31987R4142

Verordnung (EWG) Nr. 4142/87 der Kommission vom 9. Dezember 1987 zur Festlegung der Voraussetzungen für die Zulassung bestimmter Waren zur abgabenbegünstigten Einfuhr aufgrund ihrer besonderen Verwendung

Amtsblatt Nr. L 387 vom 31/12/1987 S. 0081 - 0094


VERORDNUNG (EWG) Nr. 4142/87 DER KOMMISSION

vom 9. Dezember 1987

zur Festlegung der Voraussetzungen für die Zulassung bestimmter Waren zur abgabenbegünstigten Einfuhr aufgrund ihrer besonderen Verwendung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 des Rates vom 28. Juni 1968 über den Gemeinsamen Zolltarif (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3529/87 (3), ist der Gemeinsame Zolltarif auf der Grundlage des Abkommens vom 15. Dezember 1950 über das Zolltarifschema für die Einreihung von Waren in die Zolltarife aufgestellt worden.

Auf der Grundlage der Verordnung (EWG) Nr. 97/69 des Rates vom 16. Januar 1969 über die zur einheitlichen Anwendung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs erforderlichen Maßnahmen (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2055/84 (5), sind in der Verordnung (EWG) Nr. 1535/77 der Kommission (6), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, die Voraussetzungen für die Zulassung bestimmter Waren zu einer Abgabenbegünstigung bei der Einfuhr aufgrund ihrer besonderen Verwendung festgelegt worden.

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 ist die Verordnung (EWG) Nr. 950/68 aufgehoben und durch die neue zolltarifliche und statistische Nomenklatur (Kombinierte Nomenklatur), die sich auf das Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren stützt, ersetzt worden. Mit ihr wurde auch die Verordnung (EWG) Nr. 97/69 aufgehoben. Es ist daher zur Klarstellung zweckmässig, die Verordnung (EWG) Nr. 1535/77 durch eine neue Verordnung mit der neuen Nomenklatur und der neuen Rechtsgrundlage zu ersetzen. Aus dem gleichen Grund ist es angebracht, in den neuen Text alle bis dahin erfolgten Änderungen aufzunehmen.

Aufgrund verschiedener Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sowie anderer Gemeinschaftsbestimmungen, insbesondere betreffend die Aussetzungen und die Zollkontingente, die gemeinsame Agrarpolitik oder die Anwendung von den Europäischen Gemeinschaften geschlossener internationaler Abkommen unterliegt die

Gewährung einer Abgabenbegünstigung für eine Ware den in den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften vorgesehenen Voraussetzungen.

Es ist zu vermeiden, daß die genannten Voraussetzungen, die derzeit im wesentlichen in einer Reihe von Verwaltungs- und Kontrollvorschriften festgelegt sind, von einem Mitgliedstaat zum anderen stark abweichen, wodurch es zu einer unterschiedlichen Anwendung der Kombinierten Nomenklatur sowie zu Verkehrs- und Standortverlagerungen kommen könnte. Daher ist es im Interesse der Zollbeteiligten und im Hinblick auf die grösstmögliche Vereinfachung der Aufgaben der betreffenden einzelstaatlichen Behörden erforderlich, ein gemeinschaftliches Verfahren zur Überwachung der Verwendung der betreffenden Waren einzuführen.

Entsprechend der üblichen Praxis ist vorzusehen, daß die betreffende Ware innerhalb der Gemeinschaft übertragen werden kann. Ausserdem empfiehlt es sich, zur Erreichung der Ziele dieser Verordnung sicherzustellen, daß die betreffende Ware, wenn sie von einem Mitgliedstaat in einen anderen versandt wird, bis zu ihrem Eintreffen bei der zuständigen Zollstelle des Bestimmungsmitgliedstaats, bei der die Zollförmlichkeiten erledigt werden, aufgrund derer der Übernehmer über die Ware verfügen kann, von dem Kontrollexemplar T 5 begleitet wird, das in der Verordnung (EWG) Nr. 2823/87 der Kommission vom 18. September 1987 über die Papiere, die im Rahmen der eine Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung der Waren erfordernden Gemeinschaftsmaßnahmen zu verwenden sind (7), vorgesehen ist.

Aufgrund der mit der besonderen Verwendung verbundenen Abgabenbegünstigung sind die Einführer normalerweise in der Lage, die Ware in genauer Kenntnis der Sachlage in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen. Daher muß die Anmeldung der Ware zu einer besonderen Verwendung grundsätzlich unwiderruflich sein. Konnte jedoch die Ware aus Gründen, die mit dem Bewilligungsinhaber oder der Ware selbst zusammenhängen, der vorgeschriebenen besonderen Verwendung nicht zugeführt werden, so muß die Möglichkeit bestehen, die fragliche Ware zum zollamtlich nicht überwachten freien Verkehr abzufertigen oder aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft auszuführen bzw., wenn es die Umstände rechtfertigen, sie unter zollamtlicher Überwachung zu zerstören oder zu vernichten.

Es ist vorzusehen, daß eine für eine besondere Verwendung vorgesehene Ware entsprechend ihrem Verwendungszweck in eine Unterposition der Kombinierten Nomenklatur eingereiht wird, auch wenn in der Kombinierten Nomenklatur ein gleicher Zollvorteil bei der Unterposition für eine andere Verwendung besteht; in diesem Fall dürfen auf diese Ware die Bestimmungen dieser Verordnung nicht angewendet werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen die Stellungnahme des Ausschusses für die Nomenklatur -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen, von denen die Zulassung einer in den freien Verkehr übergeführten Ware zu einer Abgabenbegünstigung aufgrund ihrer besonderen Verwendung abhängt.

Diese Verordnung findet jedoch keine Anwendung auf Waren, die in der im Anhang wiedergegebenen Liste aufgeführt sind.

(2) Waren, für die ein im Rahmen einer besonderen Verwendung vorgesehener Zollsatz nicht niedriger ist als der Zollsatz, der ohne besondere Verwendung anwendbar wäre, sind unter Verzicht auf Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung der Unterposition der Kombinierten Nomenklatur mit besonderer Verwendung zuzuweisen, sofern sie entsprechend verwendet werden sollen.

Artikel 2

Im Sinne dieser Verordnung gilt als nicht erhobener Abgabenbetrag der Unterschied zwischen dem Betrag an Eingangsabgaben, der sich aus der Anwendung der in Artikel 1 vorgesehenen Abgabenbegünstigung ergibt, und dem Betrag an Eingangsabgaben, der ohne Inanspruchnahme der Begünstigung zu entrichten wäre. Für die Feststellung des nicht erhobenen Abgabenbetrags ist der Zeitpunkt maßgebend, an dem die zuständige Behörde die Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr angenommen hat.

Im Sinne dieser Verordnung gelten als Eingangsabgaben: Zölle, Abgaben gleicher Wirkung, Abschöpfungen und sonstige bei der Einfuhr erhobene Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder im Rahmen der nach Artikel 235 des Vertrages auf bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse anwendbaren spezifischen Regelungen vorgesehen sind.

Artikel 3

(1) Die Gewährung einer Abgabenbegünstigung nach Artikel 1 setzt voraus, daß der Person, die diese Ware zur Überführung in den freien Verkehr einführt oder einführen lässt, von der zuständigen Behörde desjenigen Mitgliedstaats, in dem die Ware zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wird, eine schriftliche Bewilligung erteilt worden ist.

(2) Unbeschadet der Vorschriften der folgenden Artikel ist die Erteilung der in Absatz 1 genannten Bewilligung an folgende Verpflichtungen gebunden:

a) Die Ware ist der vorgeschriebenen besonderen Verwendung zuzuführen;

b) der nicht erhobene Abgabenbetrag ist zu entrichten, wenn die Ware der vorgeschriebenen besonderen Verwendung nicht zugeführt wird;

c) eine Buchführung ist zu halten, die es der zuständigen Behörde gestattet, die von ihr für erforderlich gehaltenen Kontrollen der tatsächlichen Verwendung der betreffenden Ware zu dem vorgeschriebenen besonderen Zweck durchzuführen; diese Bücher sind während eines den einschlägigen Vorschriften entsprechenden Zeitraums aufzubewahren;

d) die Prüfung der in Buchstabe c) vorgesehenen Bücher ist zu gestatten;

e) alle von der zuständigen Behörde für erforderlich gehaltenen Kontrollmaßnahmen für die Feststellung der tatsächlichen Verwendung der Ware sind zu ermöglichen und alle hierzu notwendigen Einzelheiten sind anzugeben.

(3) Die zuständige Behörde kann die Bewilligung Personen verweigern, die nicht die erforderliche Gewähr bieten.

(4) Die Erteilung der Bewilligung kann von einer von der zuständigen Behörde festgesetzten Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

Artikel 4

(1) Die zuständige Behörde befristet erforderlichenfalls die Gültigkeitsdauer der nach Artikel 3 erteilten Bewilligung.

(2) Die nach Artikel 3 erteilte Bewilligung kann von der zuständigen Behörde widerrufen werden, wenn der Inhaber der Bewilligung eine der in dieser Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen oder Voraussetzungen nicht mehr erfuellt oder nicht mehr die von der zuständigen Behörde für erforderlich gehaltene Gewähr bietet.

(3) Im Falle des Widerrufs der Bewilligung ist der Inhaber gehalten, die nicht erhobenen Abgaben für die Waren, die noch nicht der vorgesehenen besonderen Verwendung zugeführt worden sind, unverzueglich zu entrichten.

Artikel 5

Die gesamte Ware muß vor Ablauf einer Frist von einem Jahr nach Annahme der Anmeldung für die Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr durch die zuständige Behörde der vorgeschriebenen besonderen Verwendung zugeführt werden. Diese Frist kann jedoch von der zuständigen Behörde verlängert werden, wenn die Ware der besonderen Verwendung aus Gründen höherer Gewalt oder wegen anderer unvorhergesehener Ereignisse oder infolge von Erfordernissen, die sich aus dem technischen Vorgang der Be- oder Verarbeitung der Ware ergeben, nicht zugeführt wurde.

Artikel 6

(1) Unbeschadet der Artikel 7 und 11 und unbeschadet der gegebenenfalls fälligen Verzugszinsen ist der Betrag der nicht erhobenen Abgaben zu entrichten, wenn bei Ablauf der in Artikel 5 vorgesehenen Frist die Ware der vorgeschriebenen besonderen Verwendung nicht zugeführt worden ist, und zwar ist er an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats zu entrichten, in dem die Ware zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wurde oder, bei Anwendung von Artikel 9, zuletzt übernommen worden ist.

(2) Abfälle, die unvermeidbar im Arbeitsgang anfallen, und durch natürlichen Schwund verursachte Verluste gelten als Waren, die der besonderen Verwendung zugeführt wurden, sofern die Gemeinschaftsvorschriften keine andere Regelung vorsehen.

(3) Wenn der Inhaber der Bewilligung die Notwendigkeit nachweist, kann die zuständige Behörde bewilligen, daß die in Artikel 1 Absatz 1 bezeichneten Waren mit anderen Waren gemeinsam gelagert werden, die ihnen in ihrer Beschaffenheit, ihren Eigenschaften und ihren technischen und physikalischen Merkmalen entsprechen.

Im Falle der im vorstehenden Unterabsatz vorgesehenen Lagerung finden die Bestimmungen dieser Verordnung auf die Warenmenge Anwendung, die der für die besondere Verwendung eingeführten Menge entspricht.

Artikel 7

Die in Artikel 1 Absatz 1 bezeichneten Waren können innerhalb der Gemeinschaft Gegenstand einer Übertragung sein. Der Übernehmer muß im Besitz einer nach Artikel 3 erteilten Bewilligung sein.

In Abweichung von Artikel 5 muß die gesamte Ware vor Ablauf einer Frist von einem Jahr nach der Übertragung der vorgeschriebenen besonderen Verwendung zugeführt werden; diese Frist kann jedoch unter den in Artikel 5 bezeichneten Voraussetzungen verlängert werden.

Artikel 8

Jede Übertragung innerhalb eines Mitgliedstaats muß der zuständigen Behörde mitgeteilt werden. Die Form, die Frist und die übrigen Voraussetzungen für diese Mitteilung werden von der zuständigen Behörde festgesetzt. Aus dieser Mitteilung muß der Zeitpunkt der Übertragung der Ware hervorgehen.

Von diesem Zeitpunkt an übernimmt der Übernehmer für die übernommenen Waren die Verpflichtungen, die sich aus dieser Verordnung ergeben.

Artikel 9

(1) Beim Versand von in Artikel 1 Absatz 1 erster Unterabsatz genannten Waren von einem Mitgliedstaat in

einen anderen ist von der zuständigen Zollstelle des Abgangsmitgliedstaats ein Kontrollexemplar T 5 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2823/87 auszustellen.

(2) In dem beim Versand verwendeten Zollpapier ist in dem Feld, das für die Warenbeschreibung vorgesehen ist, in Großbuchstaben einer der nachstehenden Vermerke einzutragen:

- DESTINO ESPECIAL

- SÄRLIGT ANVENDELSESFORMAAL

- BESONDERE VERWENDUNG

- AAÉÄÉÊÏÓ ÐÑÏÏÑÉÓÌÏÓ

- END USE

- DESTINATION PARTICULIÈRE

- DESTINAZIONE PARTICOLARE

- BIJZONDERE BESTEMMING

- DESTINO ESPECIAL.

(3) Das Kontrollexemplar T 5 begleitet die Ware bis zu der zuständigen Zollstelle, bei der die Zollförmlichkeiten erfuellt werden, die es dem Übernehmer erlauben, über die Ware zu verfügen.

Dieses Kontrollexemplar muß folgende Angaben enthalten:

- im Feld 31 die Bezeichnung der Ware entsprechend ihrer Beschaffenheit im Zeitpunkt des Versands und im Feld 33 die Position oder Unterposition der Kombinierten Nomenklatur;

- im Feld 104 in Großbuchstaben einen der nachstehenden Vermerke:

- DESTINO ESPECIAL: REGLAMENTO (CEE) Ng 4142/87

- SÄRLIGT ANVENDELSESFORMAAL: FORORDNING (EÖF) Nr. 4142/87

- BESONDERE VERWENDUNG: VERORDNUNG (EWG) Nr. 4142/87

- AAÄÉÊÏÓ ÐÑÏÏÑÉÓÌÏÓ: ÊÁÍÏÍÉÓÌÏÓ (AAÏÊ) Üñéè. 4142/87

- END USE: REGULATION (EEC) N° 4142/87

- DESTINATION PARTICULIÈRE: RÈGLEMENT (CEE) Ng 4142/87

- DESTINAZIONE PARTICOLARE: REGOLAMENTO (CEE) N. 4142/87

- BIJZONDERE BESTEMMING: VERORDENING (EEG) Nr. 4142/87

- DESTINO ESPECIAL: REGULAMENTO (CEE) Ng. 4142/87;

- im Feld 106

a) falls die Ware nach ihrer Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr einer Be- oder Verarbeitung

unterworfen wurde, die Bezeichnung der Ware ent-

sprechend ihrer Beschaffenheit im Zeitpunkt ihrer Abfertigung und die Position oder Unterposition der Kombinierten Nomenklatur;

b) die Nummer und das Datum der Anmeldung der Waren zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr sowie den Namen und die Anschrift der betreffenden Zollstelle.

(4) Die Bestimmungen dieses Artikels sind auch auf die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Waren anzuwenden, die zwischen zwei in der Gemeinschaft gelegenen Orten über österreichisches oder schweizerisches Gebiet befördert und dabei von einem der beiden Staaten aus weiterversandt werden.

Abweichend von Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2823/87 begleitet in diesen Fällen das Kontrollexemplar T 5 die Waren zu der in Absatz 3 erster Unterabsatz genannten Zollstelle.

Die Abgangszollstelle bestimmt die Frist, innerhalb der die Waren der in Absatz 3 erster Unterabsatz genannten Zollstelle gestellt werden müssen.

(5) Unbeschadet der Anwendung der Vorschriften über den Versand, z. B. der Verordnung (EWG) Nr. 222/77 des Rates (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1674/87 (2), gehen die sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen des Überlassers auf den Übernehmer zu dem Zeitpunkt über, in dem die zuständige Zollstelle ihm die Ware überlässt.

(6) Das Kontrollexemplar T 5 ist unverzueglich an die Abgangszollstelle zurückzusenden, nachdem von der in Absatz 3 erster Unterabsatz genannten Zollstelle im Feld "Überwachung der Verwendung und/oder der Bestimmung" unter Bemerkungen einer der nachstehenden Vermerke eingetragen worden ist:

- MERCANCÍAS PÜSTAS A DISPOSICIÓN DEL CESIONARIO EL . (3)

- VARERNE STILLET TIL RAADIGHED FOR MODTAGEREN DEN . (3)

- WAREN DEM ÜBERNEHMER ZUR VERFÜGUNG GESTELLT AM . (3)

- AAÌÐÏÑAAÕÌÁÔÁ ÔAAÈAAÍÔÁ ÓÔÇ ÄÉÁÈAAÓÇ

AAÊAAÉÍÏÕ ÐÑÏÓ ÔÏÍ ÏÐÏÉÏ AAÊ×ÙÑÇÈÇÊÁÍ

ÔÇÍ ^.^(3)

- GOODS TRANSFERRED TO THE TRANSFEREE ON . (3)

- MARCHANDISES MISES À LA DISPOSITION DU CESSIONNAIRE LE . (3)

- MERCI MESSE A DISPOSIZIONE DEL CESSIONARIO IL . (3)

- GÖDEREN TER BESCHIKKING GESTELD VAN DEGENE DIE OVERNEEMT OP . (3)

- MERCADORIAS POSTAS À DISPOSIÇÃO DO CESSIONÁRIO EM . (3).

Artikel 10

Die Verwendung der Ware zu einem anderen als dem für die Abgabenbegünstigung in Artikel 1 vorgeschriebenen Zweck wird von der zuständigen Behörde nur genehmigt, wenn der Zollbeteiligte dieser nachweist, daß die Ware aus Gründen, die mit dem Inhaber der Bewilligung oder mit der Ware selbst zusammenhängen, der vorgeschriebenen besonderen Verwendung nicht zugeführt werden konnte.

Die Vergünstigung nach dem ersten Unterabsatz ist davon abhängig, daß der Inhaber der Bewilligung die nicht erhobenen Abgaben und die gegebenenfalls fälligen Verzugszinsen entrichtet.

Artikel 11

(1) Die Ausfuhr der Ware aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft, ihre Zerstörung oder ihre Vernichtung wird von der zuständigen Behörde nur genehmigt, wenn der Inhaber der Bewilligung dieser nachweist, daß die Ware aus Gründen, die mit dem Inhaber der Bewilligung oder mit der Ware selbst zusammenhängen, der vorgeschriebenen besonderen Verwendung nicht zugeführt werden konnte.

In diesen Fällen ist der nicht erhobene Abgabenbetrag nicht zu erheben.

(2) Im Falle der Zerstörung der Ware werden für die anfallenden Erzeugnisse, die nicht aus dem Zollgebiet ausgeführt werden, die Eingangsabgaben erhoben, die im Zeitpunkt der Zerstörung auf sie anwendbar sind.

Artikel 12

Für die Anwendung dieser Verordnung gelten die Länder der Wirtschaftsunion der Benelux-Staaten als Gebiet eines einzigen Mitgliedstaats.

Artikel 13

Die Verordnung (EWG) Nr. 1535/77 wird aufgehoben.

Artikel 14

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Maßnahmen mit, die sie auf oberster Verwaltungsebene zur Anwendung dieser Verordnung treffen.

Die Kommission setzt unverzueglich die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

Artikel 15

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Dezember 1987

Für die Kommission

COCKFIELD

Vizepräsident

SPA:L888UMBA25.94

FF: 8UA0; SETUP: 01; Höhe: 2215 mm; 405 Zeilen; 18228 Zeichen;

Bediener: HELM Pr.: B;

Kunde: ................................

(1) ABl. Nr. L 256 vom 7. 2. 1987, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 172 vom 22. 7. 1968, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 336 vom 26. 11. 1987, S. 3.

(4) ABl. Nr. L 14 vom 21. 1. 1969, S. 1.

(5) ABl. Nr. L 191 vom 19. 7. 1984, S. 1.

(6) ABl. Nr. L 171 vom 9. 7. 1977, S. 1.

(7) ABl. Nr. L 270 vom 23. 9. 1987, S. 1.

(1) ABl. Nr. L 38 vom 9. 2. 1977, S. 1.

(2) ABl. Nr. L. 157 vom 17. 6. 1987, S. 1.

(3) Datum, das in Absatz 5 dieses Artikels vorgesehen ist.

ANHANG

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