Verordnung (EWG) Nr. 3391/87 des Rates vom 9. November 1987 über Sondermaßnahmen für die Verarbeitung bestimmter Apfelsinensorten und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2601/69
Amtsblatt Nr. L 323 vom 13/11/1987 S. 0002 - 0002
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 3391/87 DES RATES vom 9. November 1987 über Sondermaßnahmen für die Verarbeitung bestimmter Apfelsinensorten und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2601/69 DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43, gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 89 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), in Erwägung nachstehender Gründe: In der Verordnung (EWG) Nr. 2601/69 des Rates vom 18. Dezember 1969 über Sondermaßnahmen zur Förderung der Verarbeitung bestimmter Apfelsinensorten (2), zuletzt geändert durch die Verordung (EWG) Nr. 987/84 (3), ist ein System von Ausgleichszahlungen zur Förderung der Verarbeitung bestimmter Apfelsinensorten im Rahmen von Verträgen vorgesehen, welche die regelmässige Versorgung der Verarbeitungsindustrie zu einem Mindestankaufspreis für den Erzeuger sicherstellen. Bei Apfelsinen der Sorte Shamouti sind derzeit Absatzschwierigkeiten auf dem Frischerzeugnismarkt festzustellen. In den Erzeugermitgliedstaaten wird diese Sorte mehr und mehr zur Verarbeitung angeboten. Bis zur Bestandsaufnahme über die Marktlage für Zitrusfrüchte ist für ein Wirtschaftsjahr die Möglichkeit vorzusehen, dieser Sorte bis zu einer bestimmten Menge die Bestimmungen für zur Verarbeitung bestimmte Apfelsinensorten zugute kommen zu lassen. Bestimmte in Spanien erzeugte Sorten weisen die gleichen Absatzmerkmale auf wie die Erzeugnisse der Sorte Shamouti. Diese Sorten sind genauso zu behandeln wie die Sorte Shamouti - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 In die Verordnung (EWG) Nr. 2601/69 wird folgender Artikel eingefügt: »Artikel 3a Im Wirtschaftsjahr 1987/88 gelten die Artikel 1 bis 4 für Apfelsinen der Sorte Shamouti bis zu einer Gesamtmenge von 3 000 Tonnen Frischerzeugnissen, die nach dem Verfahren des Artikels 33 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 auf die Erzeugermitgliedstaaten aufzuteilen sind." Artikel 2 (1) Im Wirschaftsjahr 1987/88 gilt die mit der Verordnung (EWG) Nr. 2601/69 vorgesehene Regelung in Spanien für Apfelsinen der Sorten Cadenera, Castellana und Macetera für eine Menge von insgesamt 10 000 Tonnen Frischerzeugnissen der drei Sorten. (2) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 33 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2275/87 (5), erlassen. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 9. November 1987. Im Namen des Rates Der Präsident B. HAAKONSEN (1) Stellungnahme vom 30. Oktober 1987 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (2) ABl. Nr. L 324 vom 27. 12. 1969, S. 21. (3) ABl. Nr. L 103 vom 16. 4. 1984, S 10. (4) ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1. (5) ABl. Nr. L 209 vom 31. 7. 1987, S. 4.