Verordnung (EWG) Nr. 2249/87 der Kommission vom 28. Juli 1987 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2707/86 über Durchführungsbestimmungen für die Bezeichnung und Aufmachung von Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure
Amtsblatt Nr. L 207 vom 29/07/1987 S. 0026 - 0027
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 24 S. 0032
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 24 S. 0032
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 2249/87 DER KOMMISSION vom 28. Juli 1987 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2707/86 über Durchführungsbestimmungen für die Bezeichnung und Aufmachung von Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1972/87 (2), insbesondere auf Artikel 72 Absatz 5, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3309/85 des Rates (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 538/87 (4), sind die Grundregeln für die Bezeichnung und Aufmachung von Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure aufgestellt worden. Die Durchführungsbestimmungen mit den erforderlichen Klarstellungen und die Einzelheiten der Grundregeln gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3309/85 wurden mit der Verordnung (EWG) Nr. 2707/86 der Kommission (5), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3378/86 (6), festgelegt. Die Erfahrung hat gezeigt, daß klarzustellen ist, daß die Angabe des Verkäufers wenn dieser nicht der Hersteller ist, nur obligatorisch ist, wenn der Schaumwein oder der Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure im Namen des Verkäufers im Hinblick auf das Inverkehrbringen zum Endverbrauch feilgehalten wird. Die Bezeichnung »Hersteller" und ihre Übersetzung in bestimmte Amtssprachen der Gemeinschaft sind für die Bezeichnung von Schaumwein wenig geeignet. Es ist also die Möglichkeit vorzusehen, dem Namen oder der Firma des Herstellers nicht die Worte »Hersteller" oder »hergestellt von", sondern einen gleichwertigen Ausdruck voranzustellen. Die Verordnung (EWG) Nr. 3309/85 ist hinsichtlich der Verwendung der Bezeichnung »Qualitätsschaumwein" für Schaumwein mit Ursprung in einem Drittland durch die Verordnung (EWG) Nr. 538/87 geändert worden. Diese Änderungen sind auch in die Verordnung (EWG) Nr. 2707/86 aufzunehmen. Die Regeln für die Herstellung von Schaumwein in der UdSSR und Rumänien können als gleichwertig mit den in Titel III der Verordnung (EWG) Nr. 358/79 des Rates (7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3805/85 (8), genannten Regeln anerkannt werden. Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2707/86 ist also durch einen Bezug auf eingeführte Schaumweine zu ergänzen, die in Anwendung dieser Regeln gewonnen werden. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EWG) Nr. 2707/86 wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 3 a) erhält Absatz 1 zweiter Gedankenstrich folgende Fassung: »- auf den Verkäufer als jede natürliche oder juristische Person, die nicht durch die Definition des Herstellers erfasst ist und in ihrem Namen Schaumwein oder Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure im Hinblick auf das Inverkehrbringen zum Verbrauch feilhält. Dasselbe gilt für die Vereinigungen der vorgenannten natürlichen oder juristischen Personen."; b) erhält Absatz 2 erster Unterabsatz erster Gedankenstrich folgende Fassung: »- ,Hersteller' oder ,hergestellt von' oder ein anderer gleichwertiger Begriff,". 2. Artikel 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung: »(2) Die Schaumweine, die aus Drittländern stammen, deren für die Herstellung festgelegte Bedingungen als gleichwertig mit den Bedingungen von Titel III der Verordnung (EWG) Nr. 358/79 anerkannt worden sind, sind in Anhang II dieser Verordnung aufgelistet." 3. In Artikel 10 Absatz 3 wird das Datum »31. August 1987" durch das Datum »3. Dezember 1987" ersetzt. 4. Anhang II wird wie folgt ergänzt: »6. Aus der UdSSR stammende Schaumweine, wenn die zuständige amtliche Stelle auf dem Dokument V I 1 vermerkt hat, daß der betreffende Schaumwein den sowjetischen Bestimmungen über die zu seiner Herstellung verwendbaren Grunderzeugnisse und die qualitativen Bedingungen des fertigen Erzeugnisses entspricht. 7. Aus Rumänien stammende Schaumweine, wenn die zustöndige amtliche Stelle auf dem Dokument V I 1 vermerkt hat, daß der betreffende Schaumwein den rumänischen Bestimmungen über die zu seiner Herstellung verwendbaren Grunderzeugnisse und die qualitativen Bedingungen des fertigen Erzeugnisses entspricht." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 28. Juli 1987 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 84 vom 27. 3. 1987, S. 1. (2) ABl. Nr. L 184 vom 3. 7. 1987, S. 26. (3) ABl. Nr. L 320 vom 29. 11. 1985, S. 9. (4) ABl. Nr. L 55 vom 25. 2. 1987, S. 4. (5) ABl. Nr. L 246 vom 30. 8. 1986, S. 71. (6) ABl. Nr. L 310 vom 5. 11. 1986, S. 5. (7) ABl. Nr. L 54 vom 5. 3. 1979, S. 130. (8) ABl. Nr. L 367 vom 31. 12. 1985, S. 39.