31987R3145

Verordnung (EWG) Nr. 3145/87 des Rates vom 19. Oktober 1987 zur Aufstockung des für das Jahr 1987 eröffneten Gemeinschaftszollkontingents für Ferrochrom mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 6 Gewichtshundertteilen oder mehr der Tarifstelle ex 73.02 E I des Gemeinsamen Zolltarifs

Amtsblatt Nr. L 300 vom 23/10/1987 S. 0003 - 0003


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3145/87 DES RATES

vom 19. Oktober 1987

zur Aufstockung des für das Jahr 1987 eröffneten Gemeinschaftszollkontingents für Ferrochrom mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 6 Gewichtshundertteilen oder mehr der Tarifstelle ex 73.02 E I des Gemeinsamen Zolltarifs

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 28,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Rat hat mit der Verordnung (EWG) Nr. 476/87 (1), in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1624/87 (2), für das Jahr 1987 ein zollfreies Gemeinschaftszollkontingent für Ferrochrom mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 6 Gewichtshundertteilen oder mehr der Tarifstelle ex 73.02 E I des Gemeinsamen Zolltarifs in einer Höhe von vorläufig 220 000 Tonnen eröffnet und auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt.

Anhand der gegenwärtig vorliegenden Wirtschaftsdaten über Verbrauch, Erzeugung und Einfuhren im Rahmen anderer Zollpräferenzregelungen lässt sich vorausschätzen, daß der unmittelbare Einfuhrbedarf der Gemeinschaft aus Drittländern bei der betreffenden Ware im Laufe des Jahres eine Höhe erreichen wird, die über der mit der genannten Verordnung festgesetzten Menge liegt. Um das Gleichgewicht des Marktes für die Ware nicht zu gefährden und eine parallele Entwicklung des Absatzes der Gemeinschaftsproduktion und der ausreichenden Sicherheit der Versorgung der verarbeitenden Industrien zu gewährleisten, ist die Aufstockung der genannten Menge in einer Höhe vorzusehen, die dem Bedarf der Verarbeitungsindustrie bis zum Ende des laufenden Jahres entspricht, und zwar auf 180 000 Tonnen.

Es ist angezeigt, die Aufstockung in zwei Raten aufzuteilen, wobei die erste Rate auf bestimmte Mitgliedstaaten im Verhältnis zu ihrem voraussichtlichen Bedarf aufgeteilt wird, während die zweite Rate eine Gemeinschaftsreserve darstellt, die zur Deckung des etwaigen zusätzlichen Bedarfs bestimmt ist -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das mit der Verordnung (EWG) Nr. 476/87 eröffnete Gemeinschaftszollkontingent für Ferrochrom mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 6 Gewichtshundertteilen oder mehr der Tarifstelle ex 73.02 E I des Gemeinsamen Zolltarifs wird von 220 000 auf 400 000 Tonnen erhöht.

Artikel 2

(1) Von der in Artikel 1 genannten zusätzlichen Menge wird eine erste Rate in Höhe von 162 000 Tonnen wie folgt auf bestimmte Mitgliedstaaten aufgeteilt:

1.2 // // (in Tonnen) // Benelux // 10 500 // Deutschland // 56 600 // Spanien // 14 000 // Frankreich // 38 700 // Italien // 24 500 // Vereinigtes Königreich // 17 700

(2) Die zweite Rate in Höhe von 18 000 Tonnen bildet die Reserve. Die in Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) 476/87 vorgesehene Reserve wird somit von 21 770 auf 39 770 Tonnen erhöht.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 19. Oktober 1987.

Im Namen des Rates

Der Präsident

U. ELLEMANN-JENSEN

(1) ABl. Nr. L 49 vom 18. 2. 1987, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 152 vom 12. 6. 1987, S. 4.