Verordnung (EWG) Nr. 2275/87 des Rates vom 23. Juli 1987 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse hinsichtlich der vorbeugenden Rücknahmen von Äpfeln und Birnen
Amtsblatt Nr. L 209 vom 31/07/1987 S. 0004 - 0004
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 2275/87 DES RATES vom 23. Juli 1987 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse hinsichtlich der vorbeugenden Rücknahmen von Äpfeln und Birnen DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3), in Erwägung nachstehender Gründe: Nach Artikel 15a der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1351/86 (5), können vorbeugende Rücknahmen für Äpfel und Birnen genehmigt werden, wenn die Marktlage und insbesondere der Umfang der Erzeugung und das Preisniveau einen Preissturz auf dem Markt befürchten lassen. Dieser Mechanismus ist für einen befristeten Zeitraum eingeführt worden, der am 30. Juni 1987 abläuft. Die in acht Wirtschaftsjahren gewonnene Erfahrung zeigt, daß die mit der Regelung der vorbeugenden Rücknahmen angestrebte Preisstabilisierung dadurch vollständig erreicht werden konnte, daß in den betreffenden Wirtschaftsjahren eine zu starke Belastung des Marktes durch Überschußmengen und eine schwerwiegende Verschlechterung der Marktsituation vermieden wurden. Diese Regelung wirkte sich nicht als Anreiz für eine strukturelle Übererzeugung von Äpfeln aus. Diese Regelung, die mit der Verordnung (EWG) Nr. 325/79 (6) eingeführt und die mit der Verordnung (EWG) Nr. 1738/82 (7) verlängert wurde, muß für einen Zeitraum von drei Jahren verlängert werden. Die Möglichkeit, diese Regelung anzuwenden, sollte auch für Birnen verlängert werden, wenngleich davon bisher kein Gebrauch gemacht worden ist - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 In Artikel 15a Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 wird das Datum des »30. Juni 1987" durch den »30. Juni 1990" ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 23. Juli 1987. Im Namen des Rates Der Präsident K. E. TYGESEN (1) ABl. Nr. C 175 vom 3. 7. 1987, S. 4. (2) Stellungnahme vom 10. Juli 1987 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (3) Stellungnahme vom 1. Juli 1987 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (4) ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1. (5) ABl. Nr. L 119 vom 6. 5. 1986, S. 46. (6) ABl. Nr. L 45 vom 22. 2. 1979, S. 1. (7) ABl. Nr. L 190 vom 1. 7. 1982, S. 7.