31987R3616

Verordnung (EWG) Nr. 3616/87 der Kommission vom 1. Dezember 1987 über die Einstellung des Sprottenfangs durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats

Amtsblatt Nr. L 340 vom 02/12/1987 S. 0024 - 0024


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3616/87 DER KOMMISSION

vom 1. Dezember 1987

über die Einstellung des Sprottenfangs durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2241/87 des Rates vom 23. Juli 1987 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätigkeit (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG) Nr. 4034/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmenge und bestimmter Fangbedingungen hinsichtlich der zulässigen Gesamtfangmengen für bestimmte Fischbestände oder Bestandsgruppen für 1987 (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3545/87 (3), sieht für 1987 Quoten vor für Sprotte.

Zur Einhaltung der Bestimmungen bezueglich der mengenmässigen Beschränkungen der Fänge eines Bestandes, der einer Quote unterliegt, ist es notwendig, daß die Kommission den Zeitpunkt festsetzt, an dem aufgrund der Fänge durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats die diesem zugeteilte Menge als ausgeschöpft gilt.

Nach den an die Kommission mitgeteilten Angaben haben die Sprottenfänge in den Gewässern der ICES-Bereiche II a (EG-Zone) und IV (EG-Zone) durch Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen oder in einem Mitgliedstaat registriert sind, die für 1987 zugeteilte Quote erreicht -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Aufgrund der Sprottenfänge in den Gewässern der ICES-Bereiche II a (EG-Zone) und IV (EG-Zone) durch Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen oder in einem Mitgliedstaat registriert sind, gilt die der Gemeinschaft für 1987 zugeteilte Quote als ausgeschöpft.

Der Sprottenfang in den Gewässern der ICES-Bereiche II a (EG-Zone) und IV (EG-Zone) durch Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen oder in einem Mitgliedstaat registriert sind, ist verboten sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden solcher Bestände durch diese Schiffe in diesen Gewässern nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Dezember 1987

Für die Kommission

António CARDOSO E CUNHA

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 207 vom 29. 7. 1987, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 376 vom 31. 12. 1986, S. 39.

(3) ABl. Nr. L 337 vom 27. 11. 1987, S. 7.