88/355/EWG: Beschluß des Rates vom 7. Juni 1988 zur Annahme - im Namen der Gemeinschaft - von Anlage B.2 zum Internationalen Übereinkommen zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren
Amtsblatt Nr. L 161 vom 28/06/1988 S. 0003 - 0011
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 14 S. 0081
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 14 S. 0081
BESCHLUSS DES RATES vom 7 . Juni 1988 über die Annahme - im Namen der Gemeinschaft - von Anlage B.2 zum Internationalen Übereinkommen zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren ( 88/355/EWG ) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 28, 43 und 235, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ), in Erwägung nachstehender Gründe : Gemäß dem Beschluß 75/199/EWG ( 2 ) ist die Gemein - schaft Vertragspartei des Internationalen Übereinkommens zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren . Die Annahme der Anlagen zu dem Internationalen Übereinkommen zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren ist ein wirksamer Beitrag zur Entwicklung und Förderung des internationalen Warenaustausches . Die Anlage B.2 über die Befreiung von Eingangsabgaben für zum freien Verkehr angemeldete Waren kann von der Gemeinschaft angenommen werden . Um den Erfordernissen der Zollunion und dem derzeitigen Stand der Harmonisierung des Zollrechts Rechnung zu tragen, ist es jedoch angezeigt, diese Annahme mit bestimmten Vorbehalten zu verbinden - BESCHLIESST : Artikel 1 Die Anlage B.2 zum Internationalen Übereinkommen zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren über die Befreiung von Eingangsabgaben für zum freien Verkehr angemeldete Waren wird im Namen der Gemeinschaft mit einem allgemeinen Vorbehalt und Vorbehalten zu den Normen 3, 21, 28 und 34 sowie zu den empfohlenen Praktiken 10, 16, 18, 19, 20, 23, 27, 29, 32, 33 und 35 angenommen . Der mit den Vorbehalten versehene Wortlaut der Anlage B.2 ist diesem Beschluß beigefügt . Artikel 2 Der Präsident des Rates bestellt die Person, die befugt ist, dem Generalsekretär des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens die Annahme der in Artikel 1 genannten Anlage mit den dort erwähnten Vorbehalten im Namen der Gemeinschaft zu notifizieren . Geschehen zu Luxemburg am 7 . Juni 1988 . Im Namen des Rates Der Präsident M . BANGEMANN ( 1 ) ABl . Nr . C 167 vom 27 . 6 . 1988 . ( 2 ) ABl . Nr . L 100 vom 21 . 4 . 1975, S . 1 .