31988D0210

88/210/EWG: Entscheidung der Kommission vom 26. Februar 1988 zur Genehmigung des von der Bundesrepublik Deutschland vorgelegten Plans zur Tilgung der Leukose der Rinder (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 095 vom 13/04/1988 S. 0019 - 0019


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 26. Februar 1988

zur Genehmigung des von der Bundesrepublik Deutschland vorgelegten Plans zur Tilgung der Leukose der Rinder

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(88/210/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 87/58/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Einführung einer ergänzenden Maßnahme der Gemeinschaft zur Tilgung der Brucellose, Tuberkulose und Leukose der Rinder (1), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 2 der Entscheidung 87/58/EWG sieht unter anderem vor, daß die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls ihre Tilgungspläne entsprechend Artikel 4 der Richtlinie 77/391/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Einführung von Maßnahmen der Gemeinschaft zur Tilgung der Brucellose, der Tuberkulose und der Leukose der Rinder (2) nach den Kriterien der Richtlinie 78/52/EWG des Rates vom 13. Dezember 1977 zur Festlegung der gemeinschaftlichen Kriterien für die einzelstaatlichen Pläne zur beschleunigten Tilgung der Brucellose, der Tuberkulose und der enzootischen Leukose der Rinder (3) aufstellten.

Mit Schreiben vom 28. Juli 1987 teilte die Bundesrepublik Deutschland der Kommission ihren Plan zur beschleunigten Tilgung der Leukose der Rinder mit.

Die Prüfung ergab, daß dieser Plan den Richtlinien 77/391/EWG, 78/52/EWG sowie der Entscheidung 87/58/EWG entspricht und daß somit die Voraussetzungen für die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft erfuellt sind.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses. Der Fonds-Ausschuß wurde angehört -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der von Deutschland vorgelegte Plan zur beschleunigten Tilgung der Leukose der Rinder wird genehmigt.

Artikel 2

Deutschland erlässt bis zum 1. Januar 1987 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Plans nach Artikel 1.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 26. Februar 1988

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 24 vom 27. 1. 1987, S. 51.

(2) ABl. Nr. L 145 vom 13. 6. 1977, S. 44.

(3) ABl. Nr. L 15 vom 19. 1. 1978, S. 34.