Verordnung (EWG) Nr. 4143/87 des Rates vom 14. Dezember 1987 über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien über die Fischerei vor der Küste Mauretaniens und zur Festlegung seiner Anwendungsvorschriften
Amtsblatt Nr. L 388 vom 31/12/1987 S. 0001 - 0012
VERORDNUNG (EWG) Nr. 4143/87 DES RATES vom 14. Dezember 1987 über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien über die Fischerei vor der Küste Mauretaniens und zur Festlegung seiner Anwendungsvorschriften DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43, gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 155 Absatz 2 Buch- stabe b), auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), in Erwägung nachstehender Gründe: Die Gemeinschaft und Mauretanien haben ein Abkommen über die Fischerei vor der Küste Mauretaniens ausgehandelt und am 14. Mai 1987 paraphiert; das Abkommen gewährleistet den Fischern der Gemeinschaft Fangmöglichkeiten in den unter die Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Mauretaniens fallenden Gewässern. Gemäß Artikel 155 Absatz 2 Buchstabe b) der Beitrittsakte beschließt der Rat die geeigneten Modalitäten zur umfassenden oder teilweisen Berücksichtigung der Interessen der Kanarischen Inseln bei den Beschlüssen, die er von Fall zu Fall insbesondere im Hinblick auf den Abschluß von Fischereiabkommen mit Drittländern trifft; diese Modalitäten sind im vorliegenden Fall festzulegen. Es liegt im Interesse der Gemeinschaft, das Abkommen zu genehmigen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien über die Fischerei vor der Küste Mauretaniens wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist dieser Verordnung beigefügt. Artikel 2 Um die Interessen der Kanarischen Inseln zu berücksichtigen, gelten das Abkommen sowie in dem für seine Anwendung erforderlichen Masse die Bestimmungen der gemeinsamen Fischereipolitik über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände unter den in der Anmerkung 6 in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 570/86 des Rates vom 24. Februar 1986 über die Bestimmung des Begriffs "Waren mit Ursprung in" oder "Ursprungswaren" und die Maßnahmen der Zusammenarbeit der Verwaltungen, die im Warenverkehr zwischen dem Zollgebiet der Gemeinschaft, Ceuta und Melilla und den Kanarischen Inseln anzuwenden sind (3), festgelegten Voraussetzungen auch für die Schiffe unter der Flagge Spaniens, die auf den Kanarischen Inseln ständig in den Registern der zuständigen lokalen Behörden (registros de base) eingetragen sind. Artikel 3 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Abkommen für die Gemeinschaft verbindlich zu unterzeichnen. Artikel 4 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat. Geschehen zu Brüssel am 14. Dezember 1987, Im Namen des Rates Der Präsident Lars P. GAMMELGAARD POR:L999UMBA00.95 FF: 9UAL; SETUP: 01; Höhe: 675 mm; 75 Zeilen; 3306 Zeichen; Bediener: HELM Pr.: A; Kunde: (1) ABl. Nr. C 269 vom 8. 10. 1987, S. 7. (2) ABl. Nr. C 305 vom 16. 11. 1987. (3) ABl. Nr. L 56 vom 1. 3. 1986, S. 1.