31988D0243

88/243/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 21. März 1988 zur Genehmigung von Beihilfen Frankreichs zugunsten des Steinkohlenbergbaus im Jahre 1988 (Nur der französische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 105 vom 26/04/1988 S. 0031 - 0032


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 21. März 1988

zur Genehmigung von Beihilfen Frankreichs zugunsten des Steinkohlenbergbaus im Jahre 1988

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(88/243/EGKS)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 2064/86/EGKS der Kommission vom 30. Juni 1986 über die Gemeinschaftsregelung für Maßnahmen zugunsten des Steinkohlenbergbaus (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

I

Die französische Regierung hat der Kommission mit Schreiben vom 29. Dezember 1987 gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 2064/86/EGKS finanzielle Maßnahmen mitgeteilt, die sie im Jahre 1988 unmittelbar oder mittelbar zugunsten der laufenden Förderung des Steinkohlenbergbaus durchzuführen gedenkt. Sie hat der Kommission folgende Beihilfen zur Genehmigung gemäß der vorgenannten Entscheidung vorgelegt:

1.2 // // (in Millionen ffrs) // - Beihilfen für die Abdeckung von Grubenbetriebsverlusten // 1 661,0 // - Beihilfen für das »Centre d'Études et de Recherche des Charbonnages de France (CERCHAR)" // 80,0

Die Beihilfe zur Abdeckung der Grubenbetriebsverluste in Höhe von 1 661 000 000 ffrs soll den Unterschied zwischen den voraussichtlichen Durchschnittskosten und -erlösen für jede geförderte Tonne und für jede Region nur zu 51 % abdecken und erfuellt daher die Voraussetzungen des Artikels 3 Absatz 1 der genannten Entscheidung.

Die Beihilfe zur Abdeckung der Grubenbetriebsverluste dient dazu, die Schließung bestimmter Schachtanlagen über einen längeren Zeitraum zu verteilen. Hierdurch wird ein Beitrag zur Lösung der mit der Entwicklung des Steinkohlenbergbaus zusammenhängenden sozialen und regionalen Probleme gemäß Artikel 2 Absatz 1 dritter Unterabsatz der Entscheidung geleistet.

Die französische Regierung sieht für 1988 die Gewährung einer Beihilfe an das CERCHAR vor, um die technische Forschung im Steinkohlenbergbau zu unterstützen. Der Betrag der Beihilfemaßnahme - die bereits seit vielen Jahren besteht und seinerzeit als allgemeine Maßnahme nach Artikel 67 des Vertrages von der Kommission genehmigt wurde - beläuft sich auf 80 000 000 ffrs. Die Bedingungen dieser Beihilfegewährung bleiben unverändert.

II

Im Hinblick auf die Vereinbarkeit der vorgesehenen Beihilfen für die laufende Förderung mit dem guten Funktionieren des Gemeinsamen Marktes ist folgendes festzustellen:

- aufgrund der Haldenbestände an Steinkohle und Koks sind 1988 Versorgungsschwierigkeiten nicht zu erwarten,

- die Lieferungen französischer Steinkohle in andere Gemeinschaftsländer sind nur geringfügig,

- Preisangleichungsgeschäfte an andere Gemeinschaftsproduzenten werden 1988 wahrscheinlich nicht vorgenommen werden,

- die französischen Steinkohlepreise dürften 1988 grundsätzlich nicht zu indirekten Beihilfen an industrielle Steinkohleverbraucher führen.

Demnach ist festzustellen, daß die im Jahre 1988 vorgesehenen Beihilfen für die laufende Förderung des französischen Steinkohlenbergbaus mit dem guten Funktionieren des Gemeinsamen Marktes vereinbar sind.

III

Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der obengenannten Entscheidung hat die Kommission sich zu vergewissern, daß die von ihr genehmigten direkten Beihilfen für die laufende Förderung ausschließlich den in den Artikeln 3 bis 6 der Entscheidung genannten Zwecken entsprechen. Daher ist sie insbesondere über Höhe und Verteilung der Zahlungen zu unterrichten -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Frankreich wird ermächtigt, ab 1. Januar 1988 für das Kalenderjahr 1988 Beihilfen in Höhe von 1 741 000 000 ffrs an den französischen Steinkohlenbergbau zu zahlen. Der Gesamtbetrag setzt sich aus folgenden Beihilfen zusammen:

1. eine Beihilfe zur Abdeckung von Grubenbetriebsverlusten bis zu einem Betrag von 1 661 000 000 ffrs,

2. eine Beihilfe an das »Centre d'Études et de Recherche des Charbonnages de France" bis zu einem Betrag von 80 000 000 ffrs.

Artikel 2

Die französische Regierung teilt der Kommission bis zum 30. Juni 1989 mit, welche Beihilfebeträge 1988 tatsächlich gezahlt wurden.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 21. März 1988

Für die Kommission

Nicolas MOSAR

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 177 vom 1. 7. 1986, S. 1.