31987R3350

Verordnung (EWG) Nr. 3350/87 der Kommission vom 6. November 1987 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2226/78 über die Durchführungsbestimmungen bei Interventionsmaßnahmen auf dem Rindfleischsektor

Amtsblatt Nr. L 317 vom 07/11/1987 S. 0033 - 0033


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3350/87 DER KOMMISSION

vom 6. November 1987

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2226/78 über die Durchführungsbestimmungen bei Interventionsmaßnahmen auf dem Rindfleischsektor

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 467/87 (2), insbesondere auf Artikel 6a Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe g) der Verordnung (EWG) Nr. 2226/78 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 827/87 (4), wird der Interventionsankaufspreis anhand der beiden letzten Marktpreisfeststellungen festgesetzt. Nach Artikel 6a Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 werden die Marktpreise der Mitgliedstaaten berücksichtigt, in denen Interventionsankäufe zulässig sind. Nach den mit der jüngsten Umstellung der Interventionsregelung angestrebten Zielen handelt es sich dabei nur um die Mitgliedstaaten, in denen die Marktpreise unter 87 % des Interventionspreises liegen. Aus Gründen der Klarheit sollte deshalb die Verordnung (EWG) Nr. 2226/78 diesbezueglich präzisiert werden.

Mit Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2226/78 ist die Hoechstemperatur des Zerlegungsraums auf 10 °C festgesetzt worden. Um der Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch (5), zuletzt geändert durch die Richtlinie 86/587/EWG (6), zu entsprechen, ist diese Temperatur auf 12 °C zu erhöhen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 2226/78 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe g) erhält folgende Fassung:

»g) die Ankaufspreise werden anhand der zwei letzten Feststellungen der Marktpreise in den Mitgliedstaaten, in denen sie unter 87 % des Interventionspreises liegen, vor dem letzten Montag jedes Monats festgesetzt. Diese Ankaufspreise gelten ab dem ersten Montag des folgenden Monats. Ergeben jedoch die berücksichtigten Berechnungsbestandteile einen Ankaufspreis, der um weniger als 1,5 ECU je 100 kg von dem zuvor festgesetzten Ankaufspreis abweicht, so gilt dieser fort;"

2. Artikel 13 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

»(1) Die Temperatur im Zerlegungsraum darf +12 °C nicht überschreiten."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. November 1987

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24.

(2) ABl. Nr. L 48 vom 17. 2. 1987, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 261 vom 26. 9. 1978, S. 5.

(4) ABl. Nr. L 80 vom 24. 3. 1987, S. 6.

(5) ABl. Nr. 121 vom 29. 7. 1964, S. 2012/64.

(6) ABl. Nr. L 339 vom 2. 12. 1986, S. 26.