31987R4007

Verordnung (EWG) Nr. 4007/87 des Rates vom 22. Dezember 1987 zur Verlängerung des Zeitraums gemäß Artikel 90 Absatz 1 bzw. Artikel 257 Absatz 1 der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals

Amtsblatt Nr. L 378 vom 31/12/1987 S. 0001 - 0001


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 4007/87 DES RATES

vom 22. Dezember 1987

zur Verlängerung des Zeitraums gemäß Artikel 90 Absatz 1 bzw. Artikel 257 Absatz 1 der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 90 Absatz 2 und Artikel 257 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

In Artikel 90 Absatz 1 und Artikel 257 Absatz 1 der Beitrittsakte ist für Spanien und Portugal jeweils ein Zeitraum vorgesehen, in dem zur Erleichterung der Umstellung von der in Spanien und Portugal zum Zeitpunkt des Beitritts bestehenden Regelung auf die Regelung, die sich aus der Anwendung der gemeinsamen Marktorganisationen nach Maßgabe der Beitrittsakte ergibt, Übergangsmaßnahmen getroffen werden können, insbesondere wenn die Anwendung der neuen Regelungen zu dem vorgesehenen Zeitpunkt erhebliche Schwierigkeiten verursacht. Dieser Zeitraum läuft am 31. Dezember 1987 aus.

In bestimmten Sektoren können diese Schwierigkeiten nicht bis zu dem vorgesehenen Zeitpunkt beseitigt werden; daher sollte auf die mit der Beitrittsakte geschaffene Möglichkeit zurückgegriffen werden, den betreffenden Zeitraum zu verlängern. Unter Berücksichtigung der je nach Sektor in dem jeweiligen neuen Mitgliedstaat aufgetretenen besonderen Schwierigkeiten sollte der genannte Zeitraum für Spanien um ein Jahr und für Portugal um drei Jahre verlängert werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für Spanien wird der in Artikel 90 Absatz 1 der Beitrittsakte vorgesehene Zeitraum bis zum 31. Dezember 1988 verlängert.

Für Portugal wird der in Artikel 257 Absatz 1 der Beitrittsakte vorgesehene Zeitraum bis zum 31. Dezember 1990 verlängert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 1987.

Im Namen des Rates

Der Präsident

N. WILHJELM

(1) ABl. Nr. C 322 vom 2. 12. 1987, S. 4.

(2) Stellungnahme vom 18. Dezember 1987 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).