Verordnung (EWG) Nr. 3995/87 der Kommission vom 23. Dezember 1987 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 über die gemeinsame Marktorganisation für Flachs und Hanf
Amtsblatt Nr. L 377 vom 31/12/1987 S. 0034 - 0034
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 25 S. 0210
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 25 S. 0210
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3995/87 DER KOMMISSION vom 23. Dezember 1987 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 über die gemeinsame Marktorganisation für Flachs und Hanf DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3985/87 (2), insbesondere auf den Artikel 15, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit Wirkung vom 1. Januar 1988 wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 eine Kombinierte Nomenklatur eingeführt, die auf dem Harmonisierten System beruht und sowohl den Erfordernissen des Gemeinsamen Zolltarifs als auch den Statistiken über den Aussenhandel der Gemeinschaft gerecht wird. Demzufolge sind die Warenbezeichnungen und Tarifnummern der Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 des Rates (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1963/87 (4), an die Kombinierte Nomenklatur anzupassen. Diese Angleichungen erfordern keine grundsätzlichen Änderun- gen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 wird wie folgt geändert: Artikel 1 Absatz 1 erhält folgenden Wortlaut: "(1) Die gesamte Marktorganisation für Flachs und Hanf gilt für nachstehende Erzeugnisse: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 23. Dezember 1987 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident