31988D0227

88/227/EWG: Beschluß der Kommission vom 18. April 1988 zur Einstellung der Untersuchung nach Artikel 13 Absatz 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 betreffend bestimmte in der Gemeinschaft montierte oder hergestellte elektronische Waagen, soweit es die Firma TEC-Keylard Weegschalen Nederland BV betrifft

Amtsblatt Nr. L 101 vom 20/04/1988 S. 0028 - 0029


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BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 18. April 1988

zur Einstellung der Untersuchung nach Artikel 13 Absatz 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 betreffend bestimmte in der Gemeinschaft montierte oder hergestellte elektronische Waagen, soweit es die Firma TEC-Keylard Weegschalen Nederland BV betrifft

(88/227/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 des Rates vom 23. Juli 1984 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1761/87 (2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 10,

nach Konsultation in dem durch die genannte Verordnung eingesetzten Beratenden Ausschuß,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. Verfahren

(1) Im Juli 1987 ging bei der Kommission ein von den Firmen W & T Avery Ltd, Esselte Moreau SA und Bizerba-Werke Wilhelm Kraut GmbH & Co. KG gestellter Antrag ein; auf diese Firmen entfällt der grösste Teil der Gemeinschaftsproduktion von elektronischen Waagen. Der Antrag enthielt ausreichende Beweismittel dafür, daß nach Einleitung der Untersuchung betreffend elektronische Waagen mit Ursprung in Japan (3), die zum Erlaß der Verordnung (EWG) Nr. 1058/86 des Rates (4) führte, mit der die fraglichen Waren mit einem endgültigen Antidumpingzoll belegt wurden, zwei Firmen elektronische Waagen unter den Bedingungen des Artikels 13 Absatz 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 in der Gemeinschaft montierten. Die Kommission gab deshalb nach Konsultationen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (5) die Einleitung einer Untersuchung gemäß dem genannten Artikel 13 Absatz 10 betreffend elektronische Waagen bekannt, die in der Gemeinschaft von folgenden Firmen montiert werden:

- TEC (UK) Ltd, Preston, Vereinigtes Königreich,

- TEC-Keylard Weegschalen Nederland BV.

(2) Die Kommission unterrichtete die betroffenen Firmen, die Vertreter Japans und die Antragsteller davon und gab den unmittelbar betroffenen Parteien Gelegenheit, ihre Standpunkte schriftlich vorzutragen und eine Anhörung zu beantragen.

(3) Die beiden betroffenen Firmen sowie die Antragsteller legten ihren Standpunkt schriftlich dar. Die TEC (UK) und die Antragsteller stellten einen Antrag auf Anhörung, dem von der Kommission stattgegeben wurde.

(4) Von den Käufern der in der Gemeinschaft montierten elektronischen Waagen gingen keine schriftlichen Äusserungen ein. Die Kommission hat alle Auskünfte eingeholt und geprüft, die sie zur Beurteilung der Art der Montagevorgänge für notwendig erachtete, und hat bei folgenden Unternehmen Untersuchungen vor Ort durchgeführt:

- TEC (UK) Ltd, Preston, Vereinigtes Königreich,

- TEC-Keylard Weegschalen Nederland BV.

(5) Die Untersuchungen umfassten die Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 1987.

B. Abhängigkeit von oder Verbindung mit dem Ausführer

(6) Es wurde festgestellt, daß die Firma TEC (UK) eine Tochter der TEC (Japan) ist und daß TEC-Keylard bezueglich seines Kapitals eng mit TEC (Japan) verbunden ist und enge Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zu TEC (Japan) unterhält.

C. Herstellung

(7) Die beiden Firmen begannen mit ihren Montagearbeiten nach Einleitung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren elektronischer Waagen mit Ursprung in Japan am 3. September 1983.

D. Teile

(8) Der Wert der Teile wurde auf der Basis der von den Firmen bei der Lieferung an die Fabriken in der Gemeinschaft gezahlten Kaufpreise, d.h. auf der Grundlage »frei Werk, verzollt" ermittelt.

TEC (UK)

(9) Während der Untersuchungszeitraums wurde nur ein einziges Modell hergestellt. Wie sich herausstellte, machte der Wert der von TEC (UK) verwendeten japanischen Teile 92,38 % des Wertes aller Teile aus. Infolgedessen und in Anbetracht der

Umstände des Falles schlug die Kommission dem Rat die Ausdehnung des mit Verordnung (EWG) Nr. 1058/86 eingeführten Antidumpingzolls auf bestimmte von diesem Unternehmen in der Gemeinschaft montierte elektronische Waagen vor.

TEC-Keylard

(10) TEC-Keylard behauptete, daß einige in der Gemeinschaft von einer Tochtergesellschaft eines japanischen Herstellers gekaufte Teile nicht Ursprungswaren Japans seien. Die Firma machte geltend, daß der genannte Hersteller seine Produktion von Japan in ein anderes asiatisches Land verlegt habe und daß in Japan während des Untersuchungszeitraums keine derartigen Waren hergestellt wurden. Es wurde festgestellt, daß einige dieser von TEC-Keylard während des Untersuchungszeitraums tatsächlich verwendeten Teile nicht Ursprungswaren Japans waren. Indes wurde bei der Berechnung des Wertes der japanischen Teile davon ausgegangen, daß die gesamten Bestände solcher Teile, die TEC-Keylard am Ende des Untersuchungszeitraums auf Lager hatte, für die Montage während des Untersuchungszeitraums verwendet wurden. Es ist nämlich davon auszugehen, daß ein Teil anderen Ursprungs erst dann zur Montage verwendet wird, nachdem die Bestände von Teilen des ersten Ursprungs erschöpft sind.

(11) Die Firma TEC-Keylard beantragte, die bei der Montage einiger Bausätze in ihrem eigenen Werk entstandenen »Verarbeitungskosten" in den Wert der EG-Teile einzubeziehen. Diesem Antrag kann jedoch nicht stattgegeben werden, weil die »Verarbeitungskosten" Teil der Gesamtkosten der Montage oder Herstellung sind; sie können nicht in den Wert der bei der Montage oder Herstellung verwendeten Teile oder Werkstoffe einbezogen werden, sondern stellen für diese Teile oder Werkstoffe eine Wertschöpfung im Montage- oder Herstellungsprozeß dar.

(12) TEC-Keylard machte geltend, daß der Wert der Software, die zu einer in einem Bauteil verwendeten elektronischen Komponente gehört, als Bestandteil des Gesamtwerts des Bauteils angesehen werden sollte. Diesem Antrag wurde stattgegeben, weil der für die Zwecke der Untersuchung nach Artikel 13 Absatz 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 zugrunde zu legende Wert der Gesamtwert der für die Montage der untersuchten Ware verwendeten Teile oder Werkstoffe ist.

(13) Sie machte ferner geltend, daß einige vormontierte Bausätze, die für gewisse Modelle verwendet werden, Ursprungswaren der Gemeinschaft seien. Es wurde festgestellt, daß diese Bausätze in der Gemeinschaft von einem unabhängigen Gemeinschaftshersteller aus Teilen, die aus Japan importiert werden, und aus in der Gemeinschaft gekauften Teilen montiert werden. Aus den Angaben, die einerseits von den Antragstellern - die bei sich praktisch identische Montagearbeiten ausführen - und andererseits von der obengenannten Firma gemacht wurden, schloß die Kommission, daß diese Vormontage in der Tat eine wesentliche Verarbeitung darstellt, wie sie von Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 802/68 des Rates (1) gefordert wird. Der Zusammenbau sowie die Herstellung der Einzelteile in der Gemeinschaft war von entscheidender Bedeutung. Das Produkt war somit Ursprungserzeugnis der Gemeinschaft.

(14) Dementsprechend wurde festgestellt, daß der gewogene Durchschnittswert der japanischen Teile für alle von TEC-Keylard hergestellten Modelle unter 60 % des Wertes aller Teile lag.

E. Einstellung der Untersuchung

(15) Unter diesen Umständen sollte die Untersuchung eingestellt werden, ohne den Antidumpingzoll, der mit der Verordnung (EWG) Nr. 1058/86 für bestimmte elektronische Waagen mit Ursprung in Japan eingeführt wurde, auf die von der Firma TEC-Keylard in der Gemeinschaft montierten elektronischen Waagen auszudehnen.

(16) Im Beratenden Ausschuß wurden dagegen keine Einwände erhoben.

(17) Die Antragsteller wurden über die Tatsachen unterrichtet, aufgrund deren die Kommission beabsichtigte die Untersuchung einzustellen. Die betroffenen Unternehmen haben der Kommission jedoch kein Beweismaterial zur Änderung ihrer Schlußfolgerungen übermittelt -

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Die Untersuchung gemäß Artikel 13 Absatz 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 betreffend elektronische Waagen für den Einzelhandel mit Digitalanzeige für Gewicht, Stückpreis und zu zahlenden Preis (auch ohne Vorrichtung zum Ausdrucken dieser Angaben) des KN-Code ex 8423 81 50, mit Ursprung in Japan wird eingestellt, soweit es die Firma TEC-Keylard Weegschalen Nederland BV betrifft.

Brüssel, den 18. April 1988

Für die Kommission

Willy DE CLERCQ

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 201 vom 30. 7. 1984, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 167 vom 26. 6. 1987, S. 9.

(3) ABl. Nr. C 236 vom 3. 9. 1983, S. 5.

(4) ABl. Nr. L 97 vom 12. 4. 1986, S. 1.

(5) ABl. Nr. C 235 vom 1. 9. 1987, S. 3.

(1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 1.