31987R4026

Verordnung (EWG) Nr. 4026/87 der Kommission vom 22. Dezember 1987 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3351/87 über eine Maßnahme zugunsten des nach der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 1985 versandten spanischen Maises

Amtsblatt Nr. L 378 vom 31/12/1987 S. 0057 - 0057


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 4026/87 DER KOMMISSION

vom 22. Dezember 1987

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3351/87 über eine Maßnahme zugunsten des nach der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 1985 versandten spanischen Maises

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 90,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG) Nr. 3351/87 der Kommission (1) gilt für die bis zum 1. Januar 1988 in den freien Verkehr überführten Erzeugnisse. Diese zeitliche Begrenzung beruht auf Artikel 90 Absatz 1 der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals. Unter Berücksichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 4007/87 des Rates vom 22. Dezember 1987 zur Verlängerung des Zeitraums gemäß Artikel 90 Absatz 1 bzw. Artikel 257 Absatz 1 der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals (2) sollte auch die Anwendungsdauer der Verordnung (EWG) Nr. 3351/87 um die zu ihrer wirksamen Anwendung erforderliche Zeit verlängert werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3351/87 erhält folgende Fassung:

»Sie gilt für die vor dem 29. Februar 1988 zum freien Verkehr abgefertigten Erzeugnisse."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Dezember 1987

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 317 vom 7. 11. 1987, S. 34.

(2) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.