31987R2274

Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 2274/87 des Rates vom 23. Juli 1987 zur Einführung von Sondermaßnahmen betreffend das endgültige Ausscheiden von Bediensteten auf Zeit der Europäischen Gemeinschaften aus dem Dienst

Amtsblatt Nr. L 209 vom 31/07/1987 S. 0001 - 0003


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VERORDNUNG (EURATOM, EGKS, EWG) Nr. 2274/87 DES RATES

vom 23. Juli 1987

zur Einführung von Sondermaßnahmen betreffend das endgültige Ausscheiden von Bediensteten auf Zeit der Europäischen Gemeinschaften aus dem Dienst

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf Artikel 24,

auf Vorschlag der Kommission nach Stellungnahme des Statutsbeirats,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Gerichtshofs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 3518/85 (2) hat der Rat aufgrund des Beitritts Spaniens und Portugals Sondermaßnahmen betreffend das endgültige Ausscheiden von Beamten der Europäischen Gemeinschaften aus dem Dienst erlassen.

Das Mindestdienstalter der in Betracht kommenden Beamten war zwar grundsätzlich auf zehn Jahre festgesetzt worden, aber für die Beamten des Rechnungshofs mit Rücksicht auf die besondere Situation dieses Organs, d. h. seine erst kürzere Zeit zurückliegende Gründung, herabgesetzt worden.

Es ist angezeigt, aufgrund des Beitritts Spaniens und Portugals auch für die Bediensteten auf Zeit mit einem unbefristeten Dienstvertrag entsprechende Maßnahmen durch eine möglichst gleichlautende Verordnung zu erlassen.

Mit diesen Maßnahmen soll erreicht werden, daß die hierdurch frei werdenden Stellen vorrangig mit spanischen und portugesischen Staatsangehörigen besetzt werden können.

Es hat sich erwiesen, daß die Maßnahme für das Ausscheiden aus dem Dienst nicht auf die Bediensteten auf Zeit, die ihre Tätigkeit nach Artikel 2 Buchstabe c) der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Beidiensteten und insbesondere bei den Fraktionen des Europäischen Parlaments ausüben, angewandt werden kann, um die Einstellung einer ausreichenden Anzahl spanischer und portugiesischer Staatsangehöriger unter normalen Laufbahnbedingungen zu ermöglichen, wenn die Altersgrenze - wie bei den Beamten und bei den Bediensteten auf Zeit im Sinne des Artikels 2 Buchstaben a) und d) der Beschäftigungsbedingungen - auf fünfundfünfzig Jahre festgesetzt würde.

Im Interesse der Organe und zur Berücksichtigung der besonderen Situation des Europäischen Parlaments sollten Stellen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c) der Beschäftigungsbedingungen in ausreichender Anzahl mit spanischen und portugiesischen Staatsangehörigen unter normalen Laufbahnbedingungen besetzt werden. Daher sollte das Mindestalter, zu dem die Bediensteten dieser Laufbahngruppe aus dem Dienst ausscheiden können, auf fünfzig Jahre herabgesetzt werden.

Durch die Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1679/85 (3) zur Einführung vorübergehender Sondermaßnahmen betreffend das Ausscheiden wissenschaftlicher und technischer Beamter aus dem Dienst wurde im übrigen zur Erreichung der angestrebten Ziele die Altersgrenze bei diesen Beamten auf fünfzig Jahre festgesetzt , sofern sie den Besoldungsgruppen A 3 oder A 4 angehörten, während sie für die übrigen Besoldungsgruppen auf fünfundfünfzig Jahre festgesetzt wurde -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im dienstlichen Interesse und mit Rücksicht auf die Erfordernisse, die sich aus dem Beitritt Spaniens und Portugals zu den Europäischen Gemeinschaften ergeben, werden einige Organe im Sinne des Artikels 1 des durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 (4) festgelegten Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften ermächtigt, bis zum 31. Dezember 1990 gegenüber ihren Bediensteten auf Zeit im Sinne des Artikels 2 Buchstaben a), c) und d) der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften Maßnahmen zum Ausscheiden aus dem Dienst unter den nachstehend festgelegten Bedingungen

zu treffen. Die in Betracht kommenden Bediensteten auf Zeit mit unbefristetem Dienstvertrag müssen eine Gesamtdienstzeit von fünfzehn Jahren abgeleistet sowie im Falle der Bediensteten auf Zeit im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c) der Beschäftigungsbedingungen das fünfzigste Lebensjahr und im Falle der Bediensteten auf Zeit im Sinne des Artikels 2 Buchstaben a) und d) der Beschäftigungsbedingungen das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet haben.

Artikel 2

Die Zahl der Bediensteten auf Zeit, gegenüber denen die Maßnahmen gemäß Artikel 1 getroffen werden können, wird für das Europäische Parlament auf zehn und für die Kommission auf einhundertvierunddreissig Bedienstete festgesetzt. Diese Zahl wird wie folgt auf die Anwendungsjahre dieser Verordnung aufgeteilt:

1.2.3 // // // // // Europäisches Parlament // Kommission // // // // 1987 // 0 // 32 // 1988 // 3 // 32 // 1989 // 3 // 36 // 1990 // 4 // 34 // // //

Artikel 3

Im dienstlichen Interesse wählt das Organ innerhalb der in Artikel 2 festgelegten Grenzen nach Anhörung des Paritätischen Ausschusses unter den Bediensteten auf Zeit, die die Anwendung einer Maßnahme nach Artikel 1 beantragen, diejenigen Bediensteten auf Zeit aus, auf die es diese Maßnahme anwendet. Es berücksichtigt dabei Lebensalter, Befähigung, Leistung, dienstliche Führung, Familiensituation und Dienstalter des Bediensteten auf Zeit.

Artikel 4

(1) Der ehemalige Bedienstete auf Zeit, der von der in Artikel 1 vorgesehenen Maßnahme betroffen ist, hat Anspruch auf eine monatliche Vergütung in Höhe von 70 % des Grundgehalts der Besoldungsgruppe und der Dienstaltersstufe, in die er zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienst eingestuft war; berücksichtigt wird das Monatsgrundgehalt, das entsprechend der in Artikel 66 des Statuts vorgesehenen Tabelle am ersten Tag desjenigen Monats gilt, für den die Vergütung zu zahlen ist.

(2) Der Anspruch auf Vergütung erlischt spätestens am letzten Tag des Monats, in dessen Verlauf der ehemalige Bedienstete auf Zeit das 65. Lebensjahr vollendet, und auf jeden Fall dann, wenn der Betreffende vor Erreichung dieses Alters Anspruch auf den Hoechstbetrag des Ruhegehalts hat.

Dem ehemaligen Bediensteten auf Zeit wird in diesem Fall mit Wirkung vom ersten Tag des Monats , der auf den Monat folgt, für den er zum letzten Mal die Vergütung erhalten hat, von Amts wegen Ruhegehalt gezahlt, das nach Artikel 39 und 40 der Beschäftigungsbedingungen berechnet wird.

(3) Auf die in Absatz 1 vorgesehene Vergütung wird der für das innerhalb oder ausserhalb der Gemeinschaften gelegene Land, in dem der Anspruchsberechtigte nachweislich seinen Wohnsitz hat, festgelegte Berichtigungsköffizient angewandt.

Nimmt der Anspruchsberechtigte der Vergütung seinen Wohnsitz in einem Land, für das kein Berichtigungsköffizient festgelegt wurde, so wird auf die Vergütung der Berichtigungsköffizient 100 angewandt.

Die Vergütung wird in belgischen Franken ausgedrückt. Sie wird in der Währung des Wohnsitzlandes des Anspruchsberechtigten ausgezahlt. Sie wird jedoch in belgischen Franken ausgezahlt, wenn gemäß Unterabsatz 2 der Berichtigungsköffizient 100 auf sie angewandt wird.

Vergütungen, die in einer anderen Währung als belgische Franken ausgezahlt werden, werden auf der Grundlage der Paritäten gemäß Atikel 63 Absatz 2 des Statuts berechnet.

(4) Die Bruttöinkünfte des Betreffenden aus einer neuen Tätigkeit werden von der in Absatz 1 vorgesehenen Vergütung insoweit in Abzug gebracht, als diese Einkünfte und diese Vergütung zusammen die letzten Gesamt-Bruttodienstbezuege des Bediensteten auf Zeit übersteigen, die anhand der Gehaltstabelle errechnet werden, die am ersten Tag des Monats gilt, in dem die Vergütung zu zahlen ist. Auf diese Bezuege wird der in Absatz 3 genannte Berichtigungsköffizient angewandt.

Die Bruttöinkünfte und die letzten Gesamt-Bruttodienstbezuege gemäß Unterabsatz 1 sind die Beträge, die sich nach Abzug der Sozialabgaben und vor Abzug der Steuer ergeben.

Der Betreffende ist verpflichtet, alle etwa angeforderten schriftlichen Nachweise zu erbringen und dem Organ alle Umstände mitzuteilen, die eine Änderung seines Vergütungsanspruchs bewirken können.

(5) Gemäß Artikel 67 des Statuts und den Artikeln 1, 2 und 3 des Anhangs VII zum Statut werden die Familienzulagen dem Anspruchsberechtigten der in Absatz 1 vorgesehenen Vergütung oder der Person bzw. den Personen ausgezahlt, der bzw. denen durch Beschluß eines Gerichts oder einer zuständigen Verwaltungsbehörde das Sorgerecht für das Kind oder die Kinder übertragen wurde, wobei die Höhe der Haushaltszulage nach der genannten Vergütung berechnet wird.

(6) Der Anspruchsberechtigte der Vergütung hat für sich selbst und für die mitangeschlossenen Personen Anspruch auf die Leistungen der sozialen Sicherheit gemäß Artikel 72 des Statuts, sofern er den entsprechenden Beitrag entrichtet, der nach dem Betrag der in Absatz 1 genanten Vergütung berechnet wird, und sofern er nicht durch eine andere gesetzliche Krankenversicherung gesichert ist.

(7) Während der Zeit, in der der Vergütungsanspruch besteht, erwirbt der ehemalige Bedienstete auf Zeit weiterhin Ruhegehaltsansprüche nach dem seiner Besoldungsgruppe und seiner Dienstaltersstufe entsprechenden Gehalt, sofern in dieser Zeit der im Statut vorgesehene Beitrag auf der Grundlage dieses Gehalts geleistet wurde, wobei der gesamte Betrag des Ruhegehalts den in Titel II Kapitel 6 der Beschäftigungsbedingungen vorgesehenen Hoechstbetrag nicht überschreiten darf. Für die Anwendung von Artikel 5 des Anhangs VIII zum Statut gilt diese Zeit als Dienstzeit.

(8) Vorbehaltlich Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 22 des Anhangs VIII zum Statut hat der überlebende Ehegatte eines ehemaligen Bediensteten auf Zeit, der während der Zeit, in der er Anspruch auf die in Artikel 1 vorgesehene monatliche Vergütung hatte, verstorben ist, sofern die Ehe mit dem Bediensteten auf Zeit im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienst eines Organs mindestens ein Jahr gedauert hat, Anspruch auf Hinterbliebenenbezuege in Höhe von 60 % des Ruhegehalts, auf das der ehemalige Bedienstete auf Zeit unabhängig von seinem Dienstalter und seinem Lebensalter zum Zeitpunkt seines Todes Anspruch gehabt hätte.

Die in Unterabsatz 1 vorgesehene Hinterbliebenenbezuege dürfen die in Titel II Kapitel 6 der Beschäftigungsbedingungen vorgesehenen Beträge nicht unterschreiten. Die Höhe der Hinterbliebenenbezuege darf jedoch in keinem Fall die Höhe der ersten Zahlung des Altersruhegehalts überschreiten, auf das der ehemalige Bedienstete auf Zeit zu Lebzeiten und nach Ablaufen des Anspruchs auf die obengenannte Vergütung Anspruch gehabt hätte.

Die in Unterabsatz 1 geforderte Dauer der Ehe bleibt ausser Betracht, sofern aus einer Ehe, die der ehemalige Bedienstete auf Zeit vor seinem Ausscheiden aus dem Dienst eingegangen ist, ein oder mehrere Kinder hervorgegangen sind und der überlebende Ehegatte für diese Kinder sorgt oder gesorgt hat.

Dies gilt auch, wenn der Tod des ehemaligen Bediensteten auf Zeit auf einen der am Ende des Absatzes 2 von Artikel 17 des Anhangs VIII zum Statut genannten Umstände zurückzuführen ist.

(9) Beim Tod eines ehemaligen Bediensteten auf Zeit, der die in Absatz 1 vorgesehene Vergütung erhält, erhalten die im Sinne von Artikel 2 des Anhangs VII zum Statut unterhaltsberechtigten Kinder unter den in Titel II Kapitel 6 der Beschäftigungsbedingungen sowie in Artikel 21 des Anhangs VIII zum Statut genannten Voraussetzungen Waisengeld.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 23. Juli 1987.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K. E. TYGESEN

(1) ABl. Nr. C 7 vom 12. 1. 1987, S. 299.

(2) ABl. Nr. L 335 vom 13. 12. 1985, S. 56.

(3) ABl. Nr. L 162 vom 21. 6. 1985, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 56 vom 4. 3. 1968, S. 1.