Verordnung (EWG) Nr. 3191/87 der Kommission vom 26. Oktober 1987 zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für andere Kraftwagen zum Befördern von Gütern, neue, der Tarifstelle 87.02 B II a) 2 ex bb) mit Ursprung in Südkorea, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3924/86 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden
Amtsblatt Nr. L 304 vom 27/10/1987 S. 0018 - 0018
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 3191/87 DER KOMMISSION vom 26. Oktober 1987 zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für andere Kraftwagen zum Befördern von Gütern, neue, der Tarifstelle 87.02 B II a) 2 ex bb) mit Ursprung in Südkorea, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3924/86 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3924/86 des Rates vom 16. Dezember 1986 zur Anwendung von allgemeinen Zollpräferenzen auf bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahre 1987 (1), insbesondere auf Artikel 15, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach Artikel 1 und 12 der genannten Verordnung wird die Zollaussetzung jedem der in Anhang III aufgeführten Länder und Gebiete mit Ausnahme derjenigen, die in Spalte 4 des Anhangs I genannt sind, im Rahmen der in Spalte 9 des Anhangs I festgesetzten Präferenzzollplafonds gewährt. Sobald die individuellen Plafonds auf Gemeinschaftsebene erreicht sind, kann nach Artikel 13 der genannten Verordnung die Erhebung der Zölle bei der Einfuhr der betreffenden Waren mit Ursprung aus jedem der betreffenden Länder und Gebiete zu jedem Zeitpunkt wieder eingeführt werden. Für andere Kraftwagen zum Befördern von Gütern, neue, der Tarifstelle 87.02 B II a) 2 ex bb) beträgt der individuelle Plafond 4 000 000 ECU. Am 20. Oktober 1987 haben die in der Gemeinschaft angerechneten Einfuhren der genannten Waren aus Südkorea den betreffenden Plafond erreicht. Es ist angezeigt, die Erhebung der Zölle für die betreffenden Waren gegenüber Südkorea wieder einzuführen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Ab 30. Oktober 1987 wird die Erhebung der Zölle, die aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 3924/86 des Rates ausgesetzt ist, für Einfuhren der folgenden Waren mit Ursprung in Südkorea in die Gemeinschaft wieder eingeführt: 1.2.3 // // // // Laufende Nummer // Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs (NIMEXE-Kennziffer) // Warenbezeichnung // // // // 10.1125 // 87.02 B II a) 2 ex bb) (NIMEXE-Kennziffer 87.02-86) // Andere Kraftwagen zum Befördern von Gütern, neue // // // Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 26. Oktober 1987 Für die Kommission COCKFIELD Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 373 vom 31. 12. 1986, S. 1.