31987R3996

Verordnung (EWG) Nr. 3996/87 der Kommission vom 23. Dezember 1987 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1117/78 über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter

Amtsblatt Nr. L 377 vom 31/12/1987 S. 0035 - 0036
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 25 S. 0211
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 25 S. 0211


VERORDNUNG (EWG) Nr. 3996/87 DER KOMMISSION

vom 23. Dezember 1987

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1117/78 über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3985/87 (2), insbesondere auf den Artikel 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit Wirkung vom 1. Januar 1988 wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 eine Kombinierte Nomenklatur eingeführt, die auf dem Harmonisierten System beruht und sowohl den Erfordernissen des Gemeinsamen Zolltarifs als auch den Statistiken über den Aussenhandel der Gemeinschaft gerecht wird.

Demzufolge sind die Warenbezeichnungen und Tarifnummern der Verordnung (EWG) Nr. 1117/78 des Rates (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1960/87 (4), an die Kombinierte Nomenklatur anzupassen. Diese Angleichungen erfordern keine grundsätzlichen Änderun-

gen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 1117/78 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgenden Wortlaut:

"Artikel 1

Es wird eine gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter errichtet, die für folgende Erzeugnisse gilt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2.

Artikel 4 Absatz 1 erster Unterabsatz erhält folgenden Wortlaut:

"(1) Für das im folgenden Jahr beginnende Wirtschaftsjahr wird jedes Jahr bis zum 1. August nach dem Verfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages ein für die Gemeinschaft geltender Zielpreis für die in Artikel 1 Buchstabe b) erster und dritter Gedankenstrich genannten Erzeugnisse festgesetzt."

3.

Artikel 5 Absatz 2 erhält folgenden Wortlaut:

"(2) Diese Beihilfe entspricht einem festzusetzenden Prozentsatz der Differenz zwischen diesen beiden Preisen für die Erzeugnisse nach Artikel 1 Buchstabe b) erster und dritter Gedankenstrich und Buchstabe c). Der Prozentsatz wird vom Rat gleichzeitig mit dem Zielpreis und nach dem gleichen Verfahren festgesetzt.

Die Beihilfe für die Erzeugnisse nach Artikel 1 Buch-

stabe b) zweiter und vierter Gedankenstrich ist gleich der Beihilfe nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes abzueglich eines unter Berücksichtigung des Unterschieds in den Produktionskosten der betreffenden Erzeugnisse festgesetzten Betrags."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Dezember 1987

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident