Verordnung (EWG) Nr. 2122/87 der Kommission vom 17. Juli 1987 zur Regelung der Einfuhr nach Frankreich von bestimmten Textilwaren (Kategorie 2) mit Ursprung in Indonesien
Amtsblatt Nr. L 197 vom 18/07/1987 S. 0019 - 0020
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 2122/87 DER KOMMISSION vom 17. Juli 1987 zur Regelung der Einfuhr nach Frankreich von bestimmten Textilwaren (Kategorie 2) mit Ursprung in Indonesien DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4136/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern (1), insbesondere auf Artikel 11, in Erwägung nachstehender Gründe: Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 4136/86 bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Hoechstmengen festgesetzt werden können. Die Einfuhren in die Gemeinschaft von bestimmten Textilwaren (Kategorie 2), die im Anhang aufgeführt sind, mit Ursprung in Indonesien, haben die in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehene Höhe überschritten. Nach Absatz 5 des Artikels 11 der Verordnung (EWG) Nr. 4136/86 wurde Indonesien am 23. Juni 1987 ein Konsultationsersuchen notifiziert. In Erwartung einer beiderseitig zufriedenstellenden Lösung hat die Kommission Indonesien aufgefordert, die Ausfuhren von Waren der Kategorie 2 nach Frankreich ab dem Zeitpunkt der Notifizierung während drei Monaten provisorisch auf 472 Tonnen zu begrenzen. In Erwartung des Abschlusses der beantragten Konsultationen müssen die Einfuhren der betroffenen Warenkategorie provisorisch Hoechstmengen unterworfen werden, die denjenigen entsprechen, zu denen das Lieferland aufgefordert ist. Nach Absatz 13 des Artikels 11 der Verordnung (EWG) Nr. 4136/86 wird die Einhaltung der Hoechstmenge durch ein System der doppelten Kontrolle nach Maßgabe ihres Anhangs VI gewährleistet. Die betreffenden zwischen dem 23. Juni 1987 und dem Inkrafttreten dieser Verordnung aus Indonesien ausgeführten Waren müssen von dieser Hoechstmenge abgezogen werden. Die Festlegung dieser Hoechstmenge hindert nicht die Einfuhr von unter die Hoechstmenge fallenden Waren, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung aus Indonesien abgesandt wurden. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Textilausschusses - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Vorbehaltlich des Artikels 2 gilt für die Einfuhren nach Frankreich von Waren der im Anhang aufgeführten Warenkategorien mit Ursprung in Indonesien die in diesem Anhang angegebene vorläufige Hoechstmenge. Artikel 2 (1) Waren nach Artikel 1, die keiner Beschränkung unterliegen und vor dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung von Indonesien nach Frankreich ausgeführt und noch nicht zum freien Verkehr abgefertigt worden sind, werden zum freien Verkehr abgefertigt, sofern ein Konnossement oder gleichwertiges Frachtpapier vorgelegt wird, aufgrund dessen nachgewiesen wird, daß die Waren tatsächlich innerhalb des genannten Zeitraums versandt worden sind. (2) Die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung von Indonesien nach Frankreich versandten Waren unterliegen dem System der doppelten Kontrolle nach Anhang VI der Verordnung (EWG) Nr. 4136/86. (3) Alle ab 23. Juni 1987 aus Indonesien versandten und zum freien Verkehr abgefertigten Warenmengen werden von der festgelegten Hoechstmenge abgezogen. Diese vorläufige Hoechstmenge steht jedoch der Einfuhr der unter diese Hoechstmenge fallenden, aber vor Inkrafttreten dieser Verordnung aus Indonesien versandten Waren nicht entgegen. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt bis zum 22. September 1987. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 17. Juli 1987 Für die Kommission Willy DE CLERCQ Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 387 vom 31. 12. 1986, S. 1. ANHANG 1.2.3.4.5.6.7.8 // // // // // // // // // Kate- gorie Nr. // Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs (1987) // NIMEXE- Kennziffer (1987) // Warenbezeichnung // Dritt- länder // Einheiten // Mit- glied- staaten // Hoechstmenge vom 23. Juni bis 23. September 1987 // // // // // // // // // (1) // (2) // (3) // (4) // (5) // (6) // (7) // (8) // // // // // // // // // 2 // 55.09 // 55.09-03, 04, 05, 06, 07, 08, 09, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 19, 21, 29, 32, 34, 35, 37, 38, 39, 41, 49, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 59, 61, 63, 64, 65, 66, 67, 68, 69, 70, 71, 73, 75, 76, 77, 78, 79, 80, 81, 82, 83, 84, 85, 87, 88, 89, 90, 91, 92, 93, 98, 99 // Gewebe aus Baumwolle, andere als Drehergewebe, Schlingengewebe (Frottiergewebe), Bänder, Samt, Plüsch, Schlingengewebe, Chenillegewebe, Tülle und geknüpfte Netzstoffe // Indonesien // Tonnen // F // 472 // // // // // // // //