31987R2879

Verordnung (EWG) Nr. 2879/87 des Rates vom 28. September 1987 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1826/84 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Vinylacetatmonomer mit Ursprung in Kanada

Amtsblatt Nr. L 275 vom 29/09/1987 S. 0001 - 0002


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2879/87 DES RATES

vom 28. September 1987

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1826/84 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Vinylacetatmonomer mit Ursprung in Kanada

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 des Rates vom 23. Juli 1984 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (1), in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1761/87 (2), insbesondere auf Artikel 12,

auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen in dem in der genannten Verordnung vorgesehenen Beratenden Ausschuß,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Juli 1983 leitete die Kommission ein Antidumpingverfahren betreffend Vinylacetatmonomer mit Ursprung in Kanada ein (3). Ein vorläufiger Zoll wurde im Februar 1984 eingeführt (4). Im Juni 1984 setzte der Rat mit der Verordnung (EWG) Nr. 1826/84 (5) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Vinylacetatmonomer mit Ursprung in Kanada fest. Die Höhe des Zolls entsprach dem Betrag, um den der Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, niedriger war als 647 ECU je 1 000 kg.

(2) Zuvor war im Mai 1981 ein endgültiger Antidumpingzoll betreffend die Einfuhren von Vinylacetatmonomer mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika eingeführt und eine Verpflichtung angenommen worden. Diese Maßnahmen sollten 1986 auslaufen. Im November und Dezember 1985 gab die Kommission gemäß Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 das bevorstehende Ausserkrafttreten der Verpflichtung (6) und des Zolls (7) betreffend die Einfuhren von Vinylacetatmonomer mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika bekannt.

In der Folge erhielt die Kommission einen Überprüfungsantrag von dem Conseil Européen des Fédérations de l'Industrie Chimique (CEFIC), der die gesamte Gemeinschaftsproduktion der betreffenden Ware vertritt.

Die Kommission entschied, daß genügend Beweismittel vorlagen, um eine Überprüfung zu rechtfertigen, und veröffentlichte im Juli 1986 eine Bekanntmachung (8) über die Wiedereröffnung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Vinylacetatmonomer der Tarifstelle ex 29.14 A II c) 1 des Gemeinsamen Zolltarifs, entsprechend NIMEXE-Kennziffer 29.14-32, mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und leitete eine Untersuchung ein.

(3) Die Untersuchung des Dumping und der Preise auf dem Gemeinschaftsmarkt umfasste den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 1986.

Dabei wurde festgestellt, daß weiterhin Dumping vorlag und daß dadurch dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine Schädigung verursacht wurde. In der Folge wurden Antidumpingzölle auf Vinylacetatmonomer mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika eingeführt (9).

(4) Zwischenzeitlich beantragte Celanese Kanada im Juni 1986 eine Überprüfung der geltenden Antidumpingmaßnahmen betreffend Vinylacetatmonomer mit Ursprung in Kanada wegen veränderter Umstände im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2176/84. Celanese Kanada behauptete, die Kosten für die Herstellung dieser Waren seien seit der Einführung des Zolls beträchtlich zurückgegangen; da der Mindestpreis für den Zoll auf Vinylacetatmonomer aus Kanada auf dem Marktpreis basierte, der notwendig war, um den Gemeinschaftsherstellern eine volle Kostendeckung plus Gewinn zu ermöglichen, sollte dieser nach Auffassung von Celanese herabgesetzt werden, um der gegenwärigen Kostensituation zu entsprechen.

Celanese Kanada beantragte keine Überprüfung der in dem früheren Verfahren ermittelten Dumpingspanne.

(5) Die Kommission nahm dementsprechend eine begrenzte Überprüfung der gegenüber dem betroffenen Ausführer geltenden Antidumpingmaßnahme vor ohne Wiedereröffnung der Untersuchung nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2176/84. Dabei wurden die aus der Schadensuntersuchung betreffend Vinylacetatmonomer mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika vorliegenden Angaben zugrunde gelegt; die aus diesen Angaben gezogenen Schlußfolgerungen hinsichtlich der durch die Einfuhren von Vinylacetatmonomer mit Ursprung in den Vereinigten Staaten verursachten Schädigung gelten auch für die Einfuhren aus Kanada.

Es wurde festgestellt, daß angesichts der Kostenentwicklung eine Berichtigung des Mindestpreises nach unten gerechtfertigt ist.

Nach einem Vergleich der gewogenen durchschnittlichen Preise und Kosten der Gemeinschaftshersteller - unter Berücksichtigung ihrer Gewinnsituation - mit den Kosten und dem Gewinn des einzigen Einführers kam man zu dem Schluß, daß der endgültige Antidumpingzoll dem Betrag entsprechen sollte, um den der Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, niedriger ist als 525 ECU je 1 000 kg Vinylacetatmono- mer -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1826/84 wird »647 ECU" durch »525 ECU" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 28. September 1987.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. HAARDER

(1) ABl. Nr. L 201 vom 30. 7. 1984, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 167 vom 26. 6. 1987, S. 9.

(3) ABl. Nr. C 180 vom 7. 7. 1983, S. 3.

(4) ABl. Nr. L 58 vom 29. 2. 1984, S. 17.

(5) ABl. Nr. L 170 vom 29. 6. 1984, S. 70.

(6) ABl. Nr. C 300 vom 23. 11. 1985, S. 4.

(7) ABl. Nr. C 385 vom 31. 12. 1985, S. 6.

(8) ABl. Nr. C 164 vom 2. 7. 1986, S. 2.

(9) ABl. Nr. L 213 vom 4. 8. 1987, S. 32.