31988D0381

88/381/EWG: Beschluß des Rates vom 24. Juni 1988 betreffend die Ergänzung des Anhangs IV des Übereinkommens zum Schutz des Rheins gegen chemische Verunreinigung um Tetrachlorkohlenstoff

Amtsblatt Nr. L 183 vom 14/07/1988 S. 0027 - 0029
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 8 S. 0103
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 8 S. 0103


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BESCHLUSS DES RATES

vom 24. Juni 1988

betreffend die Ergänzung des Anhangs IV des Übereinkommens zum Schutz des Rheins gegen chemische Verunreinigung um Tetrachlorkohlenstoff

(88/381/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130 s,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit dem Beschluß 77/586/EWG (3) hat die Gemeinschaft das Übereinkommen zum Schutz des Rheins gegen chemische Verunreinigung - nachstehend »Chemieuebereinkommen" genannt - und die Zusatzvereinbarung zu der in Bern am 29. April 1963 unterzeichneten Vereinbarung über die Internationale Kommission zum Schutz des Rheins gegen Verunreinigung - nachstehend »Internationale Kommission" genannt -, geschlossen.

Nach Artikel 5 des Chemieuebereinkommens schlägt die Internationale Kommission Grenzwerte für die Ableitungen bestimmter Stoffe in die Oberflächengewässer des Rheineinzugsgebiets durch Änderungen des Anhangs IV des Chemieuebereinkommens vor. Nach Artikel 14 des Chemieuebereinkommens ist die einstimmige Annahme durch die Vertragsparteien für das Inkrafttreten dieser Änderungen erforderlich.

Die Internationale Kommission hat Grenzwerte für Tetrachlorkohlenstoff in Form eines Vorschlags zur Ergänzung des Anhangs IV des Chemieuebereinkommens ausgearbeitet.

In der Richtlinie 86/280/EWG (4) sind die Grenzwerte für Tetrachlorkohlenstoffableitungen in die Gewässer der Gemeinschaft festgelegt; diese Grenzwerte stimmen mit den in dem Vorschlag der Internationalen Kommission enthaltenen Grenzwerte überein.

Als Vertragspartei des Chemieuebereinkommens sollte die Gemeinschaft den genannten Vorschlag annehmen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Vorschlag der Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins gegen Verunreinigung betreffend die Ergänzung des Anhangs IV des Übereinkommens zum Schutz des Rheins gegen chemische Verunreinigung um Tetrachlorkohlenstoff wird im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angenommen.

Der Wortlaut des Vorschlags ist diesem Beschluß beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates teilt der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Annahme des in Artikel 1 genannten Vorschlags gemäß den in dem Chemieuebereinkommen festgelegten Verfahren mit.

Geschehen zu Luxemburg am 24. Juni 1988.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BANGEMANN

(1) Stellungnahme vom 15. Juni 1988 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2) ABl. Nr. C 356 vom 31. 12. 1987, S. 68.

(3) ABl. Nr. L 240 vom 19. 9. 1977, S. 35.

(4) ABl. Nr. L 181 vom 4. 7. 1986, S. 16.

Vorschlag der internationalen Kommission zum Schutz des Rheins gegen chemische Verunreinigung betreffend die Ergänzung des Anhangs IV des am 3. Dezember 1976 in Bonn unterzeichneten Übereinkommens zum Schutz des Rheins gegen chemische Verunreinigung

DIE INTERNATIONALE KOMMISSION ZUM SCHUTZ DES RHEINS

GEGEN VERUNREINIGUNG -

gestützt auf das am 3. Dezember 1976 in Bonn unterzeichnete Übereinkommen zum Schutz des Rheins gegen chemische Verunreinigung,

unter besonderer Berücksichtigung der Artikel 3, 4, 5 und 14 dieses Übereinkommens -

SCHLAEGT DEN VERTRAGSPARTEIEN DES ÜBEREINKOMMENS VOR,

den Anhang IV des Übereinkommens wie folgt hinsichtlich Tetrachlor-Kohlenstoff zu ergänzen:

1.2.3.4.5.6 // // // // // // // Stoff oder Stoffgruppe // Herkunft // Grenzwert, ausgedrückt als Hoechstkonzentration eines Stoffes // Grenzwert, ausgedrückt als Hoechstmenge eines Stoffes // Fristbegrenzung für die bestehenden Ableitungen // Bemerkungen // // // // // // // 1 // 2 // 3 // 4 // 5 // 6 // // // // // // // Tetrachlor- kohlenstoff // 1. Herstellung von Tetrachlorkohlenstoff durch Perchlorierung ohne Wäsche // 1,5 mg je Liter Abwasser // 2,5 g Tetrachlorkohlenstoff je Tonne Gesamtkapazität an Tetrachlorkohlenstoff- und Perchloräthylenproduktion // 1. Januar 1988 // (1), (2), (3), (4), (5) // // // // // // // // 2. Herstellung von Chlormethan durch Methanchlorierung (einschließlich des Hochdruckchlorolyse- verfahrens) und aus Methanol // 1,5 mg je Liter Abwasser // 10 g Tetrachlorkohlenstoff je Tonne der gesamten Produktionskapazität für Chlormethan // 1. Januar 1988 // (1), (2), (3), (4), (5) // // // // // // // // 3. Verarbeitung in Chlorfluorkohlenstoffe // // // // (6) // // // // // //

(1) Die in der Tabelle aufgeführten Grenzwerte entsprechen den Hoechstwerten der monatlichen mittleren Konzentration (Konzentrationsgrenzwerte) oder der monatlich abgeleiteten Fracht (Frachtgrenzwerte).

Die abgeleiteten Mengen Tetrachlorkohlenstoffe werden nach dem charakteristischen Bestandteil der verunreinigenden Tätigkeit ausgedrückt, d. h.: für den Industriezweig der Tetrachlorkohlenstoffherstellung durch Perchlorierung die Gesamtkapazität des Betriebs für die Erzeugung von CCl4 und von Perchloräthylen und für den Industriezweig der Chlormethanherstellung durch Methanchlorierung oder aus Methanol die Gesamtkapazität des Betriebs für die Chlormethanherstellung.

(2) In allen Fällen dürfen die als Hoechstkonzentration ausgedrückten Grenzwerte die als Hoechstmenge ausgedrückten und durch den Wasserbedarf des charakteristischen Bestandteils der verunreinigenden Tätigkeit dividierten Grenzwerte nicht übersteigen.

Da jedoch die Tetrachlorkohlenstoffkonzentration in den Abfluessen von der verwendeten Wassermenge abhängt, die sich jeweils nach Verfahren und Industriebetrieb unterscheidet, müssen die in Tetrachlorkohlenstoffmengen ausgedrückten und zu dem charakteristischen Bestandteil der verunreinigenden Tätigkeit ins Verhältnis gesetzten Frachtgrenzwerte in jedem Fall eingehalten werden.

(3) Die in der vorstehenden Tabelle angegebenen Grenzwerte beziehen sich auf die Bestimmung des Tetrachlorkohlenstoffgehalts in einer Probe des gesamten verbrauchten Wassers aus dem Standort des betreffenden Betriebs.

Werden die CCl4 enthaltenden Abwässer zur Beseitigung dieses Schadstoffes in einer Kläranlage ausserhalb des Betriebs aufbereitet, so können die Regierungen zulassen, daß die Grenzwerte an der Stelle gelten, wo das Abwasser diese Anlage verlässt.

Wegen der Flüchtigkeit des Tetrachlorkohlenstoffs sowie zur Vermeidung eines Transfers der Verunreinigung auf andere Umweltmedien (Luft, Boden) bei Verfahren, wo Abwässer, die Tetrachlorkohlenstoff enthalten, im Freien bewegt werden, verlangen die Regierungen die Einhaltung der Grenzwerte bereits im Vorfeld der betreffenden Anlagen; sie vergewissern sich, daß sämtliche Abwässer, die verunreinigt werden können, berücksichtigt sind.

(4) Die Tagesdurchschnittsgrenzwerte sind die gleichen oder das Doppelte der entsprechenden Monatsdurchschnittsgrenzwerte in dieser Tabelle.

(5) Hinsichtlich der Meß-, Analysen- und Probenahmenverfahren wird auf die Empfehlungen der Internationalen Kommission vom 3. Juni 1986 verwiesen.

(6) Derzeit ist es nicht möglich, für diesen Industriebereich Grenzwerte festzulegen. Die Internationale Kommission wird zu einem späteren Zeitpunkt den Vertragsparteien des Übereinkommens derartige Werte vorschlagen. Grenzwerte für andere Industriezweige, beziehungsweise für solche, die CCl4 als Lösungsmittel verwenden, werden erforderlichenfalls von der Internationalen Kommission zu einem späteren Zeitpunkt vorgeschlagen. In der Zwischenzeit legen die Regierungen nach den Artikeln 3 und 4 des Übereinkommens Emissionsnormen für Tetrachlorkohlenstoff in eigener Zuständigkeit fest. Diese Emissionsnormen müssen den besten verfügbaren technischen Hilfsmitteln Rechnung tragen und dürfen nicht weniger streng sein als der am besten vergleichbare Grenzwert des Anhangs IV.

Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten ebenfalls für Industriebetriebe, zu deren Tätigkeiten andere als diejenigen gehören, für die in der vorstehenden Tabelle Grenzwerte festgelegt wurden, die aber auch zu Tetrachlorkohlenstoffableitungen führen können.

In Anwendung der Artikel 14 und 19 des Übereinkommens treten diese Bestimmungen nach einstimmiger Annahme durch die Vertragsparteien des Übereinkommens in Kraft.

Die Vertragsparteien notifizieren ihre Annahme der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die sie über den Eingang dieser Erklärungen unterrichtet.