31987R3861

Verordnung (EWG) Nr. 3861/87 der Kommission vom 22. Dezember 1987 zur Aussetzung des im Sektor Rindfleisch im Handel zwischen Spanien und der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 anwendbaren Zolls

Amtsblatt Nr. L 363 vom 23/12/1987 S. 0032 - 0032


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 3861/87 DER KOMMISSION

vom 22. Dezember 1987

zur Aussetzung des im Sektor Rindfleisch im Handel zwischen Spanien und der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 anwendbaren Zolls

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 75 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Anwendung der gemeinsamen Rindfleischpreise in Spanien wurde mit der Verordnung (EWG) Nr. 653/87 des Rates (1) geregelt. Die in diesem Sektor bei der Erzeugung und auf dem Markt inzwischen eingetretene Entwicklung macht eine Liberalisierung des einschlägigen Handels wünschenswert und hat Spanien veranlasst, einen diesbezueglichen Antrag zu stellen. Es sollte deshalb die Aussetzung von 50 % des auf die betreffenden Erzeugnisse anwendbaren Zolls in Betracht gezogen werden. In Erwartung einer erneuten Prüfung der Marktlage und der etwaigen Annahme neuer Maßnahmen gemäß dem Verfahren des Artikels 27 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 467/87 (3), ist es angezeigt, daß diese Aussetzung auf das erste Halbjahr 1988 beschränkt wird.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Bis zum 30. Juni 1988 werden die gemäß Artikel 75 Absatz 1 der Beitrittsakte im Handel zwischen Spanien und der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 auf die unter die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 fallenden Erzeugnisse anwendbaren Zölle ab dem 1. Januar 1988 zu 50 % ausgesetzt.

(2) Die Kommission prüft vor dem 30. Juni 1988 die Lage des Marktes in Spanien und der Gemeinschaft im Hinblick auf den Erlaß geeigneter Maßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 27 der genannten Verordnung (EWG) Nr. 805/68.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Dezember 1987

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 63 vom 6. 3. 1987, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24.

(3) ABl. Nr. L 48 vom 17. 2. 1987, S. 1.