Verordnung (EWG) Nr. 4155/87 der Kommission vom 22. Dezember 1987 zur Änderung von Verordnungen zur Anwendung der gemeinsamen Marktorganisation für Eier infolge der Einführung der Kombinierten Nomenklatur
Amtsblatt Nr. L 392 vom 31/12/1987 S. 0029 - 0034
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 25 S. 0236
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 25 S. 0236
VERORDNUNG (EWG) Nr. 4155/87 DER KOMMISSION vom 22. Dezember 1987 zur Änderung von Verordnungen zur Anwendung der gemeinsamen Marktorganisation für Eier infolge der Einführung der Kombinierten Nomenklatur DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHENGEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3985/87 (2), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1 zweiter Unterabsatz, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 15 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 nimmt die Kommission die technische Anpassung der Gemeinschaftsrechtsakte, die auf die zolltarifliche und statistische Nomenklatur Bezug nehmen, vor. Die Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Eier (3) wurde mit der Verordnung (EWG) Nr. 4000/87 der Kommission (4) durch Anpassung der Waren- und entsprechenden Zolltarifbezeichnungen gemäß den Vorschriften der Kombinierten Nomenklatur geändert. Zahlreiche weitere Verordnungen des Eiersektors müssen in technischer Hinsicht angepasst werden, um der Anwendung der neuen Kombinierten Nomenklatur Rechnung zu tragen, die sich auf das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren stützt, welches das Abkommen vom 15. Dezember 1950 über das Zolltarifschema für die Einreihung der Waren in die Zolltarife ablöst. Angesichts der Zahl und des Inhalts der so anzupassenden Verordnungen ist es erforderlich, sie sämtlich in einer Änderungsverordnung zusammenzufassen. Anläßlich dieser Anpassung der Verordnung Nr. 164/67/EWG der Kommission (5) sind bestimmte Berechnungsbestandteile der Einschleusungspreise, die in der genannten Verordnung noch in Rechnungseinheiten ausgedrückt sind, unter Anwendung des in Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1676/85 des Rates (6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1636/87 (7), genannten Koeffizienten 1,208953 in ECU darzu- stellen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 1 der Verordnung Nr. 54/65/EWG der Kommission vom 7. April 1965 über die Nichtfestsetzung des Zusatzbetrags für polnische Eier (8) erhält folgende Fassung: ,,Artikel 1Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 werden für Einfuhren aus Polen von Eiern in der Schale von Hausgefluegel (Unterposition 0407 00 der Kombinierten Nomenklatur), die aus diesem dritten Land stammen, die Abschöpfungsbeträge nicht um einen Zusatzbetrag erhöht.'' Artikel 2 Artikel 1 der Verordnung Nr. 183/66/EWG der Kommission vom 18. November 1966 über die Nichtfestsetzung des Zusatzbetrags für südafrikanische Eier (9) erhält folgende Fassung: ,,Artikel 1Die nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 festgesetzten Abschöpfungsbeträge werden gemäß Artikel 8 Absatz 2 derselben Verordnung für Einfuhren von Eiern in der Schale von Hausgefluegel (Unterposition 0407 00 der Kombinierten Nomenklatur) aus Südafrika, die aus diesem dritten Land stammen, nicht um einen Zusatzbetrag erhöht.'' Artikel 3 Der Anhang der Verordnung Nr. 164/67/EWG der Kommission vom 26. Juni 1967 zur Festsetzung der Faktoren zur Berechnung der Abschöpfungsbeträge und Einschleusungspreise für abgeleitete Erzeugnisse auf dem Eiersektor, zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1775/74 (1), erhält die Fassung des Anhangs I dieser Verordnung. Artikel 4 Artikel 1 der Verordnung Nr. 765/67/EWG der Kommission vom 26. Oktober 1967 über die Nichtfestsetzung des Zusatzbetrags für australische Eier (2) erhält folgende Fassung: ,,Artikel 1Die nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 festgesetzten Abschöpfungen werden für Einfuhren von Eiern von Hausgefluegel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht, andere als Bruteier, der Unterposition 0407 00 30 der Kombinierten Nomenklatur mit Herkunft in und Ursprung aus Australien nicht um einen Zusatzbetrag erhöht.'' Artikel 5 Die Verordnung (EWG) Nr. 990/69 der Kommission vom 28. Mai 1969 über die Nichtfestsetzung des Zusatzbetrags für österreichische Eiprodukte (3) wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 erhält folgende Fassung: ,,Artikel 1Die nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 festgesetzten Abschöpfungen für Einfuhren von Erzeugnissen der folgenden Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in und Herkunft aus Österreich werden nicht um einen Zusatzbetrag erhöht: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 2.Artikel 2 erhält folgende Fassung: ,,Artikel 2Die nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2783/75 festgesetzten Abgaben bei der Einfuhr für Erzeugnisse der folgenden Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in und Herkunft aus Österreich werden nicht um einen Zusatzbetrag erhöht: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Artikel 6 Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 59/70 der Kommission vom 14. Januar 1970 über die Nichtfestsetzung von Zusatzbeträgen für Eier in der Schale aus Rumänien (1) erhält folgende Fassung: ,,Artikel 1Die gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 festgesetzten Abschöpfungen für Einfuhren von Eiern von Hausgefluegel in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht, andere als Bruteier, der Unterposition 0407 00 30 der Kombinierten Nomenklatur, mit Ursprung in und Herkunft aus Rumänien, werden nicht um einen Zusatzbetrag erhöht.'' Artikel 7 Die Anhänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2773/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die Berechnung der Abschöpfung und des Einschleusungspreises für Eier (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3232/86 (3), erhalten die Fassung der Anhänge II und III dieser Verordnung. Artikel 8 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 22. Dezember 1987 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 256 vom 7. 9. 1987, S. 1. (2) ABl. Nr. L 376 vom 31. 12. 1987, S. 1. (3) ABl. Nr. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 49. (4) ABl. Nr. L 377 vom 31. 12. 1987, S. 42. (5) ABl. Nr. 129 vom 28. 6. 1967, S. 2578/67. (6) ABl. Nr. L 164 vom 24. 6. 1985, S. 1. (7) ABl. Nr. L 153 vom 13. 6. 1987, S. 1. (8) ABl. Nr. 59 vom 8. 4. 1965, S. 848/65. (9) ABl. Nr. 211 vom 19. 11. 1966, S. 3602/66. (1) ABl. Nr. L 186 vom 1. 7. 1974, S. 14. (2) ABl. Nr. 260 vom 27. 10. 1967, S. 24. (3) ABl. Nr. L 130 vom 31. 5. 1969, S. 4. (1) ABl. Nr. L 11 vom 16. 1. 1970, S. 1. (2) ABl. Nr. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 64. (3) ABl. Nr. L 301 vom 25. 10. 1986, S. 1. ANHANG I ,,ANHANG >PLATZ FÜR EINE TABELLE>