31988D0040

88/40/EWG: Entscheidung der Kommission vom 23. November 1987 zur Beilegung eines Streitfalls zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg über die Genehmigung eines Linienverkehrs mit Kraftomnibussen (Nur der deutsche und französische Text sind verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 023 vom 28/01/1988 S. 0023 - 0025


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 23. November 1987

zur Beilegung eines Streitfalls zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg über die Genehmigung eines Linienverkehrs mit Kraftomnibussen

(Nur der deutsche und der französische Text sind verbindlich)

(88/40/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 517/72 des Rates vom 28. Februar 1972 über die Einführung gemeinsamer Regeln für den Linienverkehr und die Sonderformen des Linienverkehrs mit Kraftomnibussen zwischen den Mitgliedstaaten (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1301/78 (2), nachstehend »die Verordnung" genannt, insbesondere auf Artikel 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I

Das Unternehmen »Deutsche Touring GmbH", Frankfurt/Main, nachstehend »Touring" genannt, betreibt seit dem Jahre 1965 einen Linienverkehr mit Kraftomnibussen zwischen Düsseldorf und Luxemburg für Reisende, die auf dem Flughafen Luxemburg ankommen oder abfliegen. Nach Inkrafttreten der Verordnung wurde dieser Verkehr in gegenseitigem Einvernehmen zwischen den zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg als eine Sonderform des Linienverkehrs beschränkt auf Reisende mit einem Flugticket der Lux-Avia genehmigt. Diese Genehmigung lief bis zum 8. Juni 1986. Aufgrund von Absprachen zwischen der »Touring" und der »Fédération luxembourgeoise des exploitants d'autobus et d'autocars" wurde der Betrieb der Linie dem luxemburgischen Unternehmen »Voyages Emile Weber S.à.r.l.", Canach, übertragen.

Am 20. Februar 1986 beantragte die »Touring" bei dem Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr des Landes Nordrhein/Westfalen, die am 8. Juni 1986 auslaufende Genehmigung zu erneuern. Die »Touring" erhielt daraufhin gemäß Artikel 16a der Verordnung eine vorläufige Genehmigung bis zum 7. September 1986. Am 14. August 1986 lehnte jedoch der innerhalb des Landes als Genehmigungsbehörde zuständige Regierungspräsident in Düsseldorf den Antrag auf Erneuerung der Linie ab.

Am 1. Dezember 1986 bat der Bundesminister für Verkehr den luxemburgischen Verkehrsminister, diesem ablehnenden Bescheid der deutschen Genehmigungsbehörde zuzustimmen. Der luxemburgische Verkehrsminister lehnte am 21. Januar 1987 mit Schreiben an den zuständigen Minister des Landes Nordrhein/Westfalen diese Anregung ab und bat um nochmalige Überprüfung des negativen Bescheids des Regierungspräsidenten in Düsseldorf. Mit Schreiben vom 9. März 1987 an den Bundesminister für Verkehr bestätigte der luxemburgische Verkehrsminister diese Haltung und betonte, daß er auf den Weiterbetrieb dieser Linie grossen Wert lege.

Am 11. März 1987 reichte das Unternehmen Weber selbst einen Antrag auf Genehmigung dieses Verkehrs bei dem luxemburgischen Verkehrsminister ein. Dieser erteilte im März 1987 eine vorläufige Genehmigung für die Dauer von 3 Monaten; vor Ablauf ihrer Gültigkeit ist diese Genehmigung bis zum 9. September 1987 verlängert worden.

Der zuständige Minister des Landes Nordrhein/Westfalen bestätigte seinerseits mit Schreiben vom 22. Mai 1987 an den luxemburgischen Verkehrsminister die Verweigerung der Genehmigung.

Angesichts des Unvermögens beider Regierungen, eine Einigung über die neue Genehmigung der Linie zu erreichen, hat die luxemburgische Regierung am 1. Juni 1987 den Streitfall gemäß Artikel 14 der Verordnung der Kommission vorgelegt mit der Bitte, über den Antrag der Fa. Weber positiv zu entscheiden.

Die deutsche Regierung hat am 1. Juli 1987 bei der Kommission einen gleichen Antrag eingereicht mit der Bitte, über den Streitfall zu entscheiden und für den Fall einer positiven Entscheidung in der Sache, die Genehmigung der »Touring" zu erteilen. Die »Touring" sei ihrerseits bereit, der bisher als Auftragsunternehmen eingesetzten Fa. Weber auch künftig den Betrieb der Linie zu überlassen.

Die »Touring" hat ihrerseits diese Bereitschaft mit Schreiben vom 7. Juli 1987 an den Bundesminister für Verkehr bestätigt.

Zu diesen beiden Anträgen wurden die beteiligten Staaten in einer Sitzung am 3. Juli 1987 in Brüssel bei der Kommission angehört.

II

Zur Begründung ihrer ablehnenden Haltung trägt die deutsche Genehmigungsbehörde insbesondere folgende Überlegungen vor:

Die Genehmigung wäre unvereinbar mit dem öffentlichen Verkehrsinteresse. Artikel 8 der Verordnung sei als eine Vorschrift zugunsten der Eisenbahnen auszulegen, die das Rückgrat auch des Personenverkehrs in allen europäischen Staaten bildeten. Das Verkehrsaufkommen der Eisenbahnen müsse deshalb gegen die Konkurrenz privater Linien abgeschirmt werden. Wirtschaftliche Interessen solcher Unternehmen an der Einrichtung weiterer Personenverkehrsdienste hätten dahinter zurückzutreten. Auch im vorliegenden Falle habe sich staatliches Handeln am Gemeinwohl auszurichten und an dem übergeordneten öffentlichen Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Verkehrssystems.

Der beantragte Linienverkehr auf der Strasse sei im vorliegenden Falle nur ein scheinbar günstigeres Angebot; der Fahrpreis sei im Flugpreis mitenthalten. Die für die Eisenbahnbeförderung aufzuwendende Zeit sei den Fluggästen im Verhältnis zur Gesamtdauer ihrer Reise auch zuzumuten. Die Schienenbeförderung garantiere im übrigen auch bei irregulären Verkehrszeiten der Flugzeuge stets die Möglichkeit der Anschlußbeförderung.

Insgesamt betrachtet gewährleiste die Bedienung der Verbindung Düsseldorf/Luxemburg durch die Eisenbahnen mit täglich 10 Zugpaaren und einer Fahrtzeit von 3,5 bis 4 Stunden eine quantitativ und qualitativ zufriedenstellende Befriedigung der in Frage stehenden Verkehrsbedürfnisse.

Die luxemburgische Regierung trägt zur Rechtfertigung ihrer Haltung insbesondere folgende Überlegungen vor:

Der fragliche Linienverkehr bestehe seit mehr als 20 Jahren; er habe während dieser Zeit zu keinerlei Beanstandungen Anlaß gegeben.

Die die Linie benutzenden Reisenden seien ausschließlich Fluggäste der Lux-Avia, die den Anschlusstransport mit dem Flugticket bezahlten. Die Überleitung dieser Verkehre auf die Schiene sei den Reisenden nicht zumutbar wegen

- der Erschwernis, mit umfangreichem Gepäck mehrmals das Transportmittel / Fahrzeug zu wechseln,

- der längeren Reisezeiten auf der Schiene gegenüber der Strasse,

- des Fehlens sofortiger Anschlüsse bei irregulären Ankunftszeiten der Flugzeuge,

- der Notwendigkeit, die Fluggäste bei den nicht seltenen Umleitungen der Flugzeuge nach Brüssel auch dort abzuholen oder dorthin zu bringen.

III

Die Anträge der beiden Regierungen sind gemäß Artikel 14 der Verordnung in Verbindung mit Artikel 13 zulässig. Ihre Begründetheit ist insbesondere anhand des Artikels 8 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a) zu prüfen.

Nach den Erwägungsgründen der Verordnung hat diese Vorschrift zum Ziel, das einwandfreie Funktionieren des Verkehrs bei möglichst geringen Kosten für die Allgemeinheit zu gewährleisten; hierzu sollen einerseits das Angebot an die spezifischen Verkehrsbedürfnisse auf den zu bedienenden Verkehrsverbindungen angepasst und andererseits der Personenverkehr in den betreffenden Gebieten wirksam koordiniert werden.

Das Konzept der Koordinierung von Verkehrsdiensten zum Zwecke kostenoptimaler und nachfrageadäquater Befriedigung von spezifischen Verkehrsbedürfnissen muß jedoch im Lichte der Verkehrspolitik der Gemeinschaft und unter Berücksichtigung der Strukturen ihrer Verkehrsmärkte angewandt werden. In einer solchen zielkonformen Auslegung ist der Artikel 8 der Verordnung nicht als eine absolute Schutzbestimmung zugunsten der Eisenbahnen und eines unbedingten Vorrangs für den Schienenverkehr anzusehen. Die Eisenbahnen sind zwar im Personenverkehr ein unverzichtbarer Verkehrsträger für die Volkswirtschaften der Gemeinschaft, sie können jedoch keine Monopolstellung auf diesen Märkten für sich beanspruchen.

Daher kann den Überlegungen, mit denen der Regierungspräsident in Düsseldorf seine Entscheidung hauptsächlich begründet hat, in dieser Allgemeinheit nicht zugestimmt werden.

Die Entscheidung über den Einzelfall kann vielmehr nur anhand seiner konkreten Besonderheiten gefunden werden. Das schließt die Rücksichtnahme auf das öffentliche Verkehrsinteresse nicht aus, zwingt aber zu einer Abwägung mit den spezifischen Interessen der betroffenen Verkehrsnutzer und anderen Verkehrsunternehmen.

Die Untersuchung der gegenwärtigen und voraussehbaren Verkehrsbedürfnisse, die der beantragte Verkehrsdienst zu befriedigen beabsichtigt, zeigt, daß der direkte Omnibusdienst zwischen Düsseldorf und Luxemburg durch die Eifel für die Verkehrsnutzer gegenüber der Schiene mit dem Umweg über Trier und Koblenz nicht zu verachtende wesentliche Vorteile bietet. Der Omnibusverkehr gewährleistet qualitativ

- eine direkte Verbindung zwischen dem Flughafen von Luxemburg und dem Hauptbahnhof in Düsseldorf ohne Umsteigen - wie es im Schienenverkehr der Fall ist - und entsprechendem Umschlag des Reisegepäcks,

- kürzere Fahrzeiten.

Demgegenüber kann der wahrscheinlich etwas grössere Komfort der Eisenbahnbeförderung (Raumangebot, Speisewagen) nicht ausschlaggebend sein.

Auch quantitativ bietet der Omnibusdienst einen wesentlichen Vorteil, weil er ohne jede zusätzliche Komplikation auch im Falle der Umleitung der Flugzeuge nach Brüssel die Anschlußbeförderung an die Flugreise sicherstellt.

Bei Abwägung aller relevanten Faktoren für diesen Vergleich ist daher festzustellen, daß die Beförderung auf der Strasse in ihrem Gesamtablauf die bessere Bedienung gewährleistet. Dies fällt im vorliegenden Falle umso mehr ins Gewicht, als es sich um eine Sonderform des Linienverkehrs mit beschränktem Kundenkreis und spezifischen Wünschen handelt. Hinzu kommt, daß diese Linie über mehr als 20 Jahre problemlos betrieben wurde. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit die Marktlage und ihre verkehrswirtschaftliche Beurteilung sich so wesentlich verändert hätten, daß die Genehmigung heute aufgrund neuer Tatsachen oder Erkenntnisse versagt werden müsste. Deshalb spricht für die Genehmigung der Linie auch das Interesse der beiden Unternehmen, ihre über einen langen Zeitraum mit entsprechenden Investitionen ohne Beanstandung und der Genehmigung gemäß angebotenen und betriebenen Dienste weiterzuführen. Dieses Interesse der Unternehmen entspricht im übrigen einer auch heute bestehenden unbestrittenen Nachfrage seitens der betroffenen Verkehrsnutzer.

Unter Berücksichtigung aller dieser Umstände ist festzustellen, daß für den in Frage stehenden Verkehr die beantragte Omnisbuslinie eine bessere Bedienung gewährleistet als die konkurrierenden Eisenbahndienste, die für die Befriedigung der spezifischen Bedürfnisse auf dem konkreten Verkehrsmarkt keine gleichwertige Leistung bieten -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland hat dem Unternehmen »Deutsche Touring GmbH", Frankfurt/Main, für die Einrichtung und den Betrieb eines Sonderlinienverkehrs mit Kraftomnibussen zwischen Düsseldorf und Luxemburg durch das Auftragsunternehmen »Voyages Emile Weber S.à.r.l.", Canach/Luxemburg, die Genehmigung entsprechend den Anträgen dieser Unternehmen zu erteilen.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland und an das Großherzogtum Luxemburg gerichtet.

Diese Entscheidung wird 30 Tage nach ihrer Bekanntgabe an die beteiligten Mitgliedstaaten wirksam, sofern nicht einer dieser Staaten den Rat vor Ablauf dieser Frist mit der Frage befasst.

Brüssel, den 23. November 1987

Für die Kommission

Stanley CLINTON DAVIS

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 67 vom 20. 3. 1972, S. 19.

(2) ABl. Nr. L 158 vom 16. 6. 1978, S. 1.