31987R3960

Verordnung (EWG) Nr. 3960/87 der Kommission vom 22. Dezember 1987 zur Festsetzung der 1988 im Rahmen des ergänzenden Handelsmechanismus im Rindfleischsektor anzuwendenden Richtplafonds und Zielmengen

Amtsblatt Nr. L 371 vom 30/12/1987 S. 0033 - 0035


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3960/87 DER KOMMISSION

vom 22. Dezember 1987

zur Festsetzung der 1988 im Rahmen des ergänzenden Handelsmechanismus im Rindfleischsektor anzuwendenden Richtplafonds und Zielmengen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 83 und Artikel 84 Absatz 2 zweiter Unterabsatz,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 569/86 des Rates vom 25. Februar 1986 zur Festlegung der Grundregeln für die Anwendung des ergänzenden Handelsmechanismus (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2297/86 (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Durchführungsbestimmungen zum ergänzenden Handelsmechanismus (EHM) sind durch die Verordnung (EWG) Nr. 574/86 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2159/87 (4), festgelegt worden. Der Richtplafond und die Zielmenge für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1987 sowie die besonderen Durchführungsbestimmungen zum ergänzenden Handelsmechanismus sind durch die Verordnung (EWG) Nr. 3955/86 der Kommission (5) erlassen worden.

Es sind der Richtplafond und der entsprechende Steigerungssatz sowie die Zielmenge für 1988 zu bestimmen und mehrere Einzelheiten der Verordnung (EWG) Nr. 3955/86 im Licht der gemachten Erfahrung zu ändern, insbesondere hinsichtlich der Verwaltungszeiträume, der Gültigkeitsdauer der Lizenzen und der Definition der Marktbeteiligten. Aus Gründen der Klarheit ist es angebracht, die genannte Verordnung durch eine neue Verordnung zu ersetzen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die für das Jahr 1988 vorgesehenen Richtplafonds und die Zielmengen, die in Spanien aus der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 im Jahr 1988 eingeführt werden dürfen, sind im Anhang angegeben.

(2) Der auf den Richtplafond anwendbare Steigerungssatz beträgt 17,6 %.

Artikel 2

Bei Anwendung dieser Verordnung entsprechen 100 kg Fleisch mit Knochen 77 kg Fleisch ohne Knochen.

Artikel 3

Abweichend von Artikel 6 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 574/86

- dürfen EHM-Lizenzen nur in den ersten zehn Tagen jedes Zweimonatszeitraums beantragt werden;

- werden die EHM-Lizenzen am 21. Tag jedes Zweimonatszeitraums erteilt.

Artikel 4

Der Antragsteller muß eine natürliche oder juristische Person sein, die bei der Antragstellung seit mindestens zwölf Monaten im Handel mit Erzeugnissen des Rindfleischsektors zwischen Mitgliedstaaten oder mit Drittländern tätig und in ein öffentliches Register eines Mitgliedstaats eingetragen ist.

Artikel 5

Die EHM-Lizenzen werden für Erzeugnisse einer der im Anhang aufgeführten

- Unterpositionen oder

- Unterpositionsgruppen

der Kombinierten Nomenklatur beantragt.

Artikel 6

Für jede der im Anhang genannten Zielmengen dürfen auf die von einem Marktbeteiligten während eines bestimmten Zweimonatszeitraums beantragten Mengen der EHM-Lizenzen insgesamt höchstens 20 % der jeweiligen Menge entfallen.

Artikel 7

In den ersten sechs Monaten des Jahres beläuft sich die Menge, für die zweimonatlich EHM-Lizenzen erteilt werden können, auf auf höchstens 30 % der im Anhang zu dieser Verordnung genannten Zielmengen.

Artikel 8

Die EHM-Lizenzen nach den Artikeln 1 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 569/86 gelten 90 Tage für alle im Anhang angegebenen Erzeugnisse, von dem Tag ihrer Erteilung gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 574/86 an gerechnet.

Artikel 9

Die Sicherheit für EHM-Lizenzen beträgt:

- 5 ECU je Tier bei lebenden Rindern und Schlachtnebenerzeugnissen von Rindern;

- 4 ECU je 100 kg für alle anderen im Anhang angegebenen Erzeugnisse.

Artikel 10

Die Verordnung (EWG) Nr. 3955/86 wird aufgehoben.

Artikel 11

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Dezember 1987

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 55 vom 1. 3. 1986, S. 106.

(2) ABl. Nr. L 201 vom 24. 7. 1986, S. 3.

(3) ABl. Nr. L 57 vom 1. 3. 1986, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 202 vom 23. 7. 1987, S. 30.

(5) ABl. Nr. L 365 vom 24. 12. 1986, S. 55.

ANHANG

1.2.3.4.5 // // // // // // Gruppe // KN-Code // Warenbezeichnung // Richtplafond // Zielmenge // // // // // // 1 // 0102 90 // - Lebende Rinder, ausgenommen reinrassige Zuchttiere und Tiere für Corridas (Stückzahl) // 36 700 // 14 850 // // // // // // 2 // 0201 10 0201 20 // - Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt, mit Knochen // // // 3 // 0201 30 // - Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt, ohne Knochen (in Tonnen, entsprechend Schlachtkörpergewicht) // 5 500 // 2 475 // // // // // // 4 // 0202 10 0202 20 // - Fleisch von Rindern, gefroren, mit Knochen // // // 5 // 0202 30 // - Fleisch von Rindern, gefroren, ohne Knochen // // // 6 // 0206 10 91 0206 10 95 0206 10 99 0206 21 00 0206 22 90 0206 29 91 0206 29 99 // - Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, frisch, gekühlt oder gefroren // // // 7 // 0210 20 10 // - Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, gesalzen oder in Salzlake, getrocknet oder geräuchert, mit Knochen // // // 8 // 0210 20 90 0210 90 41 0210 90 49 0210 90 90 // - Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, gesalzen oder in Salzlake, getrocknet oder geräuchert, einschließlich genießbares Mehl vom Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen, ohne Knochen (in Tonnen, entsprechend Schlachtkörpergewicht) // 20 047,5 // 20 047,5 // // // // //