31987R2775

Verordnung (EWG) Nr. 2775/87 der Kommission vom 17. September 1987 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 152/87 zur Festsetzung der Höchstmengen bestimmter Erzeugnisse des Fettsektors, die in Spanien und Portugal zum freien Verkehr abzufertigen und in diese Länder einzuführen sind, für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1987

Amtsblatt Nr. L 267 vom 18/09/1987 S. 0008 - 0008


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 2775/87 DER KOMMISSION

vom 17. September 1987

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 152/87 zur Festsetzung der Hoechstmengen bestimmter Erzeugnisse des Fettsektors, die in Spanien und Portugal zum freien Verkehr abzufertigen und in diese Länder einzuführen sind, für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1987

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 475/86 des Rates, vom 25. Februar 1986 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für das System der Kontrolle der Preise und der in Spanien zum freien Verkehr abgefertigten Mengen bei bestimmten Erzeugnissen des Fettsektors (1), insbesondere auf Artikel 16,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 476/86 des Rates, vom 25. Februar 1986 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für das System der Kontrolle der Preise und der in Portugal zum freien Verkehr abgefertigten Mengen bei bestimmten Erzeugnissen des Fettsektors (2), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1920/87 (3), insbesondere auf Artikel 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1183/86 der Kommission vom 21. April 1986 mit Durchführungsbestimmungen für das System der Kontrolle der Preise der in Spanien zum freien Verkehr abgefertigten Mengen bei bestimmten Erzeugnissen des Fettsektors (4) zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1664/87 (5), wurde die Menge Sonnenblumenkerne der spanischen Erzeugung festgesetzt, für die die Ausgleichsbeihilfe gemäß Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 475/86 gewährt werden kann.

Die Mengen, die in Spanien und in Portugal zum freien Verkehr abgefertigt oder eingeführt werden können, wurden mit der Verordnung (EWG) Nr. 152/87 der Kommission (6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2212/87 (7), festgesetzt.

Im Jahr 1986 ist es nicht zu den im Rahmen von Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 475/86 vorgesehenen Ausfuhren von Sonnenblumenöl gekommen. Gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1183/86 kann die Ausgleichsbeihilfe für Sonnenblumenöl gewährt werden, das dem Öl entspricht, welches in Spanien aus den Sonnenblumenkernen gewonnen werden kann. Wegen der Gefahr einer Störung des betreffenden spanischen Marktes ist die Menge von Sonnenblumenkernen, die für eine beihilfebegünstigte Ausfuhr von Sonnenblumenöl in Ansatz kommt, zu erhöhen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 152/87 wird die Zahl »113 000" durch die Zahl »195 000" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. September 1987

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 53 vom 1. 3. 1986, S. 47.

(2) ABl. Nr. L 53 vom 1. 3. 1986, S. 51.

(3) ABl. Nr. L 183 vom 3. 7. 1987, S. 18.

(4) ABl. Nr. L 107 vom 24. 4. 1986, S. 17.

(5) ABl. Nr. L 155 vom 16. 6. 1987, S. 9.

(6) ABl. Nr. L 20 vom 22. 1. 1987, S. 8.

(7) ABl. Nr. L 204 vom 25. 7. 1987, S. 41.