31987R2260

Verordnung (EWG) Nr. 2260/87 der Kommission vom 29. Juli 1987 zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für künstliches Blattwerk, künstliche Blumen und Früchte sowie Teile davon der Tarifnummer 67.02 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Hongkong, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3924/86 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden

Amtsblatt Nr. L 208 vom 30/07/1987 S. 0016 - 0016


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 2260/87 DER KOMMISSION

vom 29. Juli 1987

zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für künstliches Blattwerk, künstliche Blumen und Früchte sowie Teile davon der Tarifnummer 67.02 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Hongkong, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3924/86 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3924/86 des Rates vom 16. Dezember 1986 zur Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen auf bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1987 (1), insbesondere auf Artikel 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3924/86 sind die Zollsätze für die Waren des Anhangs II mit Ursprung in den in Anhang III genannten Ländern und Gebieten vollständig ausgesetzt. Die Einfuhr dieser Waren unterliegen im allgemeinen einer vierteljährlichen statistischen Überwachung, die sich auf die in Artikel 14 genannte Bezugsgrundlage gründet.

Wenn der Anstieg der Präferenzeinfuhren der genannten Waren mit Ursprung in einem oder mehreren der begünstigten Länder wirtschaftliche Schwierigkeiten in der Gemeinschaft verursacht, können nach Artikel 14 die Zollsätze nach einem geeigneten Informationsaustausch durch die Kommission mit den Mitgliedstaaten wiedereingeführt werden. Die Bezugsgrundlage, die hierbei zu berücksichtigen ist, entspricht in der Regel 5 v. H. der Gesamteinfuhren in die Gemeinschaft im Jahr 1984 aus Drittländern.

Für künstliches Blattwerk, künstliche Blumen und Früchte sowie Teile davon der Tarifnummer 67.02 des Gemeinsamen Zolltarifs beträgt die Bezugsgrundlage 4 587 000 ECU. Am 15. Juli 1987 haben die angerechneten Einfuhren der betreffenden Waren in die Gemeinschaft mit Ursprung in Hongkong die betreffende Bezugsgrundlage erreicht.

Der Informationsaustausch durch die Kommission hat gezeigt, daß die Aufrechterhaltung des Präferenzsystems wirtschaftliche Schwierigkeiten in der Gemeinschaft hervorruft. Somit ist die Erhebung der Zölle für die betreffenden Waren gegenüber Hongkong wiedereinzuführen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ab 2. August 1987 wird die Erhebung der Zölle, die aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 3924/86 ausgesetzt ist, für Einfuhren der folgenden Waren mit Ursprung in Hongkong in die Gemeinschaft wiedereingefùührt:

1.2 // // // Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs // Warenbezeichnung // // // 67.02 (NIMEXE-Kennziffer 67.02-11, 19, 20) // Künstliches Blattwerk, künstliche Blumen und Früchte sowie Teile davon; Waren aus künstlichem Blattwerk, künstlichen Blumen oder Früchten // //

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juli 1987

Für die Kommission

COCKFIELD

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 373 vom 31. 12. 1986, S. 1.