31987R2357

Verordnung (EWG) Nr. 2357/87 des Rates vom 31. Juli 1987 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1282/81 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Vinylacetatmonomer mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika

Amtsblatt Nr. L 213 vom 04/08/1987 S. 0032 - 0035


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 2357/87 DES RATES

vom 31. Juli 1987

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1282/81 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Vinylacetatmonomer mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 des Rates vom 23. Juli 1984 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 12,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Konsultationen in dem durch die genannte Verordnung eingesetzten Beratenden Ausschuß,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. Verfahren

(1) Im November 1980 nahm die Kommission mit der Verordnung (EWG) Nr. 2999/80 (2) eine Preisverpflichtung an, die von der Firma US Industrial Chemicals Company in den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen des im Juni 1980 eröffneten Antidumpingverfahrens betreffend Vinylacetatmonomer mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika angeboten worden war. Im Mai 1981 erhob der Rat mit der Verordnung (EWG) Nr. 1282/81 (3) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren des von anderen Herstellern ausgeführten Vinylacetatmonomers mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika.

Im November und Dezember 1985 gab die Kommission gemäß Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 das bevorstehende Ausserkrafttreten der Verpflichtung (4) und des Zolls (5) bekannt.

(2) In der Folge ging bei der Kommission ein Überprüfungsantrag des Europäischen Rates der Verbände der Chemischen Industrie (CEFIC) ein, der die gesamte Gemeinschaftsproduktion der betreffenden Ware vertritt.

Die Kommission entschied, daß genügend Beweismaterial vorlag, um eine Überprüfung zu rechtfertigen, und veröffentlichte im Juli 1986 eine Bekanntmachung über die Wiedereröffnung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Vinylacetatmonomer der Tarifstelle 29.14 A II c) 1 des Gemeinsamen Zolltarifs, entsprechend NIMEXE-Kennziffer 29.14-32, mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (6) und leitete eine Untersuchung ein.

(3) Die Kommission unterrichtete offiziell die bekanntermassen betroffenen Ausführer und Einführer, die Vertreter der Ausfuhrländer sowie die Hersteller in der Gemeinschaft und gab den unmittelbar betroffenen Parteien Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(4) Sämtliche Hersteller in der Gemeinschaft, mehrere Ausführer in den USA sowie einige Einführer beantworteten den Fragebogen der Kommission. Einige Hersteller in der Gemeinschaft und sämtliche Ausführer und Einführer, die den Fragebogen beantworteten, haben Anträge auf Anhörung gestellt, denen stattgegeben wurde.

Ausserdem wurden von der Verarbeitungsindustrie der betreffenden Ware Sachäusserungen übermittelt und Anträge auf Anhörungen gestellt, denen stattgegeben wurde.

(5) Die Kommission hat alle Auskünfte eingeholt und geprüft, die sie für eine Sachaufklärung für notwendig erachtete, und bei folgenden Unternehmen Untersuchungen an Ort und Stelle durchgeführt.

a) Hersteller in der Gemeinschaft

Frankreich: Rhône Poulenc (Paris),

Deutschland: Hoechst AG (Frankfurt/Main), Wacker-Chemie GmbH (München),

Italien: Montedipe (Mailand),

Vereinigtes Königreich: BP Chemicals Ltd (London);

b) Amerikanische Hersteller/Ausführer

Celanese Chemical Co., Dallas, Texas,

Gantrade Corp., Montvale, New Jersey,

Phillips Petroleum Chemicals SA, Bartlesville, Oklahoma,

US Industrial Chemicals Co., Cincinnati, Ohio;

c) Einführer in der Gemeinschaft

Belgien: Celanese SA (Brüssel), Phillips Petroleum Chemicals (Overijse),

Niederlande: USI Chemicals Europe BV (Breda),

Portugal: Resiquimica (Mem Martins),

Spanien: Hoechst Iberica SA (Barcelona).

(6) Die Preis- und Dumpinguntersuchung auf dem Markt der Gemeinschaft umfasst den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 1986.

B. Normalwert

(7) Der Normalwert wurde auf der Grundlage der Inlandspreise derjenigen Hersteller ermittelt, die nach der Gemeinschaft ausführten und ausreichendes Beweismaterial vorgelegt haben, da diese als repräsentativ für den betreffenden Inlandsmarkt angesehen wurden.

C. Ausfuhrpreise

(8) Da alle Ausfuhren an Tochtergesellschaften in der Gemeinschaft erfolgten, wurden die Ausfuhrpreise auf der Grundlage der Preise errechnet, zu denen die eingeführten Waren erstmals an einen unabhängigen Käufer weiterverkauft wurden; dabei wurden Berichtigungen für alle zwischen der Einfuhr und dem Wiederverkauf entstandenen Kosten, einschließlich der Zölle und Antidumpingzölle, sowie einer Gewinnspanne von 5 % vorgenommen. Diese Gewinnspanne entspricht derjenigen der unabhängigen Einführer der betreffenden Ware, die während der Untersuchung zur Zusammenarbeit bereit waren und genügend Beweismaterial vorlegten, und wurde daher als angemessen angesehen.

(9) Zwei der betroffenen verbundenen Einführer - Celanese SA, Brüssel, Belgien und USI Chemicals Europe BV, Breda, Niederlande - erhoben Einwände gegen die Gewinnspanne von 5 %. Sie legten Beweisunterlagen vor, aus denen niedrigere Gewinnspannen einiger Einführer hervorgingen. Ausserdem legten sie die statistischen Angaben einiger Nationalbanken vor.

Die Kommission konnte indessen die von zwei der betroffenen Einführer vorgelegten Beweismittel hinsichtlich einiger Einführer nicht überprüfen, da diese nicht zur Zusammenarbeit bereit waren. Den statistischen Angaben einiger Nationalbanken ist eine mittlere Gewinnspanne unabhängiger Einführer für eine Reihe gewerblicher chemischer Erzeugnisse zu entnehmen, deren Gewinnspannen weit voneinander abweichen können. Folglich wird die festgestellte Gewinnspanne von 5 % zur Ermittlung des Ausfuhrpreises herangezogen.

D. Vergleich

(10) Beim Vergleich des Normalwerts mit den Ausfuhrpreisen berücksichtigt die Kommission gebührend alle die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussenden Unterschiede. Diese bezogen sich hauptsächlich auf die Verkaufsbedingungen (Direktvertriebskosten, Provisionen, Preisnachlässe, Zahlungsbedingungen usw.). Alle Vergleiche wurden auf der Stufe ab Werk durchgeführt. Diese Berichtigungen wurden von den Ausführern nicht bestritten.

E. Dumpingspannen

(11) Das monatliche gewogene Mittel des Normalwerts wurde mit den in den entsprechenden Monaten für die einzelnen Geschäftsabschlüsse festgestellten Ausfuhrpreisen verglichen. Die obige Prüfung des Sachverhalts ergibt, daß weiterhin Dumping bei den Einfuhren von Vinylacetatmonomer mit Ursprung in den Vereinigten Staaten vorliegt, wobei die Dumpingspanne dem Betrag entspricht, um den der festgestellte Normalwert über dem Preis bei der Ausfuhr nach der Gemeinschaft liegt.

Diese Spannen sind je nach Ausführern verschieden hoch; für die einzelnen von der Untersuchung betroffenen Ausführer ergeben sich folgende gewogene mittlere Dumpingspannen:

- Celanese Chemical Company 15,06 %,

- Gantrade Corporation 5,97 %,

- Phillips Petroleum Chemicals SA 17,41 %,

- US Industrial Chemicals Co. 5,88 %.

(12) Für diejenigen Ausführer, die weder den Fragebogen der Kommission beantwortet noch sich auf andere Weise im Verlauf der Sachaufklärung geäussert haben, wurde das Dumping aufgrund der verfügbaren Angaben festgestellt. Die Kommission vertrat dazu die Auffassung, daß die Ergebnisse ihrer Untersuchung die zuverlässigste Grundlage für die Feststellung der Dumpingspanne bilden; daher würde es einer Belohnung für mangelnde Bereitschaft zur Zusammenarbeit gleichkommen und eine Gelegenheit zur Umgehung des Zolls schaffen, wenn sie annähme, daß die Dumpingspanne für diese Ausführer niedriger ist als die höchste Dumpingspanne von 17,41 %, die für einen Ausführer ermittelt wurde, der bei der Untersuchung zur Zusammenarbeit bereit war. Die Kommission hält es daher für gerechtfertigt, für diese Gruppe von Ausführern ebenfalls die letztgenannte Dumpingspanne anzusetzen.

F. Schädigung

(13) Hinsichtlich des durch die gedumpten Einfuhren verursachten Schadens ergibt sich aus den vorliegenden Beweismitteln, daß die Einfuhren von Vinylacetatmonomer aus den Vereinigten Staaten von Amerika in die Gemeinschaft von 32 996 Tonnen im Jahr 1983 auf 39 926 Tonnen im Jahr 1985 sowie auf 33 021 Tonnen im ersten Halbjahr 1986 angestiegen sind und sich der Marktanteil der betreffenden Ausführer infolgedessen im gleichen Zeitraum von 11,7 % auf 12,6 % bzw. 21,5 % erhöht hat.

(14) Die Wiederverkaufspreise dieser Einfuhren lagen im Untersuchungszeitraum unter den Preisen der Gemeinschaftshersteller; die Preisunterbietung reichte von 0,7 % bis 11,3 % der Preise in der Gemeinschaft.

Die Wiederverkaufspreise dieser Einfuhren waren niedriger als die Preise, die zur Deckung der Kosten der Gemeinschaftshersteller einschließlich eines angemessenen Gewinns erforderlich wären, wobei sich für die einzelnen von der Untersuchung betroffenen Ausführer folgende Unterschiede ergaben:

- Celanese Chemical Company 19,14 %,

- Gantrade Corporation 6,89 %,

- Phillips Petroleum Chemicals SA 10,56 %,

- US Industrial Chemicals Co. 7,35 %. (15) Die Auswirkungen auf diesen Industriezweig der Gemeinschaft zeigen sich in einem Rückgang der Verkäufe mit Ausnahme der für den Eigenbedarf der Firmen bestimmten Verkäufe von 243 133 Tonnen im Jahr 1983 auf 117 160 Tonnen im ersten Halbjahr 1986, so daß der Marktanteil von 86,4 % auf 76,1 % im gleichen Zeitraum sank.

Die Verkaufspreise sind auf dem Gemeinschaftsmarkt erheblich und sogar mehr als die Produktionskosten von Vinylacetatmonomer zurückgegangen, wodurch die Gewinne dieses Industriezweigs der Gemeinschaft geschmälert wurden.

(16) Die Kommission hat untersucht, ob durch andere Faktoren ein Schaden verursacht worden ist. Es wurde indessen festgestellt, daß die Einfuhren der betreffenden Ware mit Ursprung in anderen Ländern von 15 517 Tonnen im Jahr 1983 auf 3 733 Tonnen im Jahr 1986 zurückgegangen sind. In der Gemeinschaft ist der Verbrauch auf dem freien Markt um rund 10 % zwischen 1983 und dem ersten Halbjahr 1986 angestiegen; dieser gesteigerte Verbrauch wurde ausschließlich von den amerikanischen Ausführern absorbiert.

In Anbetracht der beträchtlichen Steigerung der gedumpten Einfuhren und der Preise, zu denen sie in der Gemeinschaft zum Verkauf angeboten werden, müssen die Auswirkungen der gesamten Einfuhren von Vinylacetatmonomer mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika für sich genommen als Ursache einer bedeutenden Schädigung des betreffenden Industriezweigs der Gemeinschaft angesehen werden.

(17) Einige Ausführer machten geltend, daß die Auswirkungen ihrer Ausfuhren getrennt untersucht werden und wegen des geringen Marktanteils dieser Einfuhren in der Gemeinschaft nicht als ein Faktor angesehen werden sollten, der einen bedeutenden Schaden verursacht hat.

Die Kommission berücksichtigte die Vergleichbarkeit der eingeführten Ware bezueglich ihrer materiellen Eigenschaften, die Zunahme der Einfuhrmengen gegenüber einem Vergleichszeitraum und das niedrige Preisniveau von Waren aller Lieferfirmen sowie das Ausmaß, in dem jede der eingeführten Waren in der Gemeinschaft mit gleichartigen Waren des Industriezweigs der Gemeinschaft im Wettbewerb stand. Die Kommission kam zu dem Schluß, daß keine überzeugenden Argumente dahin gehend vorgebracht worden sind, daß die gedumpten Einfuhren von den betreffenden Unternehmen nicht zu dem Schaden beigetragen haben. Würde ein Unternehmen getrennt behandelt, so würden die übrigen Ausführer diskriminiert. Die Kommission gelangte daher zu dem Ergebnis, daß zur Feststellung des Ausmasses der Schädigung dieses Industriezweigs der Gemeinschaft die kumulierten Auswirkungen der gedumpten Einfuhren von allen betroffenen Exportunternehmen zu berücksichtigen sind.

Der Rat bestätigt die Schlußfolgerung der Kommission.

(18) Ein amerikanischer Ausführer, die US Industrial Chemicals Co., war der Auffassung, daß die Verkäufe in Spanien nicht in die Berechnung der Dumpingspanne einbezogen werden sollten. Das Unternehmen machte geltend, daß die Verkäufe zwar zu Preisen erfolgten, die unter dem Preisniveau der Gemeinschaften lägen, diese Preise aber mit dem Marktgefüge in Spanien vereinbar seien und die während des Bezugszeitraums auf dem spanischen Markt getätigten vier Verkäufe den Industriezweig der Gemeinschaft aus folgenden Gründen nicht schädigten:

a) weil der spanische Markt viele Jahre lang durch strenge staatliche Kontrollen, Einfuhrgenehmigungen und Zölle von der Gemeinschaft getrennt war;

b) weil die Hersteller in der Gemeinschaft nicht allein dadurch geschädigt wurden, daß ein isolierter Markt politisch zu einem Teil der Gemeinschaft wurde;

c) weil die Hersteller in der Gemeinschaft ihre Kapazität voll ausnutzen und die Vinylacetatmonomer-Ausfuhren der Zehnergemeinschaft nach Spanien absolut und im Verhältnis beträchtlich angestiegen sind, während sich die amerikanischen Ausfuhren nach Spanien nur um einen geringeren Prozentsatz erhöht haben und die französischen Ausführer rund 50 % des spanischen Marktes beherrschen.

(19) Die Kommission prüfte diese Argumente und stellte anhand der verfügbaren Angaben fest:

a) daß die vier Exportverkäufe der US Industrial Chemicals Co. in Spanien etwa einem Viertel der Ausfuhren dieses Unternehmens in die Gemeinschaft und 12 % der gesamten Ausfuhren der USA nach Spanien entsprachen;

b) daß die amerikanischen Ausführer über 50 % der gesamten Einfuhren an den spanischen Markt liefern und sie ihre Ausfuhren im ersten Halbjahr 1986 bzw. während des Untersuchungszeitraums beinahe verdoppelten. Im Jahr 1985 wurden 8 870 Tonnen gegenüber 8 040 Tonnen im ersten Halbjahr 1986 ausgeführt. Diese Steigerung wurde im zweiten Halbjahr 1986 beibehalten (12 807 Tonnen wurden von Januar bis September 1986 aus den Vereinigten Staaten nach Spanien eingeführt), da der spanische Hersteller im Mai 1986 seine Produktion eingestellt hatte.

Schließlich wird bei dem Argument, daß den Verkäufen in Spanien nicht Rechnung getragen werden dürfe, da Spanien vor dem Beitritt niedrige Preise bevorzugte, unberücksichtigt gelassen, daß seit dem 1. Januar 1986 ein neuer Markt zu der Gemeinschaft gehört und dieser Markt genauso behandelt werden muß wie der Rest der Gemeinschaft. (20) Ferner prüfte die Kommission anhand der in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 festgelegten Kriterien, ob eine weitere Schädigung droht, falls der Zoll auf diese Einfuhren aufgehoben wird. In diesem Zusammenhang wurde die Tatsache berücksichtigt, daß die Einfuhren von Vinylacetatmonomer mit Ursprung in den Vereinigten Staaten sogar beträchtlich angestiegen sind, obgleich auf sie Antidumpingmaßnahmen verhängt wurden. Ausserdem wurde festgestellt, daß der amerikanische Industriezweig über genügend Kapazität verfügte, um seine Ausfuhren zu steigern, und daß diese Ausfuhren mit grosser Wahrscheinlichkeit in die Gemeinschaft gehen würden, da bei den amerikanischen Ausfuhren nach anderen traditionellen Märkten eventuell mit einem Rückgang infolge der neu in Brasilien und Taiwan geschaffenen Kapazitäten gerechnet werden kann. Darüber hinaus wird die exportsteigernde Entwicklung wahrscheinlich durch den beträchtlichen Wertrückgang des US-Dollar verstärkt.

In Anbetracht dieser Sachlage würde nach Ansicht der Kommission das Ausserkrafttreten der bestehenden Maßnahmen zu einer noch schwereren Schädigung des Industriezweigs der Gemeinschaft als bisher führen. Die Antidumpingzölle sollten daher in Kraft bleiben.

Der Rat bestätigt die Schlußfolgerung der Kommission.

G. Interesse der Gemeinschaft

(21) Die Verarbeitungsindustrie der Gemeinschaft hat geltend gemacht, daß die Beibehaltung von 'schutzmaßnahmen den Interessen der Gemeinschaft zuwiderlaufe, weil sie dadurch an Wettbewerbsfähigkeit bei eingeführten Derivaten von Vinylacetatmonomer verlöre.

Angesichts der verhältnismässig geringen Inzidenz bei der Preiserhöhung auf die Kosten der Verarbeitungsindustrie ist der Rat jedoch zu dem Schluß gelangt, daß die Interessen der Gemeinschaft ein Eingreifen erfordern.

(22) Unter diesen Umständen sollte ein endgültiger Antidumpingzoll auf Einfuhren von Vinylacetatmonomer mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika beibehalten werden, dessen Höhe den Ergebnissen dieser Untersuchung entsprechen sollte.

H. Änderung des Zolls

(23) Angesichts der vorstehenden Sachaufklärung sind die bestehenden Antidumpingzölle unter Berücksichtigung der im Untersuchungszeitraum festgestellten Dumingspannen zu ändern. Da jedoch der Unterschied zwischen den Wiederverkaufspreisen der amerikanischen Einfuhren und dem Preis, der ausreicht, um die Kosten der Gemeinschaftshersteller zu decken und einen angemessenen Gewinn zu erzielen, in einem Fall geringer ist als die festgestellte Dumpingspanne, sollte sich die Höhe des Zolls auf den niedrigeren Betrag beschränken, wodurch sich die folgenden geänderten Zollsätze ergeben:

- Celanese Chemical Company 15,0 %,

- Gantrade Corporation 6,0 %,

- Phillips Petroleum Chemicals SA 10,5 %,

- US Industrial Chemicals Company 5,9 %,

- Andere 15,0 % -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1282/81 erhalten folgende Fassung:

»(2) Der Antidumpingzollsatz beträgt 15 %.

(3) Abweichend von Absatz 2 beträgt der Antidumpingzollsatz

- für Gantrade Corporation 6 %,

- für Phillips Petroleum Chemicals SA 10,5 %,

- für US Industrial Chemicals Company 5,9 %."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 31. Juli 1987.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K. E. TYGESEN

(1) ABl. Nr. L 201 vom 30. 7. 1984, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 311 vom 21. 11. 1980, S. 13.

(3) ABl. Nr. L 129 vom 15. 5. 1981, S. 1.

(4) ABl. Nr. C 300 vom 23. 11. 1985, S. 4.

(5) ABl. Nr. C 338 vom 31. 12. 1985, S. 6.

(6) ABl. Nr. C 164 vom 2. 7. 1986, S. 2.