Verordnung (EWG) Nr. 2041/87 der Kommission vom 10. Juli 1987 betreffend die für das Wirtschaftsjahr 1986/87 tatsächliche Erzeugung und für das Wirtschaftsjahr 1987/88 geschätzte Erzeugung für Raps- und Rübsensamen
Amtsblatt Nr. L 192 vom 11/07/1987 S. 0011 - 0011
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 2041/87 DER KOMMISSION vom 10. Juli 1987 betreffend die für das Wirtschaftsjahr 1986/87 tatsächliche Erzeugung und für das Wirtschaftsjahr 1987/88 geschätzte Erzeugung für Raps- und Rübsensamen DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1915/87 (2), insbesondere auf Artikel 27a Absatz 5, in Erwägung nachstehender Gründe: In Artikel 32a der Verordnung (EWG) Nr. 2681/83 der Kommission vom 21. September 1983 mit Durchführungsbestimmungen zur Beihilferegelung für Ölsaaten (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1980/87 (4), werden die Bestandteile genannt, die aufgrund der Regelung für die garantierten Hoechstmengen festzulegen sind. Für das Wirtschaftsjahr 1986/87 sollten die tatsächliche Raps- und Rübsenerzeugung und die Kürzung festgelegt werden, die sich daraus unter Berücksichtigung der für diese Ölsaaten gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2482/86 der Kommission (5) für das betreffende Wirtschaftsjahr geschätzten Erzeugung ergeben. Für das Wirtschaftsjahr 1987/88 sind die geschätzte Raps- und Rübsenerzeugung gemäß den vorliegenden Angaben und die sich daraus ergebende Kürzung der Beihilfe festzulegen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Für das Wirtschaftsjahr 1986/87 wird die tatsächliche Raps- und Rübsenerzeugung festgelegt auf - 7 000 Tonnen für Spanien, - 0 Tonnen für Portugal, - 3 690 000 Tonnen für die übrigen Mitgliedstaaten. Unter Berücksichtigung der in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2482/86 genannten geschätzten Raps- und Rübsenerzeugung wird die Beihilfe für diese Ölsaaten für das Wirtschaftsjahr 1987/88 unter Zugrundelegung der entsprechenden und wie folgt verringerten garantierten Hoechstmenge gekürzt: - 0 Tonnen im Fall Spaniens, - 0 Tonnen im Fall Portugals, - 184 000 Tonnen im Fall der übrigen Mitgliedstaaten. Artikel 2 Für das Wirtschaftsjahr 1987/88 wird die geschätzte Raps- und Rübsenerzeugung festgelegt auf - 10 000 Tonnen für Spanien, - 0 Tonnen für Portugal, - 4 900 000 Tonnen für die übrigen Mitgliedstaaten. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 1. Juli 1987. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 10. Juli 1987 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident (1) ABl. Nr. 172 vom 30. 9. 1966, S. 3025/66. (2) ABl. Nr. L 183 vom 3. 7. 1987, S. 7. (3) ABl. Nr. L 266 vom 28. 9. 1983, S. 22. (4) ABl. Nr. L 187 vom 7. 7. 1987, S. 5. (5) ABl. Nr. L 212 vom 2. 8. 1986, S. 23.