31987R3360

Verordnung (EWG) Nr. 3360/87 der Kommission vom 9. November 1987 zur achten Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 997/81 über Durchführungsbestimmungen für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste

Amtsblatt Nr. L 320 vom 10/11/1987 S. 0005 - 0005


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3360/87 DER KOMMISSION

vom 9. November 1987

zur achten Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 997/81 über Durchführungsbestimmungen für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3146/87 (2), insbesondere auf Artikel 72 Ab- satz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 355/79 des Rates (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 537/87 (4), wurden die Bezeichnung und die Aufmachung von Wein und Traubenmost geregelt.

Da in einigen Mitgliedstaaten rektifizierter konzentrierter Traubenmost immer mehr nachgefragt wird, insbesondere um den Weinalkoholgehalt zu erhöhen, haben die Weinhersteller dort Schwierigkeiten, den Auflagen gemäß Artikel 18a Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 997/81 der Kommission (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 63/87 (6), hinsichtlich der Aufmachung dieses Erzeugnisses zu entsprechen. Damit sich die Beteiligten der geltenden Regelung anpassen können, sollten die betreffenden Mitgliedstaaten in einem auf das laufende Wirtschaftsjahr begrenzten Zeitraum zulassen dürfen, daß auf ihrem Hoheitsgebiet rektifizierter konzentrierter Traubenmost in Behältnissen vermarktet wird, deren Nennvolumen von den in der genannten Vorschrift vorgesehenen abweicht.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Dem Artikel 18a der Verordnung (EWG) Nr. 997/81 wird nachstehender Absatz angefügt:

»(3) Zur Anpassung an die das Nennvolumen betreffenden Regeln gemäß Absatz 1 Buchstabe a) können die Mitgliedstaaten vorübergehend bis zum 31. August 1988 zulassen, daß rektifizierter konzentrierter Traubenmost in Behältnissen mit anderen als den in jenem Absatz festgelegten Nennvolumen auf ihrem Hoheitsgebiet vermarktet wird, sofern die Aufmachung das Nennvolumen des Inhalts klar erkennen lässt."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. September 1987.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. November 1987

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 84 vom 27. 3. 1987, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 300 vom 23. 10. 1987, S. 4.

(3) ABl. Nr. L 54 vom 5. 3. 1979, S. 99.

(4) ABl. Nr. L 55 vom 25. 2. 1987, S. 3.

(5) ABl. Nr. L 106 vom 16. 4. 1981, S. 1.

(6) ABl. Nr. L 8 vom 10. 1. 1987, S. 38.