31987R3906

Verordnung (EWG) Nr. 3906/87 des Rates vom 22. Dezember 1987 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch und der Verordnung (EWG) Nr. 2766/75 über die Liste der Erzeugnisse, für welche Einschleusungspreise festgesetzt werden, und über die Regeln, nach denen der Einschleusungspreis für geschlachtete Schweine festgesetzt wird

Amtsblatt Nr. L 370 vom 30/12/1987 S. 0011 - 0013
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 25 S. 0105
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 25 S. 0105


VERORDNUNG (EWG) Nr. 3906/87 DES RATES

vom 22. Dezember 1987

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch und der Verordnung (EWG) Nr. 2766/75 über die Liste der Erzeugnisse, für welche Einschleusungspreise festgesetzt werden, und über die Regeln, nach denen der Einschleusungspreis für geschlachtete Schweine festgesetzt wird

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 42 und 43,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Gemeinschaft ist Vertragspartei des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (nachstehend "Harmonisiertes System" genannt), welches das Abkommen vom 15. Dezember 1950 über das Zolltarifschema für die Einreihung der Waren in die Zolltarife ablöst.

Für die Zeit ab 1. Januar 1988 wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 (3) eine Kombinierte Nomenklatur eingeführt, die auf dem Harmonisierten System beruht und sowohl den Erfordernissen des Gemeinsamen Zolltarifs als auch den Anforderungen der Statistiken über den Aussenhandel der Gemeinschaft gerecht wird.

Demzufolge sind die Warenbezeichnungen und Tarifnummern der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1475/86 (5), entsprechend der auf dem Harmonisierten System beruhenden Kombinierten Nomenklatur anzupassen.

Bestimmte genießbare Mehle von Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen gehören zu den unter die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 fallenden Tarifstellen der Tarifnummer 02.06 des geltenden Gemeinsamen Zolltarifs. In der Kombinierten Nomenklatur wurde zur Vereinfachung für alle genießbaren Mehle von Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen nur eine Unterposition vorgesehen. Diese Mehle sollten unter die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation

(1) Stellungnahme vom 18. Dezember 1987 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2) Stellungnahme vom 16. Dezember 1987 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. Nr. L 256 vom 7. 9. 1987, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 1.

(5) ABl. Nr. L 133 vom 21. 5. 1986, S. 39.

für Rindfleisch (6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3905/87 (7), und nicht mehr unter die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 fallen.

Da Fett von Knochen und Abfällen von Schweinen nicht in Anhang II des Vertrages aufgeführt ist, werden die die Landwirtschaft betreffenden Bestimmungen des Vertrages auf die betreffenden Erzeugnisse nicht angewandt, im Gegensatz zu Schweinefett und anderem Fett von anderen Körperteilen von Schweinen, auf die diese Bestimmungen Anwendung finden. Im Harmonisierten System ist Fett von Knochen und Abfällen in die gleiche Position wie Schweinefett und anderes Fett von Schweinen eingeordnet. Wegen der bei der Verarbeitung von tierischem Fett eingetretenen technischen Entwicklung ist es nicht möglich, zwischen Fett von Knochen und Abfällen sowie Schweinefett und anderem Fett von Schweinen zu unterscheiden. Daher müssen die den Handel mit Drittländern betreffenden Maßnahmen sowie die Vermarktungsregeln für Schweinefett und anderes Fett von Schweinen auf Fett von Knochen und Abfällen von Schweinen ausgedehnt werden.

Homogenisierte Zubereitungen von Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut, Zubereitungen auf der Grundlage von Tierblut und gefuellte Teigwaren mit einem Anteil von

20 Gewichtshundertteilen oder mehr an Wurst und ähnlichen Erzeugnissen, an Fleisch und Schlachtnebenerzeugnissen einschließlich Fett können gemäß ihrem wesentlichen Merkmal unter verschiedene Tarifstellen der Tarifnummer 16.02 des geltenden Gemeinsamen Zolltarifs eingereiht werden. In der Kombinierten Nomenklatur wurde zur Vereinfachung für alle homogenisierten Zubereitungen, Zubereitungen von Blut aller Tierarten und gefuellte Teigwaren mit einem Anteil von 20 Gewichtshundertteilen oder mehr an Wurst und ähnlichen Erzeugnissen, an Fleisch und Schlachtnebenerzeugnissen einschließlich Fette jeder Art und Herkunft jeweils eine spezifische Unterposition vorgesehen. Diese unter die genannten Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur fallenden Zubereitungen sollten von der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 erfasst werden.

Die Formulierung der Warenbezeichnungen und der Positionen entsprechend der Kombinierten Nomenklatur erfordert unter anderem die Anpassung der Verordnung (EWG) Nr. 2766/75 (8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1905/83 (9), sowie der Verordnung (EWG) Nr. 2767/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die Grundregeln für das sogenannte "System von Leit- und Folgeerzeugnis-

(6) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24.

(7) Siehe Seite 7 dieses Amtsblatts.

(8) ABl. Nr. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 25.

(9) ABl. Nr. L 190 vom 14. 7. 1983, S. 1.

sen", das die Festsetzung von Zusatzbeträgen auf dem Schweinefleischsektor ermöglicht (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1906/83 (2). Es hat sich erwiesen, daß die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 2767/75 nicht mehr den wirtschaftlichen Erfordernissen der Festsetzung von Zusatzbeträgen entspricht. Daher empfiehlt es sich, Einschleusungspreise für alle unter die Verordnung (EWG) 2759/75 fallenden Erzeugnisse festzusetzen und die Verordnung (EWG) Nr. 2767/75 aufzuheben.

Um der Anwendung der neuen Nomenklatur Rechnung zu tragen, müssen zahlreiche Verordnungen des Sektors Schweinefleisch angepasst werden. Nach Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind jedoch nur rein technische Änderungen zulässig. Alle anderen an den Rats- und Kommissionsverordnungen betreffend die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch erforderlichen An-

passungen sollten deshalb nach dem Verfahren des Arti-

kels 24 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 vorgenommen werden, sofern diese Anpassungen allein durch die Einführung des Harmonisierten Systems bedingt sind -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 Absatz 1 erhält folgenden Wortlaut:

"(1) Die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch umfasst eine Preis- und Handelsregelung und gilt für die nachstehenden Erzeugnisse:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(1) ABl. Nr. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 29.

(2) ABl. Nr. L 190 vom 14. 7. 1983, S. 4.

2. Artikel 3 Unterabsatz 3 erhält folgenden Wortlaut:

"Die von den Interventionsstellen getätigten Aufkäufe beziehen sich auf geschlachtete Schweine in ganzen

oder halben Tierkörpern, frisch oder gekühlt (Unterposition 0203 11 10), und können sich auf Bäuche,

auch Bauchspeck, frisch oder gekühlt (Unterposition

ex 0203 19 15), und auf Schweinespeck, frisch oder gekühlt (Unterposition ex 0209 00 11), beziehen."

3. Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Buchstabe b) erhält folgenden Wortlaut:

"b) eines zweiten Teilbetrags, der gleich 7 v. H. des durchschnittlichen Angebotspreises ist; dieser Angebotspreis wird auf der Grundlage der Einfuhren bestimmt, die im Verlauf der zwölf dem 1. Mai jedes Jahres vorausgehenden Monate getätigt worden sind. Für die Erzeugnisse der Positionen ex 1602 und ex 1902 der Kombinierten Nomenklatur ist dieser Vomhundertsatz jedoch gleich 10.

Dieser Teilbetrag wird einmal jährlich für einen am 1. August beginnenden Zeitraum von zwölf Monaten festgesetzt."

b) Absatz 3 erhält folgenden Wortlaut:

"(3) Bei den Erzeugnissen der Unterpositionen 0206 30 21, 0206 30 31, 0206 41 91, 0206 49 91, 1501 00 11, 1601 00 10 und 1602 20 90 der Kombinierten Nomenklatur, für die der Zollsatz im GATT gebunden ist, wird die Abschöpfung abweichend von den Absätzen 1 und 2 auf den Betrag beschränkt, der sich aus dieser Bindung ergibt."

4. Artikel 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 erhält folgenden Wortlaut:

"(3) Für die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse, ausgenommen geschlachtete Schweine, werden die Einschleusungspreise vom Einschleu-

sungspreis für geschlachtete Schweine nach Maßgabe des für diese Erzeugnisse nach Artikel 10 Absatz 4 festgesetzten Verhältnisses abgeleitet."

b) In Absatz 4 wird der zweite Gedankenstrich gestrichen.

5. Artikel 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Unterabsatz 2 wird gestrichen;

b) Absatz 4 wird gestrichen.

Artikel 2

Artikel 1 und der Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2766/75 werden aufgehoben.

Artikel 3

Die Verordnung (EWG) Nr. 2767/75 wird aufgehoben.

Artikel 4

Die Kommission nimmt nach dem Verfahren des Artikels 24 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 die Anpassungen vor, die aufgrund des Artikels 1 der vorliegenden Verordnung in den die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch betreffenden Verordnungen des Rates und der Kommission erforderlich sind.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Die Artikel 1, 2 und 3 gelten ab 1. Januar 1988.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 1987.

Im Namen des Rates

Der Präsident

N. WILHJELM