Verordnung (EWG) Nr. 2165/87 der Kommission vom 22. Juli 1987 zur Festsetzung des den Pfirsicherzeugern zu zahlenden Mindestpreises sowie der Produktionsbeihilfe für Pfirsiche in Sirup im Wirtschaftsjahr 1987/88
Amtsblatt Nr. L 202 vom 23/07/1987 S. 0043 - 0044
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 2165/87 DER KOMMISSION vom 22. Juli 1987 zur Festsetzung des den Pfirsicherzeugern zu zahlenden Mindestpreises sowie der Produktionsbeihilfe für Pfirsiche in Sirup im Wirtschaftsjahr 1987/88 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Akte über den Beitritt Griechenlands, gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 426/86 des Rates vom 24. Februar 1986 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1928/87 (2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 5 Absatz 5, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Verordnung (EWG) Nr. 1277/84 des Rates vom 8. Mai 1984 zur Festlegung von Grundregeln der Produktionsbeihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (3) enthält Bestimmungen über die Berechnungsweise der Produktionsbeihilfe. Nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 426/86 wird der den Erzeugern zu zahlende Mindestpreis festgesetzt aufgrund des während des vorhergehenden Wirtschaftsjahres geltenden Mindestpreises, der Entwicklung der Grundpreise für Obst und Gemüse und der Notwendigkeit, den normalen Absatz des frischen Erzeugnisses im Hinblick auf die verschiedenen Verwendungen zu gewährleisten. Im Fall Griechenlands wird nach Artikel 103 der Akte über den Beitritt dieses Landes der den griechischen Erzeugern zu zahlende Mindestpreis bis zur ersten Preisannäherung auf der Grundlage der Preise festgesetzt, die den Erzeugern in Griechenland während des in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 41/81 des Rates (4) festgelegten repräsentativen Zeitraums gezahlt wurden. Der in dieser Weise festgesetzte Preis ist gemäß Artikel 59 der genannten Akte an die gemeinsamen Preise anzunähern. Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 426/86 nennt die Kriterien für die Festsetzung der Produktionsbeihilfe. Hierbei wird insbesondere der für das vorhergehende Wirtschaftsjahr festgesetzte Beihilfebetrag berücksichtigt, der entsprechend der Entwicklung des den Erzeugern zu zahlenden Mindestpreises, des Drittlandpreises und gegebenenfalls der pauschal veranschlagten Verarbeitungskosten zu berichtigen ist. Angesichts des Umfangs der Einfuhren kann der Drittlandpreis nicht als repräsentativ gelten. Die Produktionsbeihilfe ist daher unter Verwendung eines Preises zu berechnen, dem der Preis auf dem Gemeinschaftsmarkt zugrunde liegt. Der den spanischen und portugiesischen Erzeugern zu zahlende Mindestpreis und die Produktionsbeihilfe für die Verarbeitungserzeugnisse sind nach den Artikeln 118 und 304 der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals zu bestimmen. Der repräsentative Zeitraum für die Bestimmung des Mindestpreises findet sich in der Verordnung (EWG) Nr. 461/86 des Rates vom 25. Februar 1986 zur infolge des Beitritts Spaniens und Portugals erforderlichen Festlegung von Vorschriften für die Regelung betreffend die Produktionsbeihilfe für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (5). Nach vorgenannten Artikeln sind für Portugal der gleiche Mindestpreis und die gleiche Beihilfe wie für die übrigen Mitgliedstaaten ausser Spanien festzusetzen. Nach Artikel 118 Absatz 6 der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals ist in Spanien für Pfirsiche in Sirup die Gewährung der Produktionsbeihilfe während der ersten vier Wirtschaftsjahre nach dem Beitritt auf eine Menge von 80 000 Tonnen Nettogewicht beschränkt. Zum Zweck gerechter Verteilung der Grunderzeugnisse auf die einzelnen Produktionsgebiete der Gemeinschaft sollte für die in einem gegebenen Gebiet geernteten Pfirsiche die Produktionsbeihilfe nur gewährt werden, wenn die Verarbeitung in diesem Gebiet stattfindet. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Für das Wirtschaftsjahr 1987/88 werden a) der den Erzeugern nach Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 426/86 zu zahlende Mindestpreis für Pfirsiche und b) die nach Artikel 5 der genannten Verordnung gewährte Produktionsbeihilfe für Pfirsiche in Sirup wie im Anhang aufgeführt festgesetzt. Artikel 2 Findet die Verarbeitung des Erzeugnisses ausserhalb des Mitgliedstaats der Ernte statt, so weist dieser gegenüber dem die Produktionsbeihilfe zahlenden Mitgliedstaat nach, daß dem Erzeuger der Mindestpreis gezahlt wurde. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 22. Juli 1987 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 49 vom 27. 2. 1986, S. 1. (2) ABl. Nr. L 183 vom 3. 7. 1987, S. 32. (3) ABl. Nr. L 123 vom 9. 5. 1984, S. 25. (4) ABl. Nr. L 3 vom 1. 1. 1981, S. 12. (5) ABl. Nr. L 53 vom 1. 3. 1986, S. 15. ANHANG Den Erzeugern zu zahlender Mindestpreis 1.2,3 // // // Erzeugnis // ECU/100 kg Nettogewicht ab Erzeuger für in folgenden Mitgliedstaaten geerntete Erzeugnisse: // 1.2.3 // // Spanien // Übrige Mitgliedstaaten // // // // Pfirsiche für die Verarbeitung zu Pfirsichen in Sirup // 25,286 // 28,781 // // // Produktionsbeihilfe 1.2,3 // // // Erzeugnis // ECU/100 kg Nettogewicht für Verarbeitungserzeugnisse aus in folgenden Mitgliedstaaten geernteten Grunderzeugnissen: // 1.2.3 // // Spanien (1) // Übrige Mitgliedstaaten (2) // // // // Pfirsiche in Sirup // 11,242 // 14,363 // // // (1) Der in dieser Spalte genannte Betrag gilt nur für in Spanien verarbeitete Erzeugnisse. Bei Verarbeitung ausserhalb Spaniens wird keine Produktionsbeihilfe gewährt. (2) Der in dieser Spalte genannte Betrag gilt nur für in einem anderen Mitgliedstaat als Spanien verarbeitete Erzeugnisse. Bei Verarbeitung in Spanien wird keine Produktionsbeihilfe gewährt.