31987R2288

Verordnung (EWG) Nr. 2288/87 der Kommission vom 30. Juli 1987 zur Festsetzung der für das Wirtschaftsjahr 1987/88 im Weinsektor geltenden Referenzpreise

Amtsblatt Nr. L 209 vom 31/07/1987 S. 0032 - 0034


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 2288/87 DER KOMMISSION

vom 30. Juli 1987

zur Festsetzung der für das Wirtschaftsjahr 1987/88 im Weinsektor geltenden Referenzpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1972/87 (2), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 53 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 sieht die jährliche Festsetzung eines Referenzpreises für Rotwein und eines Referenzpreises für Weißwein vor. Bei der Festsetzung dieser Referenzpreise wird von den Orientierungspreisen der für die Gemeinschaftserzeugung repräsentativsten Tafelrotweine und Tafelweißweine ausgegangen, denen die Kosten hinzugerechnet werden, die entstehen, wenn Gemeinschaftswein auf die gleiche Vermarktungsstufe wie eingeführter Wein gebracht wird.

Die repräsentativsten Tafelweinarten der Gemeinschaftserzeugung sind die in Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 definierten Weinarten R I und A I. Die für sie geltenden und in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1973/87 des Rates (3) aufgeführten Orientierungspreise entsprechen denen des vorhergehenden Wirtschaftsjahres.

Gemäß Artikel 53 Absatz 1 dritter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 werden auch für Traubensaft (einschließlich Traubenmost) der Tarifstelle 20.07 B I des Gemeinsamen Zolltarifs, für Traubensaft (einschließlich konzentrierten Traubenmost) der Tarifstellen 20.07 A I und B I des Gemeinsamen Zolltarifs, für mit Alkohol stummgemachten Most aus frischen Weintrauben im Sinne der Zusätzlichen Vorschrift 4 Buchstabe a) des Kapitels 22 des Gemeinsamen Zolltarifs, für Brennweine im Sinne der Zusätzlichen Vorschrift 4 Buchstabe b) des Kapitels 22 des Gemeinsamen Zolltarifs und für Likörweine im Sinne der Zusätzlichen Vorschrift 4 Buchstabe c) des Kapitels 22 des Gemeinsamen Zolltarifs Referenzpreise festgesetzt.

Da für bestimmte Erzeugnisse im Hinblick auf ihre besonderen Merkmale oder ihren besonderen Verwendungzweck besondere Referenzpreise festzusetzen sind, müssen ferner für aus den Rebsorten Riesling und Sylvaner hervorgegangene Weine sowie für die Likörweine, die zur Verarbeitung zu anderen Erzeugnissen als denjenigen der Tarifnummer 22.05 des Gemeinsamen Zolltarifs bestimmt sind, Referenzpreise festgesetzt werden. Schließlich müssen den normalen Verarbeitungskosten entsprechende Pauschbeträge festgesetzt werden, damit die Referenzpreise der verschiedenen Erzeugnisse hierum erhöht werden können, wenn diese Erzeugnisse in Behältern von bis zu zwei Litern oder in Behältnissen von mehr als 2 Litern und höchstens 20 Litern aufgemacht werden.

Die für den Hektoliter festgesetzten Referenzpreise der Likörweine müssen unter Berücksichtigung der Höhe der in der Gemeinschaft für das betreffende Erzeugnis angewandten Preise festgesetzt werden. Bestimmte Likörweine der Tarifstelle 22.05 C II des Gemeinsamen Zolltarifs sind durch einen Gehalt an Gesamttrockenstoff gekennzeichnet, der die als normal angesehenen Grenzen übersteigt. In Anwendung der Regeln von Kapitel 22 - Zusätzliche Vorschriften Punkt 3 C - des Gemeinsamen Zolltarifs werden diese Likörweine nicht der ihrem jeweiligen Alkoholgehalt entsprechenden Kategorie, sondern der nächstfolgenden Kategorie zugewiesen. Bei diesen Weinen muß also ein Referenzpreis eingehalten werden, der über dem Referenzpreis liegt, der für die ihrem Alkoholgehalt entsprechende Kategorie festgesetzt worden ist. Ferner gilt vorstehender Mechanismus nicht für bestimmte konkurrierende Likörweine der Tarifstellen 22.05 C III und C IV. In Anbetracht der Einfuhren dieser Weine sind dafür Referenzpreise festzusetzen, die gewährleisten, daß diese verschiedenen Likörweine gleich behandelt werden.

Gemäß Artikel 53 Absatz 1 fünfter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 kann der Referenzpreis für aussereuropäische Gebiete der Gemeinschaft angepasst werden. Die Marktlage erfordert diese Anpassung derzeit nur in dem überseeischen französischen Departement Reunion.

Die Kosten - mit Ausnahme von Schwund -, die entstehen, wenn Gemeinschaftswein auf die gleiche Vermarktungsstufe wie eingeführter Wein gebracht wird, und die nach Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 344/79 des Rates (4) zu ermitteln sind, können pauschal geschätzt werden. Diese Kosten haben ebenso wie die übrigen berücksichtigten Faktoren seit der letzten Festsetzung eine leichte Steigerung erfahren.

Es ist angebracht, bei der Festsetzung der Referenzpreise die in der Verordnung (EWG) Nr. 344/79 genannten Kriterien zu berücksichtigen. In Anbetracht der Ziele der gemeinschaftlichen Weinpolitik und des Beitrags, den die Gemeinschaft zur harmonischen Entwicklung des Welt

handels leisten möchte, sowie der Senkung der Orientierungspreise und der Erhöhung der Pauschbeträge sind die Referenzpreise für das Wirtschaftsjahr 1987/88 in Höhe der Referenzpreise des vorhergehenden Wirtschaftsjahres festzusetzen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für das Wirtschaftsjahr 1987/88 werden die Referenzpreise wie folgt festgesetzt:

A. Erzeugnisse der Tarifstelle 22.05 C des Gemeinsamen Zolltarifs:

1. Rotwein:

4,48 ECU je % vol Alkohol/hl;

2. Weißwein, anderer als der unter Ziffer 3 genannte:

4,23 ECU je % vol Alkohol/hl;

3. Weißwein, der unter der Bezeichnung der Rebsorten Riesling oder Sylvaner eingeführt wird:

89,63 ECU/hl;

4. Brennwein im Sinne der Zusätzlichen Vorschrift 4 Buchstabe b) des Kapitels 22 des Gemeinsamen Zolltarifs:

2,61 ECU je % vol Alkohol/hl;

5. mit Alkohol stummgemachter Most aus frischen Trauben im Sinne der Zusätzlichen Vorschrift 4 Buchstabe a) des Kapitels 22 des Gemeinsamen Zolltarifs:

2,80 ECU je % vol Gesamtalkoholgehalt/hl;

6. Likörwein im Sinne der Zusätzlichen Vorschrift 4 Buchstabe c) des Kapitels 22 des Gemeinsamen Zolltarifs der folgenden Tarifstellen:

22.05 C II: 69 ECU/hl,

22.05 C III:

a) mit 15 % vol und mehr als 130 g, jedoch höchstens 330 g Gesamttrockenstoff im Liter: 69 ECU/hl,

b) andere: 75,20 ECU/hl,

22.05 C IV: 92 ECU/hl,

22.05 C V: 99,30 ECU/hl;

7. Likörweine im Sinne der Zusätzlichen Vorschrift 4 Buchstabe c) des Kapitels 22 des Gemeinsamen Zolltarifs, die für die Verarbeitung zu anderen Erzeugnissen als denen der Tarifstelle 22.05 bestimmt sind:

22.05 C II: 60,60 ECU/hl,

22.05 C III: 64,80 ECU/hl,

22.05 C IV: 78,40 ECU/hl,

22.05 C V: 86,70 ECU/hl.

B. Die Referenzpreise für die in Abschnitt A Ziffern 1 und 2 genannten Erzeugnisse werden um 1 ECU je % vol Alkohol/hl erhöht, wenn der Wein in das französische überseeische Departement Reunion eingeführt wird.

C. Erzeugnisse der Tarifnummer 20.07 des Gemeinsamen Zolltarifs:

1. Traubensaft (einschließlich Traubenmost), auch konzentriert, mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 Gewichtshundertteilen oder weniger, der unter die Tarifstellen 20.07 A I und B I des Gemeinsamen Zolltarifs fällt:

a) weiß: 3,84 ECU je % vol potentieller Alkoholgehalt/hl,

b) andere: 4,07 ECU je % vol potentieller Alkoholgehalt/hl;

2. Traubensaft (einschließlich Traubenmost), auch konzentriert, mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 Gewichtshundertteilen, der unter die Tarifstellen 20.07 A I und B I des Gemeinsamen Zolltarifs fällt:

a) weiß: 3,84 ECU je % vol potentieller Alkoholgehalt/hl,

b) andere: 4,07 ECU je % vol potentieller Alkoholgehalt/hl.

D. Der Pauschbetrag, der für die unter Abschnitt A Ziffern 1, 2, 3 und 6 genannten Erzeugnisse hinzuzufügen ist, wird

- bei Aufmachungen in Behältnissen mit einem Inhalt von zwei Litern oder weniger auf 42,30 ECU/hl,

- bei Aufmachungen in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als zwei Litern und höchstens zwanzig Litern auf 21,15 ECU/hl

festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. September 1987. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juli 1987

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 84 vom 27. 3. 1987, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 184 vom 3. 7. 1987, S. 26.

(3) ABl. Nr. L 184 vom 3. 7. 1987, S. 29.

(4) ABl. Nr. L 54 vom 5. 3. 1979, S. 67.