31987R3841

Verordnung (EWG) Nr. 3841/87 der Kommission vom 18. Dezember 1987 zur Einstellung des Kabeljaufangs durch Schiffe unter dänischer Flagge

Amtsblatt Nr. L 361 vom 22/12/1987 S. 0018 - 0018


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3841/87 DER KOMMISSION

vom 18. Dezember 1987

zur Einstellung des Kabeljaufangs durch Schiffe unter dänischer Flagge

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2241/87 des Rates vom 23. Juli 1987 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätigkeit (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG) Nr. 4034/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmenge und bestimmter Fangbedingungen hinsichtlich der zulässigen Gesamtfangmengen für bestimmte Fischbestände oder Bestandsgruppen für 1987 (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3545/87 (3), sieht für 1987 Quoten für Kabeljau vor.

Zur Einhaltung der Bestimmungen bezueglich der mengenmässigen Beschränkungen der Fänge eines Bestandes, der einer Quote unterliegt, ist es notwendig, daß die Kommission den Zeitpunkt festsetzt, an dem aufgrund der Fänge durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats die diesem zugeteilte Menge als ausgeschöpft gilt.

Nach den an die Kommission mitgeteilten Angaben haben die Kabeljaufänge in den Gewässern der ICES-Bereiche II a (EG-Zone) und IV durch Schiffe, die die dänische Flagge führen oder in Dänemark registriert sind, die für 1987 zugeteilte Quote erreicht. Dänemark hat die Fischerei dieses Bestandes mit Wirkung vom 7. Dezember 1987 verboten. Dieses Datum ist daher zugrunde zu legen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Aufgrund der Kabeljaufänge in den Gewässern der ICES-Bereiche II a (EG-Zone) und IV durch Schiffe, die die dänische Flagge führen oder in Dänemark registriert sind, gilt die Dänemark für 1987 zugeteilte Quote als ausgeschöpft.

Der Kabeljaufang in den Gewässern der ICES-Bereiche II a (EG-Zone) und IV durch Schiffe, die die dänische Flagge führen oder in Dänemark registriert sind, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden solcher Bestände duch diese Schiffe in diesen Gewässern nach dem Tag der Anwendung dieser Verordnung sind verboten.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 7. Dezember 1987.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Dezember 1987

Für die Kommission

António CARDOSO E CUNHA

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 207 vom 29. 7. 1987, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 376 vom 31. 12. 1986, S. 39.

(3) ABl. Nr. L 337 vom 27. 11. 1987, S. 7.