Verordnung (EWG) Nr. 2684/87 der Kommission vom 4. September 1987 über die Einstellung des Fanges ,,anderer Arten" durch Schiffe unter belgischer, deutscher, französischer und niederländischer Flagge
Amtsblatt Nr. L 254 vom 05/09/1987 S. 0011 - 0011
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 2684/87 DER KOMMISSION vom 4. September 1987 über die Einstellung des Fanges »anderer Arten" durch Schiffe unter belgischer, deutscher, französischer und niederländischer Flagge DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2241/87 des Rates vom 23. Juli 1987 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätigkeit (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Verordnung (EWG) Nr. 4035/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Aufteilung bestimmter Fangquoten für in der Wirtschaftszone Norwegens und in der Fischereizone um Jan Mayen fischende Fischereifahrzeuge auf die Mitgliedstaaten (2), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2368/87 (3), sieht für 1987 Quoten vor für »andere Arten". Zur Einhaltung der Bestimmungen bezueglich der mengenmässigen Beschränkungen der Fänge eines Bestandes, der einer Quote unterliegt, ist es notwendig, daß die Kommission den Zeitpunkt festsetzt, an dem aufgrund der Fänge durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats die diesem zugeteilte Menge als ausgeschöpft gilt. Nach den an die Kommission mitgeteilten Angaben haben die Fänge »anderer Arten" in den Gewässern des ICES-Bereichs IV (Norwegische Gewässer) durch Schiffe, die die belgische, deutsche, französische und niederländische Flagge führen oder in diesen Mitgliedstaaten registriert sind, die für 1987 diesen Mitgliedstaaten zugeteilte Quote erreicht - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Aufgrund der Fänge »anderer Arten" in den Gewässern des ICES-Bereichs IV (Norwegische Gewässer) durch Schiffe, die die belgische, deutsche, französische und niederländische Flagge führen oder in diesen Mitgliedstaaten registriert sind, gilt die diesen Mitgliedstaaten für 1987 zugeteilte Quote als ausgeschöpft. Der Fang »anderer Arten" in den Gewässern des ICES-Bereichs IV (Norwegische Gewässer) durch Schiffe, die die belgische, deutsche, französische und niederländische Flagge führen oder in diesen Mitgliedstaaten registriert sind, ist verboten sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anladen »anderer Arten" durch diese Schiffe in diesen Gewässern nach dem Datum der Inkrafttretung dieser Verordnung. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 4. September 1987 Für die Kommission Willy DE CLERCQ Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 207 vom 29. 7. 1987, S. 1. (2) ABl. Nr. L 376 vom 31. 12. 1986, S. 80. (3) ABl. Nr. L 216 vom 6. 8. 1987, S. 1.