31987S0533

Entscheidung Nr. 533/87/EGKS der Kommission vom 23. Februar 1987 zur Festsetzung der prozentualen Kürzungen für das zweite Quartal 1987 gemäß der Entscheidung Nr. 3485/85/EGKS zur Verlängerung des Systems der Überwachung und der Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse der Unternehmen der Stahlindustrie

Amtsblatt Nr. L 054 vom 24/02/1987 S. 0009 - 0009


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ENTSCHEIDUNG Nr. 533/87/EGKS DER KOMMISSION

vom 23. Februar 1987

zur Festsetzung der prozentualen Kürzungen für das zweite Quartal 1987 gemäß der Entscheidung Nr. 3485/85/EGKS zur Verlängerung des Systems der Überwachung und der Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse der Unternehmen der Stahlindustrie

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 3485/85/EGKS der Kommission vom 27. November 1985 zur Verlängerung des Systems der Überwachung und der Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse der Unternehmen der Stahlindustrie (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die prozentualen Kürzungen für bestimmte Erzeugnisse müssen für das zweite Quartal 1987 festgelegt werden.

Auf der Grundlage der in Zusammenarbeit mit den Unternehmen und Unternehmensverbänden durchgeführten Untersuchungen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die prozentualen Kürzungen für die Festlegung der Produktionsquoten für das zweite Quartal 1987 betragen:

Kategorie Ia: 53

Kategorie Ib: 46

Kategorie II: 47

Kategorie III: 53

Kategorie IV: 39

Kategorie VI: 45.

Die prozentualen Kürzungen für die Festlegung des Teiles der Produktionsquoten, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden darf, betragen:

Kategorie Ia: 57

Kategorie Ib: 47

Kategorie II: 54

Kategorie III: 56

Kategorie IV: 37

Kategorie VI: 42.

Artikel 2

Diese Entscheidung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Entscheidung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Februar 1987

Für die Kommission

Karl-Heinz NARJES

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 340 vom 18. 12. 1985, S. 5.