88/24/EWG: Entscheidung der Kommission vom 15. Juli 1987 zur Genehmigung eines Integrierten Mittelmeerprogramms für die Region Languedoc-Roussillon (Nur der französische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 012 vom 16/01/1988 S. 0035 - 0044
***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 15. Juli 1987 zur Genehmigung eines Integrierten Mittelmeerprogramms für die Region Languedoc-Roussillon (Nur der französische Text ist verbindlich) (88/24/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2088/85 des Rates vom 23. Juli 1985 über die Integrierten Mittelmeerprogramme (1), insbesondere auf Artikel 7, in Erwägung nachstehender Gründe: Frankreich hat der Kommission ein Integriertes Mittelmeerprogramm (IMP) für die Region Languedoc-Roussillon vorgelegt. Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2088/85 hat die Kommission das IMP Languedoc-Roussillon in abgeänderter Form dem Beratenden Ausschuß für die Integrierten Mittelmeerprogramme vorgelegt, der eine befürwortende Stellungnahme dazu abgegeben hat. Daher kann das IMP Languedoc-Roussillon einschließlich seines Finanzierungsplans von der Kommission genehmigt werden. Das IMP Languedoc-Roussillon bezieht sich auf den Zeitraum vom 6. Februar 1986 bis 5. Februar 1993. Das IMP Languedoc-Roussillon enthält Maßnahmen, die ein spezifisches Aktionsprogramm bilden und aufgrund von Artikel 12 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 2088/85 für eine Unterstützung durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Ausrichtung, in Frage kommen. Um das IMP Languedoc-Roussillon möglichst wirksam zu gestalten, wird es in zwei aufeinanderfolgenden Abschnitten durchgeführt; der Finanzierungsplan für das IMP wird zunächst nur für den ersten Abschnitt festgelegt. Die Ausgaben für die Maßnahmen im Rahmen des IMP Languedoc-Roussillon werden für den Zeitraum vom 6. Februar 1986 bis 31. Dezember 1988 auf 256 900 000 ECU geschätzt. Der Gemeinschaftsbeitrag aus der besonderen Haushaltslinie gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2088/85 wird für den gleichen Zeitraum auf 28 340 000 ECU geschätzt - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das IMP Languedoc-Roussillon wird in der Fassung genehmigt, die der Kommission am 6. Februar 1986 vorgelegt und später nach Prüfung durch die Kommission und darauffolgender Anhörung des Beratenden Ausschusses für die IMP geändert wurde. Die Schätzungen der Gesamtausgaben und die Vorausschätzungen der Beiträge aus den verschiedenen Haushaltsquellen der Gemeinschaft sind in dem Finanzierungsplan für das IMP Languedoc-Roussillon angegeben. Sofern die Maßnahmen in Übereinstimmung mit dem IMP Languedoc-Roussillon in den Grenzen der geschätzten Gesamtausgaben durchgeführt und die für die einzelnen Finanzierungsquellen geltenden Regeln und Verfahren eingehalten werden, gewährt die Kommission die in dem Finanzierungsplan für das IMP Languedoc-Roussillon angegebenen Gemeinschaftsbeiträge. Artikel 2 Der Beitrag aus der besonderen Haushaltslinie gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2088/85 darf 28 340 000 ECU für die Ausgaben nicht übersteigen, die in der Zeit vom 6. Februar 1986 bis 31. Dezember 1988 für Maßnahmen getätigt werden, die im Rahmen des IMP Languedoc-Roussillon finanziert werden sollen und auf 256 900 000 ECU geschätzt werden. Artikel 3 Gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2088/85 wird eine erste Tranche aus der besonderen Haushaltslinie gemäß Artikel 11 Absatz 2 der genannten Verordnung in Höhe von 3 940 000 ECU in Übereinstimmung mit dem Finanzierungsplan für das IMP Languedoc-Roussillon gebunden. Artikel 4 Wird eine Maßnahme teils aus Mitteln eines Strukturfonds und teils aus der besonderen Haushaltslinie finanziert, so kann gemäß den für die jeweilige Finanzierungsquelle geltenden Vorschriften aus jeder dieser Quellen ein Vorschuß gezahlt werden. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 15. Juli 1987 Für die Kommission Grigoris VARFIS Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 197 vom 27. 7. 1985, S. 1. PROGRAMMVERTRAG ZWISCHEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN im folgenden als »die Kommission" bezeichnet, DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK und DER REGION LANGÜDOC-ROUSSILLON, im folgenden als »die Vertragsparteien" bezeichnet, WIRD FOLGENDES VEREINBART: TITEL I Gemeinsame Aktion zur Durchführung des Integrierten Mittelmeerprogramms für die Region Languedoc-Roussillon (im folgenden »IMP" genannt) Artikel 1 Der vorliegende Vertrag ist ein Programmvertrag im Sinne von Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2088/85. Er tritt am 6. Februar 1986 in Kraft und erlischt zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kommission den Abschluß der Zuschußzahlungen aus dem Haushalt der Gemeinschaft feststellt. Im Rahmen dieses Vertrags vereinbaren die Vertragsparteien eine gemeinsame Aktion, um die ordnungsgemässe Abwicklung des mit Entscheidung der Kommission vom 15. Juli 1987 genehmigten IMP entsprechend den darin festgelegten Bedingungen zu gewährleisten. Ziel der gemeinsamen Aktion ist es, die Effizienz der Maßnahmen zur Durchführung des IMP im Rahmen eines integrierten Entwicklungsansatzes sicherzustellen, und zwar durch: - eine klare Abgrenzung der Zuständigkeiten, um im Einklang mit den Zielen der Gemeinschaftspolitik eine sachgerechte Verwaltung sämtlicher im Finanzierungsplan des IMP aufgeführten öffentlichen Haushaltsmittel zu gewährleisten; - die Einrichtung eines Systems zur Koordinierung und Mobilisierung der Tätigkeiten aller beteiligten Verwaltungsstellen sowie der Vertretungsinstanzen der Begünstigten und der Wirtschaftsakteure der Region; - die Einrichtung eines Systems zur zuverlässigen, zweckmässigen und raschen Information über die Durchführung des IMP und seine wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen. TITEL II Zuständigkeit für Verwaltung und Koordinierung Artikel 2 Der Minister für Europafragen ist gegenüber der Europäischen Gemeinschaft für die allgemeinen Fragen bei der Durchführung sämtlicher französischer IMP und unter anderem für die Einhaltung der Vorschriften dieses Vertrages verantwortlich. Artikel 3 (1) Der Präfekt, Kommissar der Republik, und der Präsident des Regionalrates der Region Languedoc-Roussillon sind im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten mit der Gewährleistung der ordnungsgemässen Durchführung des IMP beauftragt. Sie werden von einem in der Region Languedoc-Roussillon tagenden Lenkungsausschuß unterstützt, dessen Vorsitz sie gemeinsam innehaben. Die Aufgaben und Zuständigkeiten des Ausschusses sind in Kapitel 5 Ziffer 2 des IMP festgelegt; die Vertragsparteien können ihm darüber hinaus in gegenseitigem Einvernehmen weitere Aufgaben übertragen. Die Zusammensetzung des Lenkungsausschusses ist in Anhang I dieses Vertrages angegeben. (2) Über die auf nationaler Ebene notwendigen Koordinierungsmaßnahmen entscheiden die französischen Behörden. (3) Über die auf Gemeinschaftsebene notwendigen Koordinierungsmaßnahmen entscheidet die Kommission, gegebenenfalls im Benehmen mit der Europäischen Investitionsbank. Artikel 4 Die Vertragsparteien verpflichten sich jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeiten, den Personen, denen aufgrund dieses Programmvertrags Aufgaben übertragen werden, alle zweckdienlichen Weisungen zu erteilen, um die für die ordnungsgemässe Abwicklung des IMP notwendige Konsultation und Koordinierung auf allen Ebenen und insbesondere mit sämtlichen Beteiligten in der Region Languedoc-Roussillon zu gewährleisten. Artikel 5 Die französischen Vertragsparteien benennen innerhalb der öffentlichen Verwaltung vor Ort jeweils einen Lenkungsbeauftragten für die Teilprogramme des IMP. Jeder Lenkungsbeauftragte trägt dafür Sorge, daß die ständigen Mitglieder des Lenkungsausschusses über die einzelnen Maßnahmen, aus denen sich sein Teilprogramm zusammensetzt, entsprechend den Bestimmungen der Artikel 13 und 14 dieses Vertrages umfassend und in standardisierter Form unterrichtet werden. Er hat den Präfekten, Kommissar der Republik der Region Languedoc-Roussillon, und den Präsidenten des Regionalrates laufend auf die verschiedenen administrativen, technischen oder haushaltstechnischen Initiativen aufmerksam zu machen, die zur ordnungsgemässen Abwicklung seines Teilprogramms in der genehmigten Form notwendig sind. Der Lenkungsbeauftragte nimmt unter der Verantwortung des Vorsitzes des Lenkungsausschusses auch den Vorsitz der technischen Arbeitsgruppen zur Vorbereitung der Beratungen im Lenkungsausschuß wahr. Artikel 6 Bis zum 31. Juli 1987 benennen der Präfekt, Kommissar der Republik der Region Languedoc-Roussillon, und der Präsident des Regionalrates jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und in paritätischer Weise die Mitglieder des Lenkungsausschusses. Sie benennen gemeinsam unter den Mitgliedern des Lenkungsausschusses die Lenkungsbeauftragten. Sekretär des Lenkungsauschusses ist der Generalsekretär für Regionalfragen, der die notwendige Koordinierung mit den Behörden der Region sicherstellt. Bis zum 31. Juli 1987 benennt die Kommission ihre Vertreter im Lenkungsausschuß und fordert die Europäische Investitionsbank auf, ihren Vertreter zu benennen. Die französischen Behörden werden davon in Kenntnis gesetzt. Der Sekretär trifft unter der Verantwortung des Vorsitzes des Lenkungsausschusses alle notwendigen Vorkehrungen, um das reibungslose Funktionieren des Lenkungsausschusses und insbesondere die Verarbeitung der Informationen zu gewährleisten. Artikel 7 Die Vertragsparteien benennen bis zum 31. Dezember 1987 einvernehmlich eine unabhängige Evaluierungsinstanz. Diese Evaluierungsinstanz muß über die zur Erfuellung ihrer Aufgabe notwendige Erfahrung und Sachkenntnis verfügen. Sie wird auf der Grundlage eines befristeten Vertrages benannt, dessen Bestimmungen von den Vertragsparteien vereinbart werden. Ihre Vergütung erfolgt aus den für »Kontrolle und Beurteilung" des Teilprogramms »Durchführung des IMP" angesetzten Mitteln. Die Evaluierungsinstanz wird auf den Sitzungen des Lenkungsausschusses angehört. Die Evaluierungsinstanz kann zur Überprüfung des Stands der laufenden Maßnahmen einen Vertreter entsenden. Diese Besuche sind jedoch vorher anzukündigen, und der genannte Vertreter ist von einem Verantwortlichen, der vom Vorsitz des Lenkungsausschusses benannt wird, zu begleiten. Artikel 8 Eine Beteiligung der Gemeinschaft an der Finanzierung des spezifischen Programms für das Lot-Tal erfolgt auf der Grundlage der IMP für die Regionen Aquitanien, Languedoc-Roussillon und Midi-Pyrénées. Der Verband »L'entente interdépartementale de la Vallée du Lot" wird beauftragt, die entsprechenden Maßnahmen zu koordinieren und den Sekretariaten der Lenkungsausschüsse für die drei betroffenen Regionen die notwendigen Informationen für die Maßnahmen zur Prüfung, Evaluierung und Kontrolle gemäß Titel IV zu den in diesem Programmvertrag vorgesehenen Terminen zu übermitteln. TITEL III Verwaltung der Haushaltsmittel Artikel 9 Um die Durchführung der bereits heute im Rahmen des IMP beschlossenen Maßnahmen zur gewährleisten, wird der indikative Zeitplan für die Mittelbindungen und Zahlungen von Haushaltsmitteln im Rahmen der verschiedenen Gemeinschaftsfinanzierungsquellen in Anhang II dieses Vertrages aufgeführt. Die Mittelbindungen und Zahlungen sind in jeweiligen ECU angegeben. Die Mittelbindungen und Zahlungen im Rahmen der Gemeinschaftsbeteiligung am IMP erfolgen in ECU. Geht den Mittelbindungen und Erstattungen im Rahmen des EAGFL, Abteilung Ausrichtung, eine zusätzliche Prüfung auf Grundlage von Angaben in nationaler Währung voraus, so wird nach Überprüfung der für Zuschüsse in Betracht kommenden Aufwendungen in nationaler Währung derjenige Umrechnungskurs zugrunde gelegt, der für den Monat gilt, in dem die Prüfung abgeschlossen wird. Bei der Umrechnung von französischen Franken in ECU für Vorschüsse und noch ausstehende Restbeträge wird der für den Monat, in dem der Vorschuß- oder Zahlungsantrag bei der Kommission eingegangen ist, geltende Wechselkurs zugrunde gelegt. Ab 1988 legt das Sekretariat des Lenkungsausschusses bis spätestens 31. März jedes Jahres in Abstimmung insbesondere mit dem Regionalrat einen Finanzierungsvoranschlag für das laufende Jahr vor, in dem die vom Zentralstaat, der Region und gegebenenfalls von anderen Gebietskörperschaften zu verwendenden Mittel getrennt ausgewiesen werden. Diese Finanzierungsvoranschläge werden auf der Grundlage der von den zuständigen Behörden festgestellten Haushaltspläne aufgestellt; sie bieten die Möglichkeit, die jährlichen Finanzierungsvoranschläge für jede einzelne Maßnahme der verschiedenen IMP-Teilprogramme direkt miteinander zu vergleichen. Des weiteren geht aus ihnen die Höhe der zur Durchführung der einzelnen Maßnahmen vorgesehenen Gemeinschaftsbeteiligung hervor. Artikel 10 Die französischen Behörden legen der Kommission bis spätestens 15. Oktober 1988 den Entwurf des ausführlichen Finanzierungsplans des IMP für die Jahre 1989 bis 1993 vor. Sie schlagen ausserdem etwaige Änderungen oder Präzisierungen der technischen und finanziellen Angaben im Anhang zu dem Programm vor. Im Juli 1988 überprüften die Vertragsparteien die Einrichtung und die Funktionsweise des in diesem Vertrag vorgesehenen Koordinierungs-, Mobilisierungs- und Lenkungssystems und ziehen für die weitere Abwicklung des IMP die entsprechenden Konsequenzen. Anschließend legt die Kommission nach Konsultation der französischen Vertragsparteien das Verzeichnis und den Zeitplan der IMP-Maßnahmen für die Zeit nach 1988, gegebenenfalls in geänderter Form, fest, überprüft die technischen und finanziellen Angaben im Anhang des IMP und übermittelt das geänderte und überprüfte IMP den französischen Behörden. Innerhalb einer Frist, die so bemessen ist, daß das IMP ohne Unterbrechung weitergeführt werden kann, wird der indikative Zeitplan für die Mittelbindungen und Zahlungen von Haushaltsmitteln im Rahmen der verschiedenen Gemeinschaftsfinanzierungsquellen überarbeitet und in einem Zusatz zum vorliegenden Programmvertrag festgelegt. Artikel 11 Sollte das Koordinierungs- und Lenkungssystem des IMP nicht in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Vertrages funktionieren, so kann dies die Anwendung von Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2088/85 zur Folge haben. Sollte die Kommission die Anwendung von Artikel 17 Absatz 3 oder 4 dieser Verordnung erwägen, so gilt generell, daß der Französischen Republik Gelegenheit gegeben würde, sich innerhalb der von der Kommission festgesetzten Fristen zu äussern. TITEL IV Maßnahmen zur Prüfung, Evaluierung und allgemein zur Kontrolle Artikel 12 Die Vertragsparteien kommen überein, bis zum 31. Dezember 1987 ein gemeinames Überwachungssystem einzurichten, das folgende Aufgaben hat: - vor Beginn eines jeden Haushaltsjahrs das Verzeichnis der noch nicht genau festgelegten IMP-Vorhaben sowie drei Monate vor Ende eines jeden Haushaltsjahres für jene Vorhaben, für die die Beihilferegelungen gelten, das Verzeichnis der im Rahmen des IMP geförderten Vorhaben aufzustellen; - den grössten Teil der Informationen über die einzelnen finanziellen und materiellen Vorgänge im Rahmen der Durchführung des Finanzierungsplans in standardisierter Weise zu erfassen, um die EDV-gestützte Verarbeitung der einzelnen Daten durch die gemeinschaftlichen, nationalen oder regionalen Instanzen zu erleichtern. Das Überwachungssystem berücksichtigt, unter Beachtung des Gebots der Vereinfachung und der Harmonisierung, die Prüfungs-, Evaluierungs- und Kontrollverfahren, die für die verschiedenen Strukturfonds der Gemeinschaft und die verschiedenen Finanzierungsquellen des Zentralstaates und der Region gelten. Das Überwachungssystem soll soweit als möglich zur Evaluierung der wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen des IMP beitragen. Artikel 13 Jeweils zu Quartalsende haben die einzelnen Lenkungsbeauftragten sich zu vergewissern, daß die Mittelbindungs- und Zahlungsvorgänge für die Region Languedoc-Roussillon im Zusammenhang mit des Durchführung ihrer jeweiligen Teilprogramme vom Überwachungssystem erfasst worden sind. Das Sekretariat des Lenkungsausschusses stellt dem Ausschuß die entsprechenden Angaben zur Verfügung. Die Kommission unterrichtet ebenfalls jeweils zu Quartalsende das Sekretariat des Lenkungsausschusses über die direkt an die Endbegünstigten geleisteten Zahlungen im Rahmen der IMP-Maßnahmen, wenn die geltenden Finanzierungsmodalitäten solche direkten Zahlungen vorsehen. Artikel 14 Jeweils zu Halbjahresende erstellt der Lenkungsbeauftragte für den Lenkungsausschuß eine Übersicht über die Abwicklung seines Teilprogramms auf der Ebene der Region Languedoc-Roussillon unter Angabe der öffentlichen Ausgaben und Gesamtausgaben und anhand materieller Indikatoren, wobei für die einzelnen Maßnahmen die Veränderungen gegenüber den Vorausschätzungen des IMP deutlich zu machen sind. Dieser Bericht enthält insbesondere Bemerkungen zu den Maßnahmen, bei denen innerhalb zweier aufeinanderfolgender Halbjahreszeiträume die getätigten Ausgaben um über 50 % hinter den im IMP-Zeitplan im Jahresdurchschnitt vorgesehenen Gesamtausgaben zurückgeblieben sind. Artikel 15 Die unabhängige Evaluierungsinstanz legt dem Lenkungsausschuß bis spätestens 31. März des auf das betreffende Haushaltsjahr folgenden Jahres einen jährlichen Beurteilungsbericht vor, in dem die im Rahmen des Überwachungsverfahrens gewonnenen Informationen über die finanzielle und materielle Abwicklung berücksichtigt werden. Der Bericht ist vertraulich. Er wird nur den Mitgliedern des engeren Lenkungsausschusses mitgeteilt, der eine Stellungnahme dazu abgibt. Der Vorsitz erstattet dem erweiterten Lenkungsausschuß Bericht und übermittelt seine Schlußfolgerungen anschließend denjenigen für die Durchführung der IMP-Maßnahmen Verantwortlichen, die nicht im Lenkungsausschuß vertreten sind. TITEL V Hinweise für die Beantragung der Gemeinschaftsbeteiligungen Artikel 16 Die Zahlungsanträge nach den für die einzelnen Fonds geltenden Bestimmungen einzureichen. Anpassungen der bereits vorhandenen Zahlungsformulare, die zur Berücksichtigung einer über die nach den Bestimmungen der einzelnen Fonds geltenden Hoechstbeträge hinausgehenden Gemeinschaftsfinanzierung notwendig werden sollten, werden den französischen Behörden von der Kommission rechtzeitig bekanntgegeben. Bei Zahlungen allein auf der Grundlage der besonderen Haushaltslinie gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2088/85 teilt die Kommission der Französischen Republik mit, welche Formulare für die Anträge auf Zahlung der für das Jahr ausstehenden Restbeträge bis zum 30. November 1987 einzureichen sind. Bei dem spezifischen Aktionsprogramm für die Region Languedoc-Roussillon, das gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2088/85 aus dem EAGFL, Abteilung Ausrichtung, finanziert wird, haben die französischen Behörden während der Durchführung des IMP-Languedoc-Roussillon die Gemeinschaftsverfahren zur Anwendung der Verordnungen (EWG) Nr. 1760/78 des Rates (1) und (EWG) Nr. 269/79 des Rates (2) zu beachten, wobei die Mittelbindungen im Rahmen des IMP in Jahrestranchen vorgenommen werden. Den französischen Behörden steht es frei, einen Vorschlag für ein neues Rahmenprogramm zum Ausbau der Infrastrukturen auf dem Lande und zu den forstwirtschaftlichen Maßnahmen vorzulegen. Artikel 17 Vom Tage der Unterzeichnung des vorliegenden Vertrages an wird die Höhe der Mitfinanzierung für jede einzelne Maßnahme festgelegt, wodurch gegebenenfalls der Beteiligungssatz der Gemeinschaft bei den zuschußfähigen Aufwendungen nach den einzelnen Vorhaben und Maßnahmen differenziert werden kann; dies gilt ausschließlich für Finanzierungen aus der besonderen Haushaltslinie gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2088/85: der Gesamtbetrag der Zuschüsse für sämtliche Aufwendungen im Rahmen einer Maßnahme dient als Bezugsgrösse zur Festlegung der Mitfinanzierung für die beiden Finanzierungsquellen. Vor Unterzeichnung des Vertrages weisen die französischen Behörden durch eine genaue Beschreibung der Vorhaben, die im Rahmen des IMP finanziert werden sollen, die Gegenleistungen für die Gemeinschaftsfinanzierung nach. Für die gesamte Phase 1986 bis 1988 gewährleisten die französischen Behörden, daß die Zuschüsse der Gemeinschaft aus Haushaltsmitteln im Rahmen des vorliegenden IMP zu den bereits im Planvertrag und seinen Zusätzen, wie sie in Kapitel 3 unter Ziffern 1 und 2 des IMP beschrieben werden, vorgesehenen Finanzierungen hinzukommen. Bis zum 31. August 1989 ist dem Lenkungsausschuß und der Kommission ein Bericht vorzulegen, auf dessen Grundlage die für die Phase 1986 bis 1988 ausstehenden Restbeträge gezahlt werden können. TITEL VI Beachtung der Gemeinschaftspolitiken Artikel 18 Die französischen Behörden legen der Kommission alle Vorhaben für produktive Investitionen, für die ein Zuschuß der Gemeinschaft beantragt wird und deren Gesamtkosten 15 Millionen ECU übersteigen, zusammen mit einer Durchführbarkeits- und Rentabilitätsstudie, wie sie der Europäische Fonds für regionale Entwicklung für entsprechende Vorhaben gewöhnlich verlangt, zur Genehmigung vor. Die Kommission behält sich vor, für sämtliche von der Gemeinschaft finanzierten Programme Notifizierungs- oder Informationsverfahren einzuführen, die andere Arten von produktiven Investitionen, für die ein Zuschuß der Gemeinschaft beantragt wird, betreffen. Die französischen Behörden legen der Kommission ausserdem für sämtliche Infrastrukturinvestitionsvorhaben, deren Gesamtkosten 15 Millionen ECU übersteigen, eine sozio-ökonomische Kosten-Nutzen-Analyse zur Zustimmung vor. Die Industrie- und Infrastrukturvorhaben, deren Gesamtkosten 15 Millionen ECU übersteigen, werden vom Lenkungsausschuß entsprechend den Ergebnissen der genannten Studien geprüft. Artikel 19 Die französischen Vertragsparteien erklären sich einverstanden, der Kommission jeweils zum Halbjahresende in zusammengefasster Form die Angaben für die Bekanntmachung der Ausschreibungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und einen Bericht über den Verlauf der Vergabeverfahren vorzulegen, um die Beachtung der Richtlinie 77/62/EWG des Rates (3), der Entscheidung 80/797/EWG der Kommission (4) und der Richtlinie 71/305/EWG des Rates (5) nachzuweisen. Artikel 20 Die französischen Vertragsparteien treffen die notwendigen Vorkehrungen, um den Gemeinschaftsmaßnahmen eine möglichst breite Publizität zu sichern. Für Einzelprojekte, deren Kosten 500 000 ECU übersteigen, sind am Standort dieser Vorhaben ständige Hinweistafeln anzubringen. Artikel 21 Für ein und dasselbe Vorhaben können nicht Zuschüsse der Gemeinschaft im Rahmen des vorliegenden IMP und gleichzeitig aufgrund einer anderen Gemeinschaftsmaßnahme gewährt werden. TITEL VII Zahlungsempfänger Artikel 22 Die Zuschüsse der Gemeinschaft aus Haushaltsmitteln im Rahmen des IMP werden den Begünstigten entsprechend den für die einzelnen Strukturfonds der Gemeinschaft geltenden Einzelheiten überwiesen. Die Vertragsparteien setzen sich zum Ziel, im Rahmen des Möglichen zu gewährleisten, daß die Vorschüsse gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2088/85 spätestens eineinhalb Monate, nachdem der Vorschussantrag zusammen mit sämtlichen notwendigen Belegen bei der Kommission eingegangen ist, an die Zentralkasse des Staates überwiesen und anschließend spätestens eineinhalb Monate nach Eingang der von der Gemeinschaft geleisteten Zahlungen über den Haushalt des Ministeriums des Inneren an den Präfekten, Kommissar der Republik der Region, weitergeleitet werden. Artikel 23 Die Region kann die notwendigen Vorkehrungen treffen, um Vorschüsse aus öffentlichen Mitteln auf erwartete Zuschüsse der Gemeinschaft zu leisten, wenn sich dies als notwendig erweist, um den Zeitplan für die Durchführung der Arbeiten einzuhalten. Der Lenkungsausschuß gibt regelmässig eine Stellungnahme hierzu ab. TITEL VIII Vertragszusätze Artikel 24 Wesentliche Änderungen des IMP werden in Zusätzen zu diesem Vertrag festgelegt. TITEL IX Schlußbestimmung Artikel 25 Etwaige Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des vorliegenden Vertrages werden dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorgelegt, wenn keine gütliche Einigung zustande gekommen ist. Paris, den 17. Juli 1987 Für die Kommission G. VARFIS Mitglied der Kommission Für die Französische Republik J. BENTEGEAC Der Präfekt, Kommissar der Republik für die Region Languedoc-Roussillon Für die Region Languedoc-Roussillon J. BLANC Der Präsident des Regionalrats (1) ABl. Nr. L 204 vom 28. 7. 1978, S. 1. (2) ABl. Nr. L 38 vom 14. 2. 1979, S. 1. (3) ABl. Nr. L 13 vom 15. 1. 1977, S. 1. (4) ABl. Nr. L 234 vom 5. 9. 1980, S. 33. (5) ABl. Nr. L 185 vom 25. 8. 1971, S. 5. ANHANG I REGION LANGÜDOC-ROUSSILLON ZUSAMMENSETZUNG DES LENKUNGSAUSSCHUSSES 1. Engerer Ausschuß 1.1. Region: - Der Präsident des Regionalrats - Drei Mitglieder des Regionalrats - Der Generaldirektor der Verwaltung - Zwei Direktoren der Verwaltung des Regionalrats - Der Direktor des Regionalausschusses für Fremdenverkehr 1.2. Zentralstaat: - Der Präfekt, Kommissar der Republik für die Region - Ein Departementspräfekt - Der Leiter der Finanzverwaltung der Region - Vier Direktoren staatlicher staatlicher Dienststellen für Regionalfragen 1.3. Europäische Gemeinschaft: - Drei Vertreter der Kommissionsdienststellen - Ein Vertreter der Europäischen Investitionsbank 2. Erweiterter Ausschuß Zusätzlich ein Vertreter folgender Organe oder Dienststellen: - Wirtschaft- und Sozialausschuß - Regionalvereinigung der Bauernverbände - Regionalzentrum für Junglandwirte - Regionalverband ASA - SAFER - Wirtschaftsausschuß Obst und Gemüse - CEVILAR - Regionale Entwicklungsgesellschaft - Regionalverband für Agrarkredit - Regionaler Bankenausschuß - Caisse des Dépôts et Consignations - Banque Populaire - Crédit Coopératif - Crédit National - CEPME - CEPRALMAR - AGROPOLIS - UPIR - FRTP - FRB - IDATE - Regionalausschuß für Fremdenverkehr - Regionalausschuß Absatzförderung für landwirtschaftliche Erzeugnisse - Banque de France - Rektorat - Regionalamt für berufliche Bildung - Regionaldirektion für Architektur und Umwelt - Regionaldirekton für Landwirtschaft und Forsten - Regionaldirektion für Industrie und Forschung - Regionalamt für Handel und Industrie - Seeamt - Angelegenheiten des Seeverkehrs - Regionaldirektion für Ausrüstung - Regionaldirektion für Fremdenverkehr - Zivilluftfahrt - Regionaldirektion für Arbeit und Beschäftigung - ONIPAM - ONIVIM - ONIFLHOR - OFIVAL - ONILAIT - SIDO - ONIC - ONF - Regionalzentrum für Forsteigentum - SNCF sowie - Die Departementspräfekten (5) - Die Präsidenten der Generalräte (5) - Die Präsidenten der regionalen Handelsgerichte (3) - Die Präsidenten der Industrie- und Handelskammern - Die Präsidenten der Landwirtschaftskammern - Die Präsidenen der Handwerkskammern - Die Präsidenten der CNABRL 3. Sekretär des Lenkungsausschusses Der Generalsekretär für regionale Angelegenheiten ANHANG II IMP: LANGÜDOC-ROUSSILLON (in Millionen ECU) 1.2,9 // // // Fonds // Geschätzter Mittelbedarf Indikativer Zeitplan // 1.2,4.5,9 // // Mittelbindungen // Zahlungen // // // // // // 1.2.3.4.5.6.7.8.9 // // 1987 // 1988 // Insge- samt // 1987 // 1988 // 1989 // 1990 // Insge- samt // // // // // // // // // // 1. EAGFL // // // // // // // // // - Dir./Ind. Maßnahmen // 2,08 // 5,32 // 7,40 // 1,66 // 4,68 // 1,06 // - // 7,40 // - 355 // 6,40 // - // 6,40 // 0,74 // 1,92 // 2,17 // 1,57 // 6,40 // 2. EFRE // 15,71 // 16,63 // 32,34 // 7,14 // 12,51 // 9,36 // 3,33 // 32,34 // 3. ESF (1) // 6,39 // 8,14 // 14,53 // 3,80 // 5,79 // 3,31 // 1,63 // 14,53 // 4. 551 // 14,72 // 13,62 // 28,34 // 7,36 // 8,78 // 5,39 // 6,81 // 28,34 // 5. Fischerei (4028/86) // 0,72 // - // 0,72 // 0,21 // 0,22 // 0,29 // - // 0,72 // // // // // // // // // // Insgesamt // 46,02 // 43,71 // 89,73 // 20,91 // 33,90 // 21,58 // 13,34 // 89,73 // // // // // // // // // (1) 1986 wurde entsprechend den Verfahren des ESF die Mittelbindung für einen Zuschuß in Höhe von 2,04 Millionen ECU vorgenommen. INSGE - SAMT 1987 1988 1989 1990 INSGE - SAMT // // // // // // // // // 1 . EAGFL // // // // // // // // _ DIR./IND . MASSNAHMEN 2,08 5,32 7,40 1,66 4,68 1,06 _ 7,40 _ 355 6,40 _ 6,40 0,74 1,92 2,17 1,57 6,40 2 . EFRE 15,71 16,63 32,34 7,14 12,51 9,36 3,33 32,34 3 . ESF ( 1 ) 6,39 8,14 14,53 3,80 5,79 3,31 1,63 14,53 4 . 551 14,72 13,62 28,34 7,36 8,78 5,39 6,81 28,34 5 . FISCHEREI ( 4028/86 ) 0,72 _ 0,72 0,21 0,22 0,29 _ 0,72 // // // // // // // // // INSGESAMT 46,02 43,71 89,73 20,91 33,90 21,58 13,34 89,73 // // // // // // // // // ( 1 ) 1986 WURDE ENTSPRECHEND DEN VERFAHREN DES ESF DIE MITTELBINDUNG FÜR EINEN ZUSCHUSS IN HÖHE VON 2,04 MILLIONEN ECU VORGENOMMEN .