31987R3371

Verordnung (EWG) Nr. 3371/87 der Kommission vom 9. November 1987 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2681/84 über die Annahme einer Verpflichtung im Rahmen des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Pentaerythritol mir Ursprung in Schweden

Amtsblatt Nr. L 321 vom 11/11/1987 S. 0012 - 0012


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3371/87 DER KOMMISSION

vom 9. November 1987

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2681/84 über die Annahme einer Verpflichtung im Rahmen des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Pentärythritol mir Ursprung in Schweden

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 des Rates vom 23. Juli 1984 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1761/87 (2), insbesondere auf die Artikel 10 und 11,

nach Konsultationen in dem in der genannten Verordnung vorgesehenen Beratenden Ausschuß,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Im März 1984 leitete die Kommission ein Antidumpingverfahren betreffend Pentärythritol mit Ursprung in Schweden (3) ein. Im September 1984 wurde von dem schwedischen Ausführer eine Preisverpflichtung angeboten, welche die Kommission mit Verordnung (EWG) Nr. 2681/84 (4) angenommen hat. Ende 1986 beantragte Perstorp, Schweden, eine Überprüfung der Preisverpflichtung für die Ausfuhren von Pentärythritol nach der Gemeinschaft wegen veränderter Umstände im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2176/84.

Perstorp, Schweden, machte geltend, daß die Kosten für die Herstellung dieser Waren seit der Annahme der Preisverpflichtung beträchtlich gesunken waren. Da diese Preisverpflichtung den Marktpreis widerspiegelte, den die Gemeinschaftshersteller zur vollen Kostendeckung zuzueglich eines angemessenen Gewinns benötigten, beantragte Perstorp, daß dieser gesenkt werden sollte, um der gegenwärtigen Kostensituation zu entsprechen.

Perstorp, Schweden, beantragte keine Überprüfung der in dem vorausgegangenen Verfahren ermittelten Dumpingspanne. Der Überprüfungsantrag betraf ausschließlich den Schadensaspekt der Untersuchung.

Die Kommission nahm daraufhin im Einklang mit Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 ohne Wiedereröffnung der Untersuchung eine Überprüfung der Schadensschwelle vor, welche die Grundlage für die Preisverpflichtung des betroffenen Ausführers darstellte.

Als Überprüfungszeitraum wurde die zweite Hälfte des Jahres 1986 gewählt, und es wurde festgestellt, daß in Folge der Kostenentwicklung eine Berichtigung der Schadensquelle und foglich der Verpflichtung nach unten gerechtfertigt ist. Nach Abschluß der Überprüfung wurde der schwedische Ausführer über die wichtigste Sachaufklärung unterrichtet, zu der er Stellung nahm. Im August 1987 bot Perstorp daraufhin eine neue Preisverpflichtung für seine Ausfuhren von Pentärythritol nach der Gemeinschaft an.

Unter diesen Umständen wird die angebotene Verpflichtung von der Kommission als annehmbar angesehen, da sie die neuen Produktionskosten der Gemeinschaftshersteller zuzueglich einer angemessenen Gewinnspanne widerspiegelt und damit ausreicht, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu beseitigen.

Der Beratende Ausschuß hat gegen dieses Vorgehen keine Einwände erhoben -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verpflichtung, die von Perstorp AB, Schweden, im Rahmen des Antidumpingverfahrens betreffend Pentärythritol der Tarifstelle ex 29.04 C I des Gemeinsamen Zolltarifs, entsprechend NIMEXE-Kennziffer 29.04-66, mit Ursprung in Schweden angeboten worden ist, wird angenommen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. November 1987

Für die Kommission

Willy DE CLERCQ

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 201 vom 30. 7. 1984, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 167 vom 26. 6. 1987, S. 9.

(3) ABl. Nr. C 72 vom 13. 3. 1984, S. 2.

(4) ABl. Nr. L 254 vom 22. 9. 1984, S. 5.