88/237/EWG: Entscheidung der Kommission vom 8. März 1988 zur Genehmigung eines landwirtschaftlichen Entwicklungsprogramms für die schottischen Inseln gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1402/86 (Nur der englische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 105 vom 26/04/1988 S. 0023 - 0024
***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 8. März 1988 zur Genehmigung eines landwirtschaftlichen Entwicklungsprogramms für die schottischen Inseln gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1402/86 (Nur der englische Text ist verbindlich) (88/237/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1402/86 des Rates vom 6. Mai 1986 über eine gemeinsame Maßnahme zur Förderung der Landwirtschaft auf den Inseln vor der Nord- und Westküste Schottlands mit Ausnahme der Western Isles (Outer Hebrides) (1), insbesondere auf Artikel 8, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Regierung des Vereinigten Königreichs hat der Kommission am 4. November 1987 ein landwirtschaftliches Entwicklungsprogramm für die schottischen Inseln unterbreitet. Dieses Programm enthält die in Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1402/86 aufgeführten Angaben, die eine Gewähr dafür bieten, daß die Ziele der genannten Verordnung verwirklicht werden können. Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1402/86 sind im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich die Einzelheiten der regelmässigen Unterrichtung der Kommission über die Durchführung des Programms festzulegen. Der Ausschuß des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft ist zu den finanziellen Aspekten gehört worden. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das landwirtschaftliche Entwicklungsprogramm für die schottischen Inseln, das die Regierung des Vereinigten Königreichs am 4. November 1987 gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1402/86 unterbreitet hat, wird genehmigt. Artikel 2 Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1402/86 werden die Einzelheiten für die regelmässige Unterrichtung der Kommission durch das Vereinigte Königreich über die Durchführung des Programms wie folgt festgelegt: Die Regierung des Vereinigten Königreichs unterbreitet jährlich vor dem 31. Juli einen schriftlichen Bericht über die Durchführung des Programms, in dem folgende Angaben enthalten sein müssen: 1. Betriebsentwicklungsplan - Zahl der Anträge; - Zahl der genehmnigten Pläne; - genehmigte Gesamtbeihilfe für: - Meliorationsarbeiten, - landwirtschaftliche Betriebsgebäude, - landwirtschaftliche Maschinen und Geräte, - ländlichen Fremdenverkehr, - Handwerk und sontige ergänzende Tätigkeiten, - Lagerung und Beseitigung von Abfällen aus der Landwirtschaft; - von den genehmigten Meliorationsarbeiten betroffene Fläche; - gezahlte Gesamtbeihilfen: - Meliorationsarbeiten, - landwirtschaftliche Betriebsgebäude, - landwirtschaftliche Maschinen und Geräte, - ländlichen Fremdenverkehr, - Handwerk und sontige ergänzende Tätigkeiten, - Lagerung und Beseitigung von Abfällen aus der Landwirtschaft. 2. Umweltschutzmaßnahmen - Zahl der Betriebspläne mit Umweltschutzmaßnahmen; - Fläche, für welche Umweltschutzmaßnahmen finanziert werden; - gezahlte Gesamtbeihilfen für Umweltschutzmaßnahmen. 3. Maßnahmen zugunsten der Viehhaltung a) Förderung der Rinderhaltung: - Zahl der beteiligten Betriebe, - Zahl der ausgewählten Färsen für Zuchtzwecke, - gezahlte Gesamtbeihilfen; b) Förderung der Schafhaltung: - Zahl der beteiligten Betriebe, - Zahl der ausgewählten Lämmer für Zuchtzwecke, - gezahlte Gesamtbeihilfen; c) Förderung der Viehgesundheit: - Zahl der beteiligten Landwirte, - gezahlte Gesamtbeihilfen. 4. Fischzucht (Angaben für jede Fischart) - Zahl der beteiligten Betriebe; - Zahl der gezahlten Beihilfen; - geplante Produktion. 5. Molen, Hellinge und dazugehörige Anlagen - Zahl der für eine Beihilfe in Betracht kommenden Molen, Hellinge und dazugehörige Anlagen; - Betrag der genehmigten Beihilfen; - gezahlte Beihilfen. 6. Beihilfe für »Croft"-Gebäude - Anzahl der beteiligten Betriebe »Crofts"; - gezahlte Gesamtbeihilfen. 7. Tätigkeiten der Projektgruppe. Artikel 3 Die Kommission und die Regierung des Vereinigten Königreichs setzen in gemeinsamem Einvernehmen einen Kontrollausschuß ein, dem bei der Durchführung der gemeinsamen Maßnahme eine unsterstützende Rolle zukommt. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich gerichtet. Brüssel, den 8. März 1988 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 128 vom 14. 5. 1986, S. 9.