88/79/EGKS, EWG, Euratom: Beschluß des Europäischen Parlaments vom 19. Januar 1988 über die Entlastung der Kommission zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 1985 betreffend die Einzelpläne I - Parlament, II - Rat, III - Kommission, IV - Gerichtshof, V - Rechnungshof
Amtsblatt Nr. L 040 vom 13/02/1988 S. 0034 - 0037
***** BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS vom 19. Januar 1988 über die Entlastung der Kommission zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 1985 betreffend die Einzelpläne I - Parlament, II - Rat, III - Kommission, IV - Gerichtshof, V - Rechnungshof (88/79/EGKS, EWG, Euratom) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, - aufgrund des EGKS-Vertrags, insbesondere Artikel 78 Buchstabe g) dieses Vertrages, - aufgrund des EWG-Vertrags, insbesondere Artikel 206 Buchstabe b) dieses Vertrages, - aufgrund des EAG-Vertrags, insbesondere Artikel 180 Buchstabe b) dieses Vertrages, - in Kenntnis des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 1985, - in Kenntnis der Haushaltsrechnung und der Vermögensübersicht für das Haushaltsjahr 1985 (1), - in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofes zum Haushaltsjahr 1985 zusammen mit den Antworten der Organe (2), - in Kenntnis der Empfehlung des Rates (Dok. C2-11/87), - in Kenntnis seiner Entschließung vom 7. April 1987 (3) aufgrund des Zwischenberichts des Ausschusses für Haushaltskontrolle und der diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokumente sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Energie, Forschung und Technologie, des Ausschusses für Aussenwirtschaftsbeziehungen, des Ausschusses für soziale Angelegenheiten und Beschäftigung, des Verkehrsausschusses, des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherschutz und des Ausschusses für die Rechte der Frau (Dok. A2-7/87), 1. erteilt der Kommission Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans 1985 auf der Grundlage der folgenden Beträge: a) Einnahmen und Ausgaben im Haushaltsjahr 1985: 1.2 // 1. Einnahmen // (ECU) // Einnahmen des Haushaltsjahres 1985 // 28 085 103 908,80 // aus 1984 übertragene und verfallene Mittel // 127 331 029,93 // Mittel aus von 1984 übertragenen Mitteln // 1 000 000,00 // Insgesamt // 28 213 434 938,73 // 2. Ausgaben // // Zahlungen zu Lasten des Haushaltsjahres // 28 222 659 290,62 // Wechselkursverlust // 14 714 491,47 // Insgesamt // 28 237 373 782,09 // 3. Saldo des Haushaltsjahres (1 2) 1986, S. 1. (3) ABl. Nr. C 125 vom 11. 5. 1987, S. 45. b) Vermögensübersicht - Stand 31. Dezember 1985: 1,2.3,4 // // // AKTIVA // PASSIVA // // // // 1.2.3.4 // Anlegewerte // 10 863 520 545 // Dauerkapital // 11 039 402 947 // Betriebswerte // 33 223 406 // Kurzfristige Verbindlichkeiten // 4 317 155 454 // Realisierbare Werte // 3 179 504 682 // Kassenkonten // 54 700 333 // Kassenkonten // 1 396 173 360 // Rechnungsabgrenzungsposten // 310 565 061 // Rechnungsabgrenzungsposten // 249 401 802 // // // // // // // Insgesamt // 15 721 823 795 // Insgesamt // 15 721 823 795 // // // // 2. erteilt seine Bemerkungen in der Entschließung, die Teil dieses Beschlusses ist; 3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluß und die Entschließung mit den dazugehörigen Bemerkungen der Kommission, dem Rat, dem Gerichtshof, dem Rechnungshof und der Europäischen Investitionsbank zu übermitteln und sie im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (Ausgabe L) veröffentlichen zu lassen. Geschehen zu Straßburg am 19. Januar 1988. Der Präsident PLUMB (Defizit) // 23 938 843,36 (1) KOM(86) 208 - 212 endg. (2) ABl. Nr. C 321 vom 15. 12. ENTSCHLIESSUNG zur Erfuellung der Auflagen durch die Kommission gemäß der Entschließung des Parlaments vom 7. April 1987 bezueglich der Verschiebung der Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 1985 DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, - in Kenntnis seiner Entschließung vom 7. April 1987 mit den Bemerkungen zur Begründung des Aufschubs der Erteilung der Entlastung an die Kommission zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 1985 (1), - in Kenntnis des Berichts der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die Maßnahmen, die getroffen wurden, um den Bemerkungen in der genannten Entschließung Folge zu leisten (KOM(87) 372 endg.), - in Kenntnis des Berichts der Kommission an den Rat und das Parlament über die Finanzierung des Gemeinschaftshaushalts (KOM(87) 101 endg.) und die hiermit in Zusammenhang stehenden Dokumente der Kommission (KOM(87) 376 endg., 400, 410 endg., 420 endg. und 430 endg.), - in Kenntnis des Berichts der Kommission betreffend die Verstärkung der Bekämpfung der Betrügereien zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts, - in Kenntnis seiner Entschließung vom 18. November 1987 zu den Vorschlägen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften für die künftige Finanzierung der Gemeinschaft (Dok. A2-200/87) (2), - in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Haushaltskontrolle (Dok. A2-259/87), A. in der Erwägung, daß gemäß Artikel 85 Absatz 3 der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 die Organe der Gemeinschaft alle zweckdienlichen Maßnahmen treffen müssen, um den in den Entlastungsbereichen enthaltenen Bemerkungen Folge zu leisten, B. in der Erwägung, daß das Parlament die Entlastung wegen der katastrophalen Finanzlage der Gemeinschaft verschoben hat, und weil so erhebliche Bedenken an einer effizienten Haushaltsführung und vollständigen Rechnungslegung bestanden, daß insgesamt ein positives Urteil nicht möglich war, C. in der Erwägung, daß aufgrund auch der durch die Mitgiedstaaten schlecht verwalteten und in Unordnung geratenen Finanzen die Fähigkeit der Gemeinschaft, ihren Aufgaben voll gerecht werden, ernstlich gefährdet wird, 1. stellt fest, daß die schwere Finanzkrise der Gemeinschaft zum Teil dadurch verursacht wurde, daß es ihr nicht gelang, ihre die Einnahmen- und Ausgabengestaltung umfassende Finanzautonomie gegenüber den Mitgliedstaaten durchzusetzen; ist sich bewusst, daß hierzu die häufig nicht mit der nötigen Strenge betriebene Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung beigetragen hat; fordert daher künftig, Urteil und Empfehlungen der parlamentarischen Haushaltskontrolle, der Finanzkontrolle und des Rechnungshofs bei der Gesetzgebung und bei der Haushaltsführung stärker zu berücksichtigen; 2. ist der Ansicht, daß die Finanzkrise der Gemeinschaft auch durch eine in den Zielen verfehlte und teilweise unkoordinierte Agrarpolitik verursacht wurde, die ohne Rücksicht auf die langfristigen finanziellen Folgen beschlossen wurde und zu einer Verschleuderung der an sich schon geringen Einnahmen der Gemeinschaft führte; tritt dafür ein, daß dieser fortwährenden Verschwendung mit einem mutigen politischen Schritt der Vorratsverwertung Einhalt zu gebieten ist, dessen wirtschaftliche Begründetheit dem europäischen Steuerzahler auf geeignete Weise zu verdeutlichen wäre; 3. erkennt an, daß aus den Vorschlägen und getroffenen Maßnahmen die Bemühungen der Kommission um eine Sanierung der Gemeinschaftsfinanzen und eine wirtschaftliche Haushaltsführung hervorgehen; erkennt die verbesserte Rechnungslegung an, erwartet jedoch, daß künftig auch die potentiellen Haushaltsbelastungen aus Garantiezusagen und Bürgschaften beziffert und mitgeteilt werden; weist jedoch darauf hin, daß es weiterer erheblicher und nachhaltiger Anstrengungen und Detailarbeit sowohl in gesetzgeberischer Hinsicht als auch in administrativen Anweisungen wie auch in der prkatischen Durchführung bedarf, um die verlangten Reformen herbeizuführen; 4. ist trotz der geringen bislang erzielten Fortschritte bereit, Entlastung zu erteilen, um die Anstrengungen der Kommission in ihrer Auseinandersetzung mit dem Rat sowie ihr umfangreiches Vorschlagswerk zur Verbesserung der Finanzierung des Haushalts und seines Vollzugs zu unterstützen; warnt jedoch vor jeder Abweichung des vom Parlement beschlossenen Konzepts zur Neuordnung der Gemeinschaftsfinanzen; 5. fordert die Mitgiedstaaten auf, dem Rechnungshof alle Auskünfte, die er für die Kontrolle der Mehrwertsteuereinnahmen benötigt, zu geben und ihn die hiermit im Zusammenhang stehenden Prüfungen durchführen zu lassen und fordert die Kommission auf, bei derartigen Verletzungen des EG-Rechts die betreffenden Mitgliedstaaten vor dem Europäischen Gerichtshof zu verklagen; 6. begrüsst die Absicht der Kommission, eine Verwaltungseinheit zur Verstärkung der Bekämpfung der Betrügereien zu schaffen; erwartet jedoch Vorschläge über die gemeinsam mit den Mitgiedstaaten zu ergreifenden organisatorischen und legislativen Maßnahmen zum Zweck einer wirksamen Bekämpfung der Betrügereien; 7. fordert die Kommission auf, Vorschriften zu erarbeiten, wonach die landwirtschaftlichen Vorräte nach überprüfbaren Regeln zu Beginn eines jeden Haushaltsjahres wertberichtigt werden; 8. räumt ein, daß die Einführung der sogenannten Haushaltsstabilisatoren zu einer besseren Beherrschung der Agrarausgaben und zu einer Annäherung an das Gleichgewicht auf den Agrarmärkten geeignet sein kann, weist aber darauf hin, daß eine wirtschaftliche Haushaltsführung darüber hinaus klare Zielvorgaben, eine möglichst genaue Vorausberechnung der wirtschaftlichen Ergebnisse der Finanzierungen und eine strikte Anwendung der quantitativen und qualitativen Kriterien erfordert; 9. ist der Meinung, daß das Fehlen einer quantitativen Festlegung und klarer Auswahlkriterien der zu verwirklichenden makroökonomischen Ziele eine effiziente Arbeitsweise der Fonds und ihre wirksame Kontrolle behindert; erwartet die Festlegung von klaren Vorschriften in den Ausführungsverordnungen bezueglich der Koordinierung der Fonds untereinander, der Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und der Evaluierung der Tätigkeit der Fonds mittels einer Kosten-/Nutzenanalyse; 10. begrüsst die Bemühungen der Kommission, die Jährlichkeit des Haushaltsplans durch eine Abschaffung der automatischen Mittelübertragungen zu gewährleisten, verlangt jedoch eine rechtzeitige und vollständige Information der Haushaltsbehörde über die zu annulierenden Mittel bzw. die Vorlage von Vorschlägen zur Mittelübertragung auf das nächste Jahr; 11. hält die von der Kommission betreffend die Notwendigkeit ihrer Stellungnahme zu Rechtmässigkeit und Durchführbarkeit des festgestellten Haushaltsplans erteilte Antwort für unzureichend und erwartet beim Abschluß künftiger Haushaltsverfahren eine klare und eindeutige Stellungnahme; 12. hält es für angebracht, daß die Kommission ihre Leitlinienvorschläge betreffend die finanzielle und technische Hilfe zugunsten der Entwicklungsländer und der lateinamerikansichen Länder künftig dem Rat so rechtzeitig zuleitet, daß eine Berücksichtigung des Ratsbeschlusses im Rahmen des diese Mittel betreffenden Haushaltsverfahrens durch das Parlament möglich ist; empfiehlt auch, daß die Kommission beim Haushaltsansatz für diese Hilfe den Grundsatz der Haushaltsklassifizierung berücksichtigt, wie er im Jahresbericht des Rechnungshofs für das Haushaltsjahr 1985, Absatz 10.21, erwähnt ist; 13. empfiehlt der Kommission, von ihrem in den Römischen Verträgen festgelegten Initiativrecht umfassend Gebrauch zu machen, um die Gemeinschaftsanliegen beim Rat durchzusetzen; 14. hält es für zweckmässig, daß de facto ein einziger Kommissar für die gesamten Agrarausgaben und damit 70 % des Gemeinschaftshaushalts verantwortlich ist; schlägt der Kommission vor, ihre interne Organisation zu überprüfen, um den für den Haushalt zuständigen Kommissar besser in die Verwaltung der gemeinschaftlichen Agrarausgaben einzubinden. (1) ABl. Nr. C 125 vom 11. 5. 1987, S. 45. (2) Siehe Teil II Punkt 2 des Protokolls von diesem Tag.