31988D0237

88/237/EWG: Entscheidung der Kommission vom 8. März 1988 zur Genehmigung eines landwirtschaftlichen Entwicklungsprogramms für die schottischen Inseln gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1402/86 (Nur der englische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 105 vom 26/04/1988 S. 0023 - 0024


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 8. März 1988

zur Genehmigung eines landwirtschaftlichen Entwicklungsprogramms für die schottischen Inseln gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1402/86

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(88/237/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1402/86 des Rates vom 6. Mai 1986 über eine gemeinsame Maßnahme zur Förderung der Landwirtschaft auf den Inseln vor der Nord- und Westküste Schottlands mit Ausnahme der Western Isles (Outer Hebrides) (1), insbesondere auf Artikel 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Regierung des Vereinigten Königreichs hat der Kommission am 4. November 1987 ein landwirtschaftliches Entwicklungsprogramm für die schottischen Inseln unterbreitet.

Dieses Programm enthält die in Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1402/86 aufgeführten Angaben, die eine Gewähr dafür bieten, daß die Ziele der genannten Verordnung verwirklicht werden können.

Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1402/86 sind im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich die Einzelheiten der regelmässigen Unterrichtung der Kommission über die Durchführung des Programms festzulegen.

Der Ausschuß des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft ist zu den finanziellen Aspekten gehört worden.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das landwirtschaftliche Entwicklungsprogramm für die schottischen Inseln, das die Regierung des Vereinigten Königreichs am 4. November 1987 gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1402/86 unterbreitet hat, wird genehmigt.

Artikel 2

Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1402/86 werden die Einzelheiten für die regelmässige Unterrichtung der Kommission durch das Vereinigte Königreich über die Durchführung des Programms wie folgt festgelegt:

Die Regierung des Vereinigten Königreichs unterbreitet jährlich vor dem 31. Juli einen schriftlichen Bericht über die Durchführung des Programms, in dem folgende Angaben enthalten sein müssen:

1. Betriebsentwicklungsplan

- Zahl der Anträge;

- Zahl der genehmnigten Pläne;

- genehmigte Gesamtbeihilfe für:

- Meliorationsarbeiten,

- landwirtschaftliche Betriebsgebäude,

- landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,

- ländlichen Fremdenverkehr,

- Handwerk und sontige ergänzende Tätigkeiten,

- Lagerung und Beseitigung von Abfällen aus der Landwirtschaft;

- von den genehmigten Meliorationsarbeiten betroffene Fläche;

- gezahlte Gesamtbeihilfen:

- Meliorationsarbeiten,

- landwirtschaftliche Betriebsgebäude,

- landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,

- ländlichen Fremdenverkehr,

- Handwerk und sontige ergänzende Tätigkeiten,

- Lagerung und Beseitigung von Abfällen aus der Landwirtschaft.

2. Umweltschutzmaßnahmen

- Zahl der Betriebspläne mit Umweltschutzmaßnahmen;

- Fläche, für welche Umweltschutzmaßnahmen finanziert werden;

- gezahlte Gesamtbeihilfen für Umweltschutzmaßnahmen.

3. Maßnahmen zugunsten der Viehhaltung

a) Förderung der Rinderhaltung:

- Zahl der beteiligten Betriebe,

- Zahl der ausgewählten Färsen für Zuchtzwecke,

- gezahlte Gesamtbeihilfen;

b) Förderung der Schafhaltung:

- Zahl der beteiligten Betriebe,

- Zahl der ausgewählten Lämmer für Zuchtzwecke,

- gezahlte Gesamtbeihilfen;

c) Förderung der Viehgesundheit:

- Zahl der beteiligten Landwirte,

- gezahlte Gesamtbeihilfen.

4. Fischzucht (Angaben für jede Fischart)

- Zahl der beteiligten Betriebe;

- Zahl der gezahlten Beihilfen;

- geplante Produktion.

5. Molen, Hellinge und dazugehörige Anlagen

- Zahl der für eine Beihilfe in Betracht kommenden Molen, Hellinge und dazugehörige Anlagen;

- Betrag der genehmigten Beihilfen;

- gezahlte Beihilfen.

6. Beihilfe für »Croft"-Gebäude

- Anzahl der beteiligten Betriebe »Crofts";

- gezahlte Gesamtbeihilfen.

7. Tätigkeiten der Projektgruppe.

Artikel 3

Die Kommission und die Regierung des Vereinigten Königreichs setzen in gemeinsamem Einvernehmen einen Kontrollausschuß ein, dem bei der Durchführung der gemeinsamen Maßnahme eine unsterstützende Rolle zukommt.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich gerichtet.

Brüssel, den 8. März 1988

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 128 vom 14. 5. 1986, S. 9.