31988D0367

88/367/EWG: Siebte Entscheidung der Kommission vom 18. Mai 1988 zur Durchführung der Richtlinie 72/166/EWG des Rates betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht

Amtsblatt Nr. L 181 vom 12/07/1988 S. 0045 - 0045


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SIEBTE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 18. Mai 1988

zur Durchführung der Richtlinie 72/166/EWG des Rates betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezueglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht

(88/367/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezueglich der entsprechenden Versicherungspflicht (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 84/5/EWG (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die nationalen Versicherungsbüros der damaligen neun Mitgliedstaaten haben am 12. Dezember 1973 ein Übereinkommen (das »Zusatzabkommen") (3) entsprechend den Grundzuegen des Artikels 2 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Richtlinie 72/166/EWG geschlossen.

Anschließend hat die Kommission ihre Erste Entscheidung 74/166/EWG (4) zur Durchführung der Richtlinie 72/166/EWG erlassen, derzufolge jeder Mitgliedstaat vom 15. Mai 1974 an auf eine Kontrolle der Haftplichtversicherung bei Fahrzeugen, die ihren gewöhnlichen Standort im europäischen Gebiet eines anderen Mitgliedstaats haben und die unter das Zusatzabkommen vom 12. Dezember 1973 fallen, verzichtet.

Die nationalen Büros der Versicherer Spaniens und Portugals und der anderen Mitgliedstaaten mit Ausnahme Griechenlands haben am 14. März 1986 eine Ergänzunmg zum Zusatzabkommen vom 12. Dezember 1973 unterzeichnet, mit der das Abkommen auf die Büros Spaniens und Portugals erweitert wird.

Am 16. Mai 1986 hat die Kommission die Vierte Entscheidung der Kommission 86/218/EWG (5) zur Durchführung der Richtlinie 72/166/EWG des Rates erlassen, derzufolge ab 1. Juni 1986 bei Fahrzeugen, die ihren gewöhnlichen Standort in Spanien oder Portugal haben und in das Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten mit Ausnahme Griechenlands einreisen, sowie bei Fahrzeugen, die ihren gewöhnlichen Standort in den anderen Mitgliedstaaten mit Ausnahme Griechenlands haben und in das Hoheitsgebiet Spaniens oder Portugals einreisen, die Kontrolle der Haftpflichtversicherung entfällt.

Am 9. Oktober 1987 haben das Büro der griechischen Kraftfahrzeug-Versicherer und die Büros der anderen Mitgliedstaaten eine Zweite Ergänzung zum Zusatzabkommen vom 12. Dezember 1973 unterzeichnet, mit der das Abkommen auf das Büro der griechischen Versicherer erweitert wird.

Infolgedessen sind alle Voraussetzungen erfuellt, damit Griechenland und die anderen Mitgliedstaaten in ihren Beziehungen zueinander die Kontrolle der Haftpflichtversicherung aufheben können -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Vom 1. Juli 1988 an verzichtet Griechenland auf eine Kontrolle der Haftpflichtversicherung bei Fahrzeugen, die ihren gewöhnlichen Standort in den anderen Mitgliedstaaten haben, und verzichten die anderen Mitgliedstaaten auf eine derartige Kontrolle bei Fahrzeugen, die ihren gewöhnlichen Standort in Griechenland haben.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzueglich die in Anwendung dieser Entscheidung getroffenen Maßnahmen mit.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. Mai 1988

Für die Kommission

COCKFIELD

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 103 vom 2. 5. 1972, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 8 vom 11. 1. 1984, S. 17.

(3) ABl. Nr. L 87 vom 30. 3. 1974, S. 15.

(4) ABl. Nr. L 87 vom 30. 3. 1974, S. 13.

(5) ABl. Nr. L 153 vom 7. 6. 1986, S. 52.