31987R2094

Verordnung (EWG) Nr. 2094/87 des Rates vom 13. Juli 1987 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2731/75 über die Standardqualitäten für Weichweizen, Roggen, Gerste, Mais, Sorghum und Hartweizen

Amtsblatt Nr. L 196 vom 17/07/1987 S. 0001 - 0002
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 24 S. 0020
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 24 S. 0020


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 2094/87 DES RATES

vom 13. Juli 1987

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2731/75 über die Standardqualitäten für Weichweizen, Roggen, Gerste, Mais, Sorghum und Hartweizen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1900/87 (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 5,

auf Vorschlag der Kommission (3),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Produktions- und Verbrauchsentwicklung bei Hartweizen erfordert strengere Qualitätsvorschriften bei der Intervention. Dazu muß zunächst die Standardqualität dieser Getreideart geändert werden. Dabei sind insbesondere die Anforderungen für den Feuchtigkeitsgehalt und das Eigengewicht von Hartweizen heraufzusetzen und andererseits technologische Kriterien in die Definition der Standardqualität aufzunehmen. Die Verordnung (EWG) Nr. 2731/75 (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1580/86 (6), ist daher entsprechend zu ändern -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 2731/75 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 5 erhält folgende Fassung:

»Artikel 5

Die für den Richtpreis und den Interventionspreis für Hartweizen maßgebende Standardqualität wird wie folgt bestimmt:

1. Physikalische Qualitätskriterien:

a) Gesunder und handelsüblicher Hartweizen von gesundem Geruch, frei von lebenden Schädlingen, von bernsteingelber bis brauner Farbe, an der Bruchstelle von glasigem, durchscheinendem und hornartigem Aussehen;

b) Gesamtanteil der Bestandteile, die nicht einwandfreie Hartweizenkörner sind: 25 v. H., davon

- Anteil der Hartweizenkörner, die ihr glasiges Aussehen, auch teilweise, verloren haben: 20 v. H.,

- Anteil des Bruchkorns: 2 v. H.,

- Anteil des Kornbesatzes: 2 v. H. (als Kornbesatz gelten Schmachtkorn, Körner anderer Getreidearten (Fremdgetreide), Schädlingsfraß, Körner mit Keimverfärbungen, fleckige und fusariumbefallene und durch Trocknung überhitzte Körner),

- Anteil des Auswuchses: 0,5 v. H.,

- Anteil des Schwarzbesatzes: 0,5 v. H. (als Schwarzbesatz gelten Fremdkörner (Unkrautsamen), verdorbene Körner, Verunreinigungen, Spelzen, Mutterkorn, Brandbutten, tote Insekten und Insektenfragmente);

c) Eigengewicht: 80 Kilogramm je Hektoliter;

d) Feuchtigkeitsgehalt: 13 v. H.

2. Technologische Qualitätskriterien:

a) Proteingehalt (N × 5,7), bezogen auf die Trockensubstanz, in Höhe von 12,5 v. H. oder mehr;

b) Klebergehalt, bezogen auf die Trockensubstanz, in Höhe von 8,75 v. H. oder mehr;

c) Fallzahl nach Hagberg von 250 Sekunden oder mehr einschließlich der 60 Sekunden Vorbereitungszeit (Rührzeit)."

2. Artikel 6 Buchstabe b) erhält folgende Fassung:

»b) werden die Methoden zur Bestimmung

- der Bestandteile, die nicht einwandfreies Grundgetreide sind,

- des Feuchtigkeitsgehalts,

- der Hartweizenkörner, die ihr glasiges Aussehen verloren haben,

- des Tanningehalts,

- der maschinellen Verarbeitungsfähigkeit des Teigs,

- des Proteingehalts,

- des Klebergehalts,

- des Sedimentationswerts,

- der Fallzahl nach Hagberg

nach dem Verfahren des Artikels 26 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 festgelegt;"

3. Im Anhang wird unter Nummer 2 Buchstabe b) der zweite Satz gestrichen.

4. Im Anhang erhält Nummer 2 Buchstabe d) folgende Fassung:

»d) Keimverfärbungen sowie fleckige und fusariumbefallene Körner:

Körner mit Keimverfärbungen sind Körner mit braunen bis braunschwarzen Verfärbungen der Schale am unversehrten, nicht ausgewachsenen Keimling. Bei Weichweizen bleiben Körner mit Keimverfärbungen bis zu 8 v. H. unberücksichtigt.

Bei Hartweizen gelten als

- fleckige Körner: Körner, die an anderen Stellen als am Keimling braune bis braunschwarze Verfärbungen aufweisen;

- fusariumbefallene Körner; Körner, deren Fruchtwand durch den Fusariumpilz befallen ist; diese Körner erscheinen leicht brandig, eingeschrumpft, und tragen rosa- oder weißgefärbte Flecken mit fließenden, unscharfen Konturen."

5. Im Anhang wird folgender Punkt hinzugefügt:

»6. Körner, die ihr glasiges Aussehen ganz oder teilweise verloren haben

Hartweizenkörner, die ihr glasiges Aussehen ganz oder teilweise verloren haben, sind Körner, deren Mehlkörper nicht völlig durchscheinend erscheint."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Juli 1987.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 13. Juli 1987.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. SCHALL HOLBERG

(1) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 182 vom 3. 7. 1987, S. 40.

(3) ABl. Nr. C 102 vom 15. 4. 1987, S. 10.

(4) Stellungnahme vom 10. Juli 1987 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(5) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 22.

(6) ABl. Nr. L 139 vom 24. 5. 1986, S. 34.