88/239/EWG: Entscheidung der Kommission vom 11. März 1988 zur Änderung der Entscheidung 87/429/EWG der Kommission zur Ermächtigung Portugals, für die Zeit vom 1. Juli 1987 bis 30. Juni 1988 bestimmte Rohzuckermengen mit verminderter Abschöpfung aus Drittländern einzuführen (Nur der portugiesische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 105 vom 26/04/1988 S. 0027 - 0027
***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 11. März 1988 zur Änderung der Entscheidung 87/429/EWG der Kommission zur Ermächtigung Portugals, für die Zeit vom 1. Juli 1987 bis 30. Juni 1988 bestimmte Rohzuckermengen mit verminderter Abschöpfung aus Drittländern einzuführen (Nur der portugiesische Text ist verbindlich) (88/239/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 303 dritter Absatz, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3993/87 (2), in Erwägung nachstehender Gründe: Nach Artikel 303 dritter Absatz der Beitrittsakte kann Portugal aufgrund der Entscheidung 87/429/EWG der Kommission (3) zwischen dem 1. Juli 1987 und dem 30. Juni 1988 bestimmte Mengen Rohzucker mit verminderter Abschöpfung aus Drittländern einführen. Diese Ermächtigung, die durch die Entscheidung 87/568/EWG der Kommission (4) geändert wurde, bezieht sich auf eine Menge von 122 000 Tonnen Weißzucker. Bei einer Überprüfung der vorläufigen Bilanz, die der Entscheidung zugrunde lag, hat sich gezeigt, daß die darin festgelegte Menge wegen Änderungen, die sich bei den zur Versorgung Portugals mit Rohzucker aus der Gemeinschaft verfügbaren Mengen ergeben haben, endgültig auf 142 000 Tonnen zu erhöhen ist. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 In Artikel 1 der Entscheidung 87/429/EWG wird die Mengenangabe »122 000 Tonnen Weißzucker" durch die Mengenangabe »142 000 Tonnen Weißzucker" ersetzt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Portugiesische Republik gerichtet. Brüssel, den 11. März 1988 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 177 vom 1. 7. 1981, S. 4. (2) ABl. Nr. L 377 vom 31. 12. 1987, S. 24. (3) ABl. Nr. L 228 vom 15. 8. 1987, S. 50. (4) ABl. Nr. L 342 vom 4. 12. 1987, S. 38.