Verordnung (EWG) Nr. 3806/87 des Rates vom 15. Dezember 1987 zur Aufteilung der Fangquoten für in den Gewässern Schwedens fischende Fischereifahrzeuge auf die Mitgliedstaaten (1988)
Amtsblatt Nr. L 357 vom 19/12/1987 S. 0003 - 0004
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 3806/87 DES RATES vom 15. Dezember 1987 zur Aufteilung der Fangquoten für in den Gewässern Schwedens fischende Fischereifahrzeuge auf die Mitgliedstaaten (1988) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 170/83 des Rates vom 25. Januar 1983 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen (1), in der Fassung der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals (2), insbesondere auf Artikel 11, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Gemeinschaft und Schweden haben ein Abkommen über ihre gegenseitigen Fischereirechte für 1988 paraphiert, das unter anderem die Zuteilung bestimmter Fangquoten an Schiffe der Gemeinschaft in der Fischereizone Schwedens regelt. Nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 170/83 hat die Gemeinschaft die Bedingungen festzusetzen, unter denen diese Fangquoten von den Fischern der Gemeinschaft genutzt werden können. Um eine erfolgreiche Bewirtschaftung der verfügbaren Fangmöglichkeiten zu gewährleisten, sind diese gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 170/83 durch Quoten auf die Mitgliedstaaten aufzuteilen. Für die Fangtätigkeiten nach dieser Verordnung gelten die Kontrollmaßnahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2241/87 des Rates vom 23. Juli 1987 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätigkeit (3) - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats dürfen in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1988 in den der Fischereihoheit Schwedens unterstehenden Gewässern nur die im Anhang festgesetzten Fänge tätigen. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 15. Dezember 1987. Im Namen des Rates Der Präsident L. GAMMELGAARD (1) ABl. Nr. L 24 vom 27. 1. 1983, S. 1. (2) ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 1. (3) ABl. Nr. L 207 vom 29. 7. 1987, S. 1. ANHANG Aufteilung der Fangquoten der Gemeinschaft in den Gewässern Schwedens für 1988 (in Tonnen) 1.2.3.4 // // // // // Arten // ICES-Abteilung // Fangquoten der Gemeinschaft // Den Mitgliedstaaten zugeteilte Quoten // // // // // Kabeljau // III d // 2 500 (1) // Dänemark 1 830 Deutschland 670 // Hering // III d // 1 500 // Dänemark 860 Deutschland 640 // Lachs // III d // 40 // Dänemark 35 Deutschland 5 // // // // (1) Eine zusätzliche Menge von 60 Tonnen (Dänemark: 45 t; Deutschland: 15 t) darf entweder an Scholle als Beifang in der Kabeljaufischerei oder an Kabeljau gefangen werden.