamen Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch innerhalb der Gemeinschaft wandte die Insel Man als Teil ihrer örtlichen Marktorganisation bestimmte Mechanismen zur Kontrolle ihrer Schaffleischeinfuhren an, um die erforderliche Belieferung des Handels sicherzustellen und gleichzeitig nachteilige Auswirkungen auf die Struktur der Schaffleischerzeugung und indirekt der Rindfleischerzeugung auf der Insel und auf ihr eigenes System zur Stützung der Landwirtschaft abzuwenden. Im Rahmen der unter die gemeinsame Marktorganisation fallenden Handelsübereinkünfte mit bestimmten Drittländern, die für die Insel Man unter Vorbehalt der Gemeinschaftsvorschriften gelten, welche die Beziehungen der Insel zur Gemeinschaft regeln, sollte den Inselbehörden gestattet werden, bestimmte Maßnahmen zum Schutz ihrer eigenen Erzeugung und des Funktionierens ihrer eigenen Regelung zur Stützung der Landwirtschaft anzuwenden. Mit der Entscheidung 82/530/EWG (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3988/87 (3), wurde das Vereinigte Königreich ermächtigt, der Regierung der Insel Man - unbeschadet der in der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2248/88 (5), und in der Verordnung (EWG) Nr. 1837/80 (6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3908/87 (7), vorgesehenen Maßnahmen für den Drittländerhandel - für einen am 31. März 1988 endenden Sechsjahreszeitraum zu gestatten, eine Regelung besonderer Einfuhrlizenzen für Schaf- und Rindfleisch mit Ursprung in Drittländern und in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft anzuwenden. Angesichts der bei der Anwendung dieser Regelung gesammelten Erfahrungen ist es angebracht, sie erneut zu verlängern und dabei die Möglichkeit vorzusehen, die Lage vor Ablauf des betreffenden Zeitraums erneut zu prüfen. Artikel 2 der Entscheidung 82/530/EWG ist daher entsprechend zu ändern - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 2 der Entscheidung 82/530/EWG erhält folgende Fassung: »Artikel 2 Diese Entscheidung gilt bis zum 31. Dezember 1991. Die Kommission erstattet dem Rat vor dem 1. Juli 1991 über die Anwendung dieser Regelung Bericht, wobei sie gegebenenfalls Vorschläge hinsichtlich der Aufrechterhaltung oder Änderung dieser Entscheidung vorlegt." Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 26. September 1988. Im Namen des Rates Der Präsident Y. POTTAKIS (1) ABl. Nr. L 68 vom 15. 3. 1973, S. 1. (2) ABl. Nr. L 234 vom 9. 8. 1982, S. 7. (3) ABl. Nr. L 376 vom 31. 12. 1987, S. 31. (4) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24. (5) ABl. Nr. L 198 vom 26. 7. 1988, S. 24. (6) ABl. Nr. L 83 vom 16. 7. 1980, S. 1. (7) ABl. Nr. L 370 vom 30. 12. 1987, S. 16.