31987R4069

Verordnung (EWG) Nr. 4069/87 des Rates vom 22. Dezember 1987 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1981/82 zur Festlegung des Verzeichnisses der Gemeinschaftsgebiete, in denen die Produktionsbeihilfe für Hopfen nur anerkannten Hopfengemeinschaften gewährt wird

Amtsblatt Nr. L 380 vom 31/12/1987 S. 0032 - 0032
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 25 S. 0225
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 25 S. 0225


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 4069/87 DES RATES

vom 22. Dezember 1987

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1981/82 zur Festlegung des Verzeichnisses der Gemeinschaftsgebiete, in denen die Produktionsbeihilfe für Hopfen nur anerkannten Hopfengemeinschaften gewährt wird

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 des Rates vom 26. Juli 1971 über die gemeinsame Martkorganisation für Hopfen (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3800/85 (2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 wird die Beihilfe anerkannten Erzeugergemeinschaften in den Gemeinschaftsgebieten gewährt, wo diese in der Lage sind, ihren Mitgliedern ein angemessenes Einkommen zu sichern und das Angebot zweckmässig zu verwalten. Das Verzeichnis dieser Gebiete ist im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 1981/82 (3) enthalten.

Die Prüfung der von Belgien gelieferten Angaben führt zu der Feststellung, daß die Bedingungen gemäß Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 in einem zusätzlichen Gebiet erfuellt sind. Die Verordnung (EWG) Nr. 1981/82 sollte deshalb ab der Ernte des Jahres 1987 entsprechend geändert werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In dem im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 1981/82 enthaltenen Verzeichnis wird das Gebiet »Belgien" hinzugefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt von der Ernte des Jahres 1987 an.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 1987.

Im Namen des Rates

Der Präsident

N. WILHJELM

(1) ABl. Nr. L 175 vom 4. 8. 1971, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 367 vom 31. 12. 1985, S. 32.

(3) ABl. Nr. L 215 vom 23. 7. 1982, S. 3.